{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-22_5_StR_376_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-22","aktenzeichen":"5 StR 376/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 376/59 22-- _\n\n-\nRR\nwen:\n\n-\n\nImNanen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut K ED zus ci,\ndort geboren am EEE 1924,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.0ktober 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle\nvom 22.Mai 1959 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nL}\n\n- 2.\n\nGründe :'\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nvollendeten und eines versuchten Diebstahls im Rückfalle\nverurteilt.\n\nDie -Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der\nSachrüge angefochten hat, ist unbegründet,\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls\nim Rückfalle verurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel\noffensichtlich unbegründet. Auch die Revision hat zu diesem\nFall keine Einzelangriffe vorgebracht.\n\n, 2. Was die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls\nanlangt, so meint die Revision zu Unrecht, es handle sich\nbei dem festgestellten Verhalten des Angeklagten höchstens\num eine Vorbereitung, aber noch nicht um den Anfang der\nAusführung eines Diebstahls,\n\nDie Tatsache allein, daß sich jemand in diebischer\nAbsicht Eingang in ein Gebäude verschafft hat, reicht\nallerdings noch nicht aus, um einen \"Anfang der Ausführung\"\nim Sinne des § 43 StGB darzustellen (vgl. RGSt 54,182,183).\nEntscheidend ist vielmehr, ob das Tun des Angeklagten\neinen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte\nRechtsgut enthält, daß es dadurch bereits gefährdet und\ndie unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines\nFnderfolges nahegerückt ist (BGHSt 2,380). Es kommt somit\ndarauf an, ob der Täter mit dem Willen, fremde Sachen an\n.sich zu bringen, den Gewahrsam ihrer Inhaber beeinträchtigt\noder gefährdet hat {RGSt 70,201,202). Wann das der Fall\nist, ist im wesentlichen Tatfrage. Die Urteilsfeststellungen\nlassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Die Strafkammer\nkonnte schon aus der Tatsache, daß der Angeklagte unbemerkt\nin eines der Schulgebäude gelangt war, der Schluß ziehen,\nder Angeklagte habe schon durch sein unbefugtes Eindringen\nden Gewahrsam der Bewohner errstlirh gefährdet. Indem die\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nStrafkammer ausführt, der Zweck seiner Fahrt nach Hustedt\nund seines Auftauchens in der Schule könne den Umständen\nnach wiederum nur der Erwerb vsn Diebesbeute gewesen sein,\nbringt sie erkennbar zum Ausdruck, daß der Angeklagte\nhoffte, auch diesmal eine unverschlossene Tür zu entdecken und dann wegnehmen zu können, was er fand. Der\nGewahrsam aller Eigentümer der so zu erreichenden Sachen\nwar schon dadurch beeinträchtigt und gefährdet, daß der\nvom vorhergehenden vollendeten Diebstahl mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte sich in einem der Gebäude\naufhielt, und zwar zu einer Zeit, in der sich die Schüler\nbereits im Unterrichtsraume befanden (UA S,5) und der Angeklagte damit rechnen konnte, nicht behelligt zu werden,\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-22/5-str-376-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-22/5-str-376-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.770250+00:00"}}