{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-12_5_StR_640_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-12","aktenzeichen":"5 StR 640/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 640/58\n\nImNamen des Volkes39\n\n2275 052\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann und Dipl.-Ing. Richard C ED aus ram,\ngeboren am EEE 1905 in SEE (Oberschiesien),\n\nwegen unlauteren Wettbewerbs\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Mai 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n...a1L8s. Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.Westranm\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (mm\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27.August\n1958 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene\nUrteil dahin ergänzt, daß die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten in\nder Revisionsinstanz fallen der Lendeskasse zur\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründesgt\n\nDer Angeklagte pries in Zeitschriften unter der Überschrift \"Lotto-Zufall besiegt\" selbstverfaßte Schriften\nüber eine besonders erfolgversprechende Teilnahme am\nZehlenlotto an. Er nannte seine Systeme \"Universal\" und\n\"Autonom\". Die Strafkammer hat ihn von der Anklage des\nfortgesetzten unlauteren Wettbewerbs nach § 4 UWG mit\nder Begründung freigesprochen, seine Angaben seien weder\nunwahr noch zur Irreführung geeignet gewesen.\n\nDie Staatsamwaltschaft hat Revision eingelegt.\n\nIhre Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist nicht\nordnungsgemäß erhoben. Denn sie gibt nicht die Tatsachen\n\nan, über die HOME una von KIM als Zeugen\n\nhätten vernommen werden sollen.\nDie Sachbeschweräde hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Der Senat tritt entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalts dem Landgericht darin bei, daß die\nAnzeigen des Angeklagten nicht den Tatbestand des\n§ 4 UWG erfüllten. Wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum\ndarlegt, war der Gesamtinhalt trotz ‚der.übertreibenden\nÜberschrift nicht unwahr oder geeignet irrezuführen. Die\nAngriffe der Revision hiergegen sind unbegründet.\n\na) Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß es darauf\nankommt, wie der durchschnittliche Leser die Anzeige\nversteht. Das Urteil berücksichtigt zwar zunächst, daß\nsich die Werbung des Angeklagten an System-Wetter gerichtet\nhabe, d.h. an Leute, die das Lottospiel planmäßig und mit\nhohen Einsätzen betreiben wollen. Sodann beschäftigt sich\ndas Landgericht jedoch mit dem, der \"vom Lottospiel nichts\nversteht\". Es sagt, ein solcher Leser entnehme der Anzeige,\n\"daß bei einem Einsatz von 88 DM nur ein Gewinn in einer\nder vier Klassen garantiert wird\". Diese Beurteilung ist\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nbei dem klaren Wortlaut der Anzeige rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Sie widerspricht nicht dem an.rkannten Grundsatze, daß von dem Verständnis eines Publikums auszugehen\nist, das die Anzeige nicht mit besonderer Aufmerksamkeit\nund Überlegung, sondern schnell und arglos liest. Dem\ndurchschnittlichen Zeitungsleser ist auch bekannt, daß\nGewinne in der vierten Klasse des Zahlenlottos nur geringfügig sind und in keinem Verhältnis zu einem Einsatz von\n88 DM stehen. Diese allgemeine Kenntnis setzt die Strafkammer mit Recht - allerdings nur stillschweigend -\nvoraus. Ihre Auffassung, von jedem, \"der auch nur eine\nAhnung vom Lotto hat\", werde die Überschrift \"nicht wörtlich und nicht ernst genommen, sondern als reklamehafte\nÜbertreibung aufgefaßt\", ist frei von Rechtsirrtun.\n\nDas Urteil enthält also entgegen der Meinung der\nRevision und des Generalbundesanwalts ausreichende Feststellungen darüber, wie die Anzeige von der Allgemeinheit\nverstanden wurde und welchen Sinn ihr die Verkehrsauffassung beilegte. Das Landgericht hält nicht seine eigene\nAuffassung ohne weiteres für die der maßgebenden Verkehrskreise. Das zeigt sich auch darin, daß es gegen Ende seiner\nAusführungen (UA S.8 unten) eine \"Irreführung des durchschnittlichen Publikums\" verneint.\n\nb) Der Senat vermag nicht der Auffässung des. Generalbundesanwalts beizutreten, durch die Überschrift sei der\nEindruck erweckt worden, daß nach der Wehrscheinlichkeitsrechnung mit größeren Gewinnen zu rechnen sei. Zu dieser\nAnnahme bot der Gesamtinhalt der Anzeige selbst dem flüchtigen Leser keinen Anlaß. Aus dem Umsatz,.den der Ahgeklagte\nerzielte, folgert der Generalbundesanwalt, das Publikum\nhabe geglaubt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit‘ bei\njedem Spiel mindestens ein Gewinn in der Klasse III zu\nerwarten. Diesen Schluß, der auf tatsächlichem Gebiete\nliegt, zieht das Landgericht nicht. Darin liegt kein\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nrechtlicher Fehler, zumal in diesem Zusammenhange zu\nberücksichtigen ist, daß die Systeme des Angeklagten \"im\nRahmen des Möglichen als ausgezeichnete Leistung anzusehen\"\nsind und dem Sachverständigen kein anderes System bekannt\nist, das \"so gut konstruiert\" ist (UA S.6). Die Strafkammer stellt nicht nur fest, daß \"mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit stets ein Gewinn zum mindesten in Klasse IV zu erwarten!\" war (UA S.9), sondern\n\n1äßt auch die Möglichkeit offen, daß die Gewinnaussichten\nin den übrigen Klassen ebenfalls verbessert waren (UA 5.6).\n\nce) In den Anzeigen gebrauchte der Angeklagte die Ausdrücke \"gewinnen\" und \"Gewinner\". Dazu sagt das Landgericht,\ndiese Worte fasse der Durchschnittsleser nicht dahin auf,\ndaß sie einen den Einsatz übersteigenden Reinertrag bedeuteten; unter \"Gewinn\" werde vielmehr allgemein der von den\nLottogesellschaften ausgezahlte Betrag verstanden. Dem ist,\nwie auch der Generalbundesanwalt einräumt, mit Rechtsgründen\nnicht entgegenzutreten.\n\nd) Die Anzeigen waren auch nicht deshalb zur Irreführung geeignet, weil sie zwar den möglichen Höchstgewinn,\naber nicht den Mindestgewinn mitteilten. Er ergab sich, wie:\ndas Landgericht zutreffend ausführt, für das durchschnittliche Publikum ohne weiteres daraus, daß ein Gewinn \"in\nKlasse I, II, III oder IV\" in Aussicht gestellt wurde.\n\ne) Nicht. ganz unbedenklich mag die Wendung des Urteils\nsein, es sei nicht Aufgabe der Gerichte, Systemwetter zu\nschützen, \"die mit Gewalt reich werden, den Zufall wirklich\nbesiegen, das Glück in ihre Gewalt zwingen und Wunder\nerleben wollen\" (UA S.8). Das ist jedoch nur eine beiläufige Bemerkung, auf der das Urteil nicht beruht. Es\nwird durch die rechtlich einwandfreie Feststellung getragen, daß die Anzeigen nicht geeignet waren, das Durchschnittspublikum irrezuführen. Aus diesem Grunde kann auch\ndahinstehen, ob die Strafkammer bei ihrer Erwägung, der\n\n-5-\n\n-5-\n\nsogenannte kleine Mann könne sich ein systematisches Wetten\nmit Einsätzen von 88 DM nicht leisten, das Bestehen von\nWettgemeinschaften solcher Leute außer acht läßt, wie der\nGeneralbundesanwalt meint.\n\n£) Die Strafkamer nimmt schließlich mit Recht an,\ndaß auch die Garantie-Erklärung, die der Angeklagte in\ndie Anzeigen für sein System \"Autonom\" aufnahm, keine\nAngaben enthielt, die geeignet waren, den unkritischen\nLeser irrezuführen. Der Senat vermag nicht der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts zu folgen, ein solcher Leser\nhabe glauben müssen, ihm könne infolge der Garantie überhaupt kein Verlust entstehen.\n\n2. Da also das Verhalten des Angeklagten, das in\ntatsächlicher Beziehung klar zutage liegt, unter kein\nStrafgesetz fällt, müssen seine notwendigen Auslagen im\nVerfahren vor dem Landgericht der Landeskasse auferlegt\nwerden (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO). In diesem Punkte ist\ndas angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten zu ergänzen (§ 301 StPO).\n\nDie Entscheidung über die Kosten der Revision beruht\nauf § 473 Abs.1l Satz 1 und 2 StPO.\n\n- 6 —-\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-640-58","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-640-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.173059+00:00"}}