{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-12_5_StR_54_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-12","aktenzeichen":"5 StR 54/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 54/59\nIm Namen des Volkes 2194 035\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Edgar S m aus Hm,\ndort geboren an ED 1326,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 16.0ktober 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2..\n\nGründe;z3;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugter\nBenutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Führen\neines Kraftfahrzeugs, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen\nist, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet,\ndaß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von\nzwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe,\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\n. eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nl. Daß der Angeklagte ein Kraftfahrzeug, das ihm nicht\ngehörte, unerlaubt geführt hat, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt.\n\n‘2. Die Feststellungen ergeben auch einwandfrei, daß\nder Angeklagte dieses fremde Kraftfahrzeug geführt hat,\nnachdem ihm die Fahrerlaubnis entzogen und er nicht im\nBesitz eines Führerscheins war. Der äußere Tatbestand\ndes § 24 Nr.1 und 2 StVG ist also erfüllt.\n\nRechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe\nzwar gewußt, daß er einen Führerschein nicht in Besitz\nhabe, er habe jedoch geglaubt, dennoch zum Führen von\nKraftfahrzeugen berechtigt zu sein, weil die in zwei vorangegangenen Urteilen festgesetzten Sperrfristen von zwei\nJahren und 16 Monaten abgelaufen gewesen seien. Hierzu\nführt die Strafkammer aus, die Ansicht des Angeklagten,\ndaß er nach Ablauf der beiden Sperrfristen ohne Verleihung\neiner neuen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen\nberechtigt sei, sei rechtsirrig. Dieser Strafrechtsirrtum\nentschuldige den Angeklagten nicht. Er habe nicht über\nTatbestandsmerkmale im Sinne des § 59 StGB, d.h. über\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nTatsachen geirrt, sondern sich nur falsche Vorstellungen\nüber die rechtlichen Konsequenzen der Entziehung der\nFahrerlaubnis gemacht.\n\nEs trifft zu, daß der Irrtum des Angeklagten ein.\nVerbotsirrtum war. Ein solcher ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 2,194 nicht schlechthin\nunbeachtlich. Ein entschuldbarer Verbotsirrtum führt vielmehr zur Straflosigkeit, ein unentschuldbarer kann dazu\nführen, daß die Strafe nach den Grundsätzen der §§ 51 Abs.2,\n44 StGB gemildert wird. Die Strafkammer hätte daher\nzunächst prüfen müssen, ob der Irrtum des Angeklagten entschuldbar war.\n\nDaß sie diese Prüfung unterlassen hat, beschwert aber\nden Angeklagten im Ergebnis nicht. Jeder Kraftfahrer muß\nwissen, daß er ein Kraftfahrzeug nur führen darf, wenn er\nin Besitz eines Führerscheins ist. Ein Irrtum hierüber ist\nbei einem erwachsenen, voll zurechnungsfähigen Inländer\nniemals entschuldbar. Der Angeklagte ist also zu Recht in\nTateinheit mit dem Vergehen aus § 248b StGB auch wegen\neines Vergehens nach § 24 StVG verurteilt worden.\n\nDie Strafkammer hat die Strafe aus § 248b StGB ent- _\nnommen. Die tateinheitliche Verurteilung aus § 24 StVG\nist bei der Strafzumessung ersichtlich nicht ins Gewicht -\ngefallen. Der Angeklagte ist zehnmal, darunter auch.\nmehrfach einschlägig vorbestraft. Er hat die Straftat\nbegangen während eines Urlaubs aus der Strafhaft. Das\nsind die Umstände, die für die Bemessung der Strafe von\n\n-h-\n\nentscheidender Bedeutung waren; sie werden durch den\nverschuldeten Irrtum des Angeklagten über seine Berechtigung zum Fahren von Kraftfahrzeugen nicht berührt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-54-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-54-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.153036+00:00"}}