{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-12_5_StR_50_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-12","aktenzeichen":"5 StR 50/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 50/59\n\n2104 Hg\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich D ED zus : EEE\nKreis Ci,\ngeboren am EEE 1921 in DEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende kichter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der G schäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 6.November\n1958 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft -— an das Schwurgericht in\nLüneburg zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejz3?\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt\nworden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte - dieser unter Beschränkung auf den\nStrafausspruch -— Revisionen eingelegt.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft greift durch,\ndas des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nI. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend,\ndaß gegen die Darlegungen, mit denen das Urteil den\nbedingten Tötungsvorsatz verneint, durchgreifende Rechtsbedenken bestehen. |\n\nl. Nicht zu beanstanden ist ellerdings, daß der Tatrichter aus dem Schärfen des Messers keine Folgerungen zu.\nUngunsten des Angeklagten.gezcgen hat. Ebenso liegt es\nim Rahmen zulässiger Beweiswürdigung, wenn das Schwurgericht aus den Äußerungen des Angeklagten nach der Tat\nnur auf eine nachträgliche Billigung, nicht aber auf einen\nTötungsvorsatz geschlossen hat. Eine solche Folgerung mag\nungewöhnlich sein, denkgesetzlich unmöglich ist sie aber\nnicht. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen\ndes Urteils sind daher unzulässig.\n\n“2. Die Beschwerdeführerin weist jedoch zutreffend\n\n‘darauf hin, daß die Feststellungen zur Tat selbst die\n\nBesorgnis erwecken, der Tatrichter könne den Begriff des\nbedingten Vorsatzes in rechtsirriger Weise eingsengt haben.\n\nMit Recht geht das Schwurgericht zunächst davon aus,\nder Täter müsse beim bedingten Tötungsvorsatz die möglichen\nFolgen seiner Handlungsweise vorausgesehen und sie gebilligt\nhaben.\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen jedoch offen,\nob der Angeklagte wirklich - wie der Tatrichter meint -\ndie vorausgssehenen Folgen der Tat im Rechtssinne nicht\n\"gebilligt\" hat.\n\na) Zwar wird bei der rechtlichen Würdigung zur Frage\nder Fahrlässigkeit im Urteil u.a. ausgeführt;\n\n\"Der Angeklagte hat bei der Tat die Vorsicht,\n\nzu der er den Umständen nach und nach seinen\neigenen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet\nund imstande war, außer acht gelassen und den\nTod als Folge des Stiches zwar für möglich\ngehalten, aber darauf vertraut, daß der Tod\nnicht eintreten werde\" (UA S.30).\n\nDiese Ausführungen entsprechen jedoch den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils nicht. Das Schwurgericht\nsieht in den \"ausführlichen Darstellungen\" bei den ersten\nVernehmungen des Angeklagten \"die allein richtige Wiedergabe der Geschehnisse\" (UA S.13). Vor der Polizei hat\nder Angeklagte aber. -. wie das Urteil ergibt -— folgendes\nausgesagt:ı\n\n\"Auf eine bestimmte Stelle seines Körpers habe..\nich mit dem Messer nicht ‚gezielt. Es war mir\ngleich, wohin ich traf. Ich stieß blindlings’\nzu. Ich weiß nicht, ob ich das Messer beim Stich\ngedreht habe. Auf eindringliches Befragen erkläre\nich nach einmal, daß ich auf gar keinen Fall vorher\ndie Absicht hatte, CB zu töten. Ich gebe allerdings zu, daß mir im Augenblick des Stechens alles.\n... egal war, auch die eventuell eintretenden Folgen\nmeines Stiches. Ich will damit sagen, daß ich\n\"im Augenblick der Tat in meiner Wut auch mit\neiner schweren Verletzung oder mit dem Tode des\nCE rechnete, obwohl ich ihn nicht herbeiwünschte.\n\n- 4 -\n\n-A-\n\nWie gesagt, war mir in diesem Moment alles\nWurst\" (UA S.14/15).\n\nDiese Feststellungen würdigt das Schwurgericht bei der\nErörterung des Tötungsvorsatzes wie folgt:\n\n\"Die Einlassung des Angeklagten, daß ihm\n\nalles egal sei, daß er mit einer schweren\nVerletzung und mit dem Tode des Cu\ngerechnet habe, obwohl er ihn nicht herbeiwünschte, läßt nicht zu, einen bedingten\nVorsatz festzustellen. Sie gestattet nur\n\ndie Feststellung, daß der Angeklagte im\nAugenblick der Tat auch mit der Möglichkeit\n\"gerechnet hat, daß ein Stich 'irgendwohin, wohin\ner eben traf', auch eine tödliche Verletzung\nherbeiführen konnte. Er wollte in dem Augenblick stechen, wohin er eben traf. Damit ist\naber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der\nAngeklagte darüber hinaus für den Fall, daß\ndieser Stich eine tödliche Verletzung herbeiführen würde, auch mit diesem Ergebnis einverstanden war.\n\nDie Vernehmung des Angeklagten ist,\nwie die Aussage des Zeugen VO ercibt,\nvon dem Zeugen VD sehr sorgfältig\ndurchgeführt und ebenso sorgfältig in der\nNiederschrift. festgelegt worden. Der Zeuge\n\nhat versucht, möglichst die Worte des Angeklagten .\n\nselbst niederzulegen. Wenn: daher der Angeklagte\ndarauf beharrt 'hat,.daß er das Ergebnis, den\nTod des Cu, nicht herbeigewünscht habe, so\n1äßt sich diese Einlassung des Angeklagten\nnicht widerlegen, auch nicht dadurch, daß\n\ner zuvor erklärt hat, es sei ihm alles gleich\ngewesen. Die Äußerung 'es ist mir alles Wurst'\n\n-5-\n\n-5-\n\nist nicht dasselbe wie 'ich bin damit\neinverstanden!.\n\nIm Augenblick der Tat war ihm eben alles\negal und wenn er sich in seinem Zustande überhaupt Gedanken über den Ausgang seiner Tat\ngemacht hat, dann jedenfalls nach seiner\neigenen Einlassung nur dahin, daß er >\nverletzen, nicht töten wollte\" (UA S.27,28).\n\nb) Danach läßt sich die Möglichkeit nicht von der\nHand weisen, daß der Tatrichter rechtsirrig gemeint hat,\neine Billigung des Erfolges liege nur vor, wenn der Erfolg\nden Wünschen des Angeklagten entspreche. Bedingter Vorsatz\nkann aber auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der\nEintritt des Erfolges unerwünscht ist. Im Rechtssinne\nbilligt. er diesen Erfolg, wenn er, um des erstrebten\nZieles- willen, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den- an sich unerwünschter Erfolg herbeiführt, und\nihn so für den Fall seines Eintritts will (BGHSt 7,363,\n369). Der Angeklagte hätte also den bedingten Tötungsvorsatz gehabt, wenn er erkannte, daß cu durch das\nwahllose Zustechen getötet werden Konnte, und wenn er\ntrotzdem so ‚handelte, weil er auf jeden Fall seine Rache\nin dieser Weise nehmen wollte, selbst. wenn nd dadurch\nden Tod finden sollte.\n\n:Eine solche \"Billigung\" erfordert auch’ keine in\ngewisser Ruhe und: Sachlichkeit. getroffene Überlegung.\nBedingter ‘und 'unbedingter Tötungsvorsatz sind ebensogut\nbei aus- innerer Unruhe. entsprungenen Straftaten denkbar,\n2.Be (wie hier) im Falle starker Erregung.\n\n\"Da das Schwurgericht .-.wie erwähnt -. über diese\nGrundsätze geirrt haben kann, war das ‚angefochtene Urteil\n‚auf die Revision der Sraatsanwaltschaft. in yollem Umfange\naufzuheben.\n\n-6-\n\nII. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob auch\n- wie die Beschwerdeführerin meint - diejenigen Ausführungen des Urteils rechtlich bedenklich sind, die sich\n\" mit den Mordmerkmalen befassen. Diesen Darlegungen fehlt\nim übrigen bisher (der Generalbundesanwalt hebt dies\nmit Recht hervor) die tatsächliche Grundlage, weil das\nSchwurgericht einen Tötungsvorsatz verneint hat.\n\nVorsorglich sei zum Merkmal der Heimtücke nur darauf\nhingewiesen, daß auch einem Täter, bei dem Wut und Zorn\nvöllig die Oberherrschäft gewonnen haben, bewußt werden\nkann, er nutze die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers\naus. Ob ihn die starke Erregung an dieser Erkenntnis\ngehindert: hat, wird stets von den jeweiligen Einzelunständen des Falles abhängen (BGHSt 11,139; 6,120).\n\nB. Revision des Ang eklagtenı\n\nUnwirksam ist die Beschränkung des Rechtsmittels,\nsoweit nur die Verurteilung zu einer höheren Strafe als\ndrei Jahre Gefängnis angegrifien wird. Der Strafausspruch\n: war daher in vollem Umfange nachzuprüfen.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben sich\nhierbei keine Rechtsmängel ergeben. Die Darlegung des\nUrteils, die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei \"kein Strafnilderungsgrund\", ist aus dem Zusammenhange der Entscheidungsgründe zu verstehen. Das Schwurgericht hat sich nicht etwa - wie der Beschwerdeführer\nmeint -— aus Rechtsgründen daran gehindert gesehen, die\nerhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als\nmildernden Umstand im Sinne des § 228 StGB zu würdigen.\n\nEs hat lediglich von dieser Milderungsmöglichkeit keinen\nGebrauch machen wollen. Hierzu aber war es befugt, und\nes ist dies um so weniger zu beanstanden, als andere\nMilderungsgründe nebenher nicht vorliegen (RGSt 68,294).\n\nAus derselben Erwägung ist mit Rechtsgründen nichts\n\n- T-\n\n- 7 -\n\ndagegen einzuwenden, daß von der Milderungsmöglichkeit\n“der §§ 51 Abg.2, 44 StGB kein Gebrauch gemacht worden\nist. Im Urteil wird nämlich ausdrücklich hervorgehoben;\n\n\"Das Schwurgericht hat ferner erwogen, daß die\nStrafe gemäß § 51 Abs.2 StGB nach den Vorschriften\nüber die Bestrafung des Versuches gemildert werden\nkann. Aber gegen den Angeklagten sprechen sehr\nviele Umstände. .c.e...\"\n\nGleichfalls im Sinne einer Ablehnung der. Strafherabsetzung\n‚sind die Worte gegen Schluß des Urteils zu verstehen, \"auch\nbei Berücksichtigung des § 51 Abs.2 StGB\" sei eine\nGefängnisstrafe von fünf Jahren zu verhängen. Gegen die\nVerurteilung zur Höchststrafe ist bei dem hier in Betracht\nkommenden Strafrahmen (3 - 5 Jahre Gefängnis) und bei\n\nder Vielzahl der erschwerenden Umstände auch sonst rechtlich nichts einzuwenden.\n\nDie Revision des Angeklagten war.daher zu verwerfen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. =\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-50-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-50-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.132831+00:00"}}