{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-12_5_StR_397_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-12","aktenzeichen":"5 StR 397/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_397/59\n\nl.\n\n2.\n\nImNamen des Volkes 2195 07\n\nIn der Strafsachc\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rudi T ED zus 1.\ngeboren am EEE 1921 in Damm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ndie Hausfrau Lina TED zu: 1m,\ngeboren am ED 1917 in FEB (Ostpreußen),\n\n-\n\n£\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.0Oktober 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundssrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n12.Mai 1959 werden verworfen.\n\nDem Angeklagten Rudi WB wird die nach dem\n12.Mai 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nl. Beide Revisionen beanstanden zu Unrecht die\nVerurteilung wegen Raufhandels. Das Schwurgericht hat keine\nSchlägerei, sondern das andere Merkmal des § 227 Abs.1 StGB,\nnämlich \"einen von mehreren gemachten Angriff\" rechtlich\nzutreffend angenommen (UA S.16). Damit erledigen sich die\nEinwendungen der Revisionen.\n\n2. Gegen die Schuldsprüche machen die Revisionen keine\nweiteren Ausführungen. Insoweit deckt die sachlichrechtliche\nPrüfung keinen durchgreifenden Mangel auf.\n\nDer ärztliche Sachverständige meint, ein Affekt könne\ndie Zurechnungsfähigkeit nur dann beeinträchtigen, wenn er\n\"pathologisch\" sei, wie es zum Beispiel bei epileptoiden\nPsychopathen, nach Alkoholgenuß oder in hysterischen\nDämmerzuständen vorkomme (UA S.13). Es ist aber keine\nSachverständigen-, sondern eine allein vom Richter zu\nbeantwortende Rechtsfrage (vgl. BGHSt 7,238; 8,113,118),\nob hochgradige Affekte, die keine krankhafte Ursache haben,\nim Rahmen des § 51 StGB immer außer Betracht bleiben. Von\ndieser Rechtsansicht des Sachverständigen geht das Schwurgericht (UA S.14), obwohl der Bundesgerichtshof schon das\nGegenteil ausgesprochen hat (BGHSt 11,20), ohne weiteres\naus.\n\nDarauf beruht das Urteil jedoch nicht. Wie aus seinen\nFeststellungen deutlich hervorgeht, war die Erregung des\nAngeklagten nicht so außerordentlich stark, wie die erwähnte\nEntscheidung es voraussetzt. Insbesondere besteht ein\nwesentlicher Unterschied von dem ungewöhnlichen Fall, der\nihr zugrunde lag, darin, daß dem Angeklagten nicht jede\nErinnerung an das eigentliche Tatgeschehen fehlt, sondern\neine \"Erinnerungsinsel\" vorhanden ist (UA S.13,14,15).\n\nDas Schwurgericht legt auch mit Recht Wert darauf, daß der\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nAngeklagte nach seiner Äußerung kurz nach der Tat \"zumindest\nin diesem Augenblick noch eine Vorstellung von der Schwere‘\n\"seines Angriffs auf WEB gehabt und den Tod Ws\nals unmittelbare Folge auf diesen Angriff zurückgeführt\nhat!!,\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, daß beim Angeklagten\nkeine Bewußtseinsstörung vorlag, sondern \"das Zentrum seiner\nPersönlichkeit\" trotz des Affekts weiter funktionierte\n(UA S.14/15), ist'daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Rudi TB wendet sich\nbesonders dagegen, daß das Schwurgericht ihm nicht den\nStrafmilderungsgrund des unverschuldeten Zornes nach\n§ 213 StGB zugute hält. Diese Entscheidung ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nWie das Urteil ausführlich darlegt (UA $.18), wurde\nder Angeklagte zu der Tötungshandlung allein durch seine\nErregung über die überlegene Abwehr seines Angriffs durch\nVD Lingerissen, die er als Schmach empfand; seine\nWut über die Ohrfeige, die sein Sohn von WEB erhalten\nhatte, wirkte dabei nicht mehr nennenswert mit. Diese tatsächliche Würdigung ist rechtlich fehlerfrei. Sie vermengt\ninsbesondere nicht, wie der Beschwerdeführer meint, Fragen\ndes Vorsatzes und der Affekthandlung und spaltet diese\nnicht unzulässig durch eine \"abrupte Zäsur\" in \"zwei\nPhasen\". Sie widerspricht auch nicht dem, was das Schwurgericht an anderer Stelle (UA S.7) über die \"Affektsteigerung\" feststellt, die den \"Daueraffekt gewissermaßen aufstockte\",. Schließlich ist daraus, daß das Schwurgericht\nnicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit zwischen dem Raufhandel und dem Totschlage annimmt, nichts für die Anwendung\ndes § 213 StGB herzuleiten.\n\n- 4 -\n\nUnter Hinweis auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen behauptet die Revision, dieser habe sich in\nder Hauptverhandlung anders geäußert, als in den Urteils-\n\ngründen steht. Dieser Vortrag ist im Revisionsverfahren\nunzulässig (§ 337 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-397-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-397-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.114060+00:00"}}