{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-12_5_StR_124_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-12","aktenzeichen":"5 StR 124/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 124/59\n\nIn Namen des Volkes 2275 023\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Dieter M EEEEB ‚, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEB1954 in Emm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Mai 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 20.Januar 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 20.Januar\n1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnis-\n:strafe von acht Monaten verurteilt worden. Weiterhin hat\n.das Landgericht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nerkannt.\n\n‚Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat\n- keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nur bedingt und daher\nunzulässig erhoben worden.\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\na) Wie die Feststellungen ’ergeben, hat der Angeklagte\nzumindest in der Zeit von Mitte Oktober bis 7.November 1958\nseinen Lebensunterhalt in vollem Umfange von dem Gelde\nbestritten, das seine Freundin PB als Prostituierte\neinnahn. Nach der Überzeugung der Strafkammer wußte der\nAngeklagte dabei, daß er keinerlei Zahlungsansprüche aus\nfrüherer Zeit gegen Rosemarie. RW hatte. Diese Überzeugung des Tatrichters beruht - entgegen der Meinung der\nRevision -— nicht auf unrichtiger Auslegung bürgerlichrechtlicher Vorschriften, sondern auf der tatsächlichen\nFeststellung, daß die früheren Leistungen des Angeklagten\nnur geringfügig gewesen und überdies bereits in zurückliegender Zeit durch erhebliche Aufwendungen der Run\nmehr als ausgeglichen worden waren. Auch ohne Wiedergabe\nder Einzelberechnungen binden diese Feststellungen das\nRevisionsgericht.\n\nEs braucht daher nicht entschieden zu werden, ob\nfrühere Beiträge zum Lebensunterhalt einer Prostituierten\nüberhaupt einen Anspruch auf Unterhalt durch diese aus ihren\nUnzuchtseinnahmen begründen können.\n\nb) Die Darlegungen des Urteils enthalten auch keinen\nunlösbaren Widerspruch.\n\n- 3-\n\n- 3-\n\nDer Angeklagte hatte im Jahre 1956 eine starke Zuneigung zu Rosemarie FEW gefaßt und auch nach seiner Rückkehr aus Frankfurt zunächst noch versucht, seine Freundin\naus ihrem unzüchtigen Gewerbe in Braunschweig zu lösen.\n\nDas schließt nicht aus, daß sich diese persönlichen\nBeziehungen bald danach - möglicherweise auf Grund eines\nVerhältnisses mit einer anderen Frau - erheblich gelockert\nhatten und dem Angeklagten zu dieser Zeit nur noch an den\nEinnahmen aus dem unsittlichen Erwerb gelegen war.\n\nc) Die übrigen Einzelangriffe der Revision wenden\nsich lediglich gegen die Feststellungen als sölche und\nsind deshalb unzulässig.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision\nentsprechend dem Antrage des Gensralbundesanwalts in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt “ Dr.Koffka . Schmidt\n\n'Siemer . Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-124-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-12/5-str-124-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:26.099026+00:00"}}