{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-05_5_StR_94_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-05","aktenzeichen":"5 StR 94/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 94/59\n\n2\n275 O8,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm DT EB aus Ti,\ndort geboren an 1557,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.Dezember 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unzüchtiger\nHandlungen mit Personen unter 14 Jahren nach § 176 Abs.1\nNr.3 StGB in zwei Fällen, begangen durch ein und dieselbe\nHandlung, zu. einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\ndringen nicht durch.\n\nl. Den Laden, in dem sich die Vorgänge nach den\nUrteilsfeststellungen abgespielt haben, in Augenschein zu\nnehmen, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.\nEs trifft zwar zu, daß der Kriminalmeister Kg der\ndie Ermittlungen geführt hat, am 28.Juni 1958 folgenden\nAktenvermerk gefertigt hat:\n\n\"Der gesamte Laden ist durch das Schaufenster\nund auch durch die Ladentür von der Straße aus\ngenau einzusehen. Es ist daher kaum glaubhaft,\nwas die Kinder’ gegen DB nervorgebracht\nhaben. Wenn die Kinder ihre Schlüpfer heruntergezogen hätten, so hätte DllBiamit rechnen\nmüssen, daß diese Handlungen von der Straße\noder durch plötzlich in das Geschäft kommende\nKundschaft hätten gesehen werden können\",\n\nund daß er in seinem Schlußbericht geäußert hat, die Angaben\ndes Angeklagten erschienen mit Rücksicht auf die Lage des.\nLadens glaubwürdiger als die der Kinder. Die Strafkammer\n\nhat aber den Kriminalmeister Klewwe als Zeugen gehört.\n\nAus seiner Bekundung in der Hauptverhandlung in Verbindung\n\nmit der Tatsache, daß der Angeklagte schon am. 20.Dezember. 1955\nverurteilt worden ist, weil er in dem hinteren Teil\n\n-3-\n\n- 3 -\n\ndesselben Ladens Mädchen in den Ausschnitt gefaßt, sie\ngeküßt und versucht hatte, ihre Röcke hochzuheben, hat\ndas Gericht gefolgert, daß die Beschaffenheit des Raumes\nder Wahrheit der Kinderaussagen nicht entgegenstehe.\n\nBei dieser Sachlage war es kein Rechtsfehler, wenn\ndie Strafkammer eine gerichtliche Ortsbesichtigung nicht\nfür erforderlich hielt, Einen Beweisamtrag haben weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger gestellt.\n\n2. Das Gericht hat zwei Sachverständige über die\nGlaubwürdigkeit der Kinder gehört. Daß sie im Ergebnis\nvoneinander abwichen, verpflichtete die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision, nicht, von Amts wegen\nnoch ein Obergutachten heranzuziehen. Die Entscheidung\nüber die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist Aufgabe des\nGerichts, die Sachverständigen haben in erster Linie die\nAufgabe, dem Gericht auch diejenigen Gesichtspunkte zu\nunterbreiten, die bei einer einmaligen gerichtlichen Vernehmung nicht ohne weiteres hervortreten und die sich bei\nihren Untersuchungen ergeben haben. Alles, was gegen die\nGlaubwürdigkeit der Kinder sprechen konnte, war dem Gericht\nbekannt und ist von den Sachverständigen, insbesondere dem\nSachverständigen Dr.Hiob, besonders hervorgehoben worden,\nDas Gericht brauchte sich von der Hinzuziehung eines\ndritten Sachverständigen keine weitere Aufklärung zu\nversprechen.\n\n3. Ohne ausdrücklichen Antrag die Eltern der Kinder\nüber deren Glaubwürdigkeit zu vernehmen, brauchte sich\ndem Gericht ebenfalls nicht aufzudrängen,\n\nII. Die Sachrüge\n\nist ebenfalls unbegründet. Es ist insbesondere kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer ohne nähere Begründung aus\nder Art der unzüchtigen Handlungen auf die wollüstige Absicht\n\n-A-\n\n- 4 -\n\ndes Angeklagten geschlossen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-94-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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