{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-05_5_StR_92_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-05","aktenzeichen":"5 StR 92/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 136, 243\n\nEin gläubiger Jude, gegen den an einem hohen jüdischen\nFeiertage (1. Tag des Iaubhüttenfestes) eine Hauptverhandlung stattfindet, hat nicht das erforderliche\nrechtliche Gehör, wenn er sich zur Sache erklären\nwill, sich daran aber durch das jüdische Gesetz\ngehindert sieht.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\n\nAmtliche Sammlung; ja 22 15 04c\n\nGG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 136, 243\n\nEin gläubiger Jude, gegen den an einem hohen jüdischen\nFeiertage (1. Tag des Iaubhüttenfestes) eine Hauptverhandlung stattfindet, hat nicht das erforderliche\nrechtliche Gehör, wenn er sich zur Sache erklären\nwill, sich daran aber durch das jüdische Gesetz\ngehindert sieht.\n\nBGH, Urt. v. 5. Mai 1959 - 5 StR 92/59\nLG Berlin\n\n5 StR 92/59\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Monik DB Ep zu: TEE,\ngeboren am MED 1920 in UMEEEEEEEED (Dolen),\n\nwegen Beihilfe zur ungenehmigten Einfuhr\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 29.September 1958 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur ungenehmigten Einfuhr (Devisenstraftat) zu einer Geldstrafe von 1500 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Folgende\nVerfahrensbeschwerde hat Erfolg.\n\nDie Hauptverhandlung fand am 29.September 1958, dem\nersten (höchsten) Feiertage des Laubhüttenfestes, statt.\nNachdem der Eröffnungsbeschluß verlesen worden war, erklärte\nder Angeklagte, daß er aus religiösen Gründen nicht aussagen\nwolle, da heute jüdischer Feiertag sei. Das Landgericht\nunterbrach daraufhin die Sitzung und wartete den Zeitpunkt\nab, zu dem die ersten Zeugen geladen waren. Sodann wurde\nder Angeklagte befragt, ob er etwas auf die Beschuldigung\nerwidern wolle. Er erklärte erneut, \"daß er jede Einlassung\nzur Sache ablehne, weil ... strenggläubiger jüdischer Auffassung nach an diesem Tage keine Gerichtsverhandlung stattfinden dürfe\", Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es’ eine\nJüdische Vorschrift gebe, die es dem Gläubigen verbiete, an\ndiesem Tage vor Gericht als Angeklagter oder Zeuge auszusagen,\nerwiderte der Angeklagte; \"Ich glaube, daß es eine derartige\nVorschrift gibt; sie ist mir jedoch nicht bekannt.\" Daraufhin hat das Gericht die Verhandlung bis zum Erlaß des Urteils\ndurchgeführt.\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe gegen Art.4\nAbs.2 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 und Art.3 Abs.3 GG\nverstoßen, indem es trotz der Erklärungen des Angeklagten\ndarauf bestanden habe, an diesem Tage zu verhandeln; die\nStrafkammer hätte auch ohne ausdrücklichen Antrag des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung vertagen müssen.\nLetzteres trifft, wenn auch aus anderen Gründen, zu. Die\nStrafkammer hat das in Art.103 Abs.1 GG unter Verfassungs-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nschutz gestellte Recht des Angeklagten auf rechtliches\nGehör vor Gericht beeinträchtigt; hierauf und nicht auf das\nin Art.4 GG gewährleistete Recht auf ungestörte Religionsausübung und sein Verhältnis zu den allgemeinen Staatsbürgerpflichten kommt es nach Auffassung des Senates entscheidend an.\n\nDas rechtliche Gehör soll dem Betroffenen Gelegenheit\ngeben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung\nEinfluß zu nehmen, sich zu ihr in tatsächlicher und in\nrechtlicher Hinsicht zu äußern. Eine Verletzung des Rechtes\nauf rechtliches. Gehör kann im Einzelfall die Revision\nbegründen. Art.103 Abs.1:GG geht davon aus, daß die nähere\nAusgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen ist (vgl.BVerfG NJW 1959,427).\nDeshalb ist zunächst zu prüfen, ob das vom Landgericht\neingeschlagene Verfahren den Vorschriften der Strafprozeßordnung entspricht. Das ist höchstens der äußeren Form\nnach geschehen.\n\n\"In Betracht kommen für die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Falle die §§ 245 in Verbindung mit § 136, 257 und 258 StPO. Nach diesen Bestimmungen\nist der Angeklagte jeweils zu befragen, ob er etwas auf die\nBeschuldigung vorbringen, ob er sich zur Beweisaufnahme\näußern will; ihm ist das letzte Wort zu erteilen. Der\nAngeklagte ist jedoch nach § 136 StPO nicht verpflichtet,\nzu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. zu nehmen,\ner braucht auch von den ihm. in §§ 257 und 258 StPO gewährten\nRechten keinen Gebrauch zu machen. Dennoch ist, wenn sich\nder Angeklagte freiwillig zum Schweigen entschließt, ihm\ndas rechtliche Gehör nach Art.103 Abs.1 GG ausreichend\ngewährt worden. |\n\nAusweislich des Protok\"11s hat nun der Angeklagte in\n\n- 4 -\n\n- A.\n\nden vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern. Das reichte jedoch im vorliegenden\nFalle ausnahmsweise nicht aus, um dem Art.103 Abs.1 GE zu\ngenügen. Der Angeklagte hatte nicht erklärt, daß er nicht\naussagen wolle, sondern daß er aus religiösen Gründen nicht\naussagen könne. In einem derartigen Falle mußte das Gericht\nihm, weil es sich um achtenswerte Gründe handelte, an einem\nanderen Tage Gelegenheit zum rechtlichen Gehör geben, falls\nes nicht überzeugt war, die vorgebrachten Gründe lägen nicht\nvor oder seien nicht ernst gemeint. Dafür waren keine\nAnhaltspunkte vorhanden; die Strafkammer hat auch keinen\nBeschluß erlassen, in dem sie auch nur einer solchen Vermutung Ausdruck gegeben hätte. Wie sich aus einer vom\nGeneralbundesanwalt eingeholten Auskunft der Jüdischen\nGemeinde in Berlin ergibt, darf ein gläubiger orthodoxer\nJude an Feiertagen nicht aussagen. Der Angeklagte hatte\nweiter durch seinen Verteidiger vier Tage vor dem Termin\nzur Hauptverhandlung eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde überreicht, daß er am 29,September 1958 nicht zum Termin\nvor dem Landgericht erscheinen könne, weil an diesem Tage\nFeiertag, und zwar der erste Tag des Laubhüttenfestes sei.\nIn diesem Schreiben war außerdem bestätigt, daß der\nAngeklagte \"religiöser Jude\" sei.\n\nHieraus ergab sich in Verbindung mit dem Verhalten\ndes Angeklagten in der Verhandlung, daß er aus ermstgemeinten, wichtigen und achtenswerten Beweggründen sich nicht\nauf die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe äußern wollte und\nauch nicht äußern konnte. Daraus, daß der Angeklagte erst\nvier Tage vor dem Termin zur Hauptverhandlung einen\nVertagungsamtrag gestellt hat, konnte nicht auf das Gegenteil geschlossen werden, Wie der Verteidigung zuzugeben\nist, kann dem Angeklagten bei Erhalt der Ladung entgangen\nsein, daß der Terminstag auf einen Feiertag falle. Das Laubhüttenfest ist in den meisten Kalendern nicht vermerkt. Es\nfällt auch nicht immer auf dieselben Daten des gregoriani-\n\n-5-\n\n-5.\n\nschen Kalenders. Auch das Verhalten des Angeklagten in der\nHauptverhandlung selbst ergab nichts gegen die Ernstlichkeit seines Gefühls, en einer Einlassung zur Sache verhindert zu sein. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, der\nAngeklagte habe - teils von sich aus, teils auf Frage -\nmit dem Verteidiger gesprochen, ihn auch veranlaßt,\nbestimmte Fragen an Zeugen zu stellen. Anscheinend handelt\nes sich insoweit jedoch, wie sich aus den Erklärungen des\nVerteidigers in der Verhandlung vor dem Senat ergeben hat,\num ein Mißverständnis. Denn der Verteidiger hat überzeugend\ndargelegt, daß nur er sich mit Fragen an den Angeklagten\ngewandt hat, jedoch ohne Erfolg. Im übrigen hat auch die\nStrafkammer selbst aus dem Verhalten des Angeklagten nicht\ngefolgert, daß die religiösen Gründe des Angeklagten nicht\nernst gemeint gewesen seien, sondern nur, daß er nicht\n\nauf seine Verteidigung verzichtet habe.\n\n| Der Angeklagte hat zwar auf die Frage des Vorsitzenden\nzugegeben, ihm sei nicht bekannt, ob es eine Varschrift\ngebe, nach der eine Gerichtsverhandlung nach jüdischem\nRecht nicht stattfinden dürfe. Auch hieraus kann jedoch\nentgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht\ngeschlossen werden, die Bedenken des Angeklagten, sich am\nersten Tage des Laubhüttenfestes vor Gericht zu erklären,\nseien nicht ernsthaft gewesen. Der Angeklagte konnte an\nseine religiöse Pflicht, sich einer Erklärung vor Gericht\nzu enthalten, auch dann,und zwar kraft Überlieferung glau-.\nben, wenn er die besondere,hier in Betracht kommende.\nreligiöse Vorschrift nicht ihren Wortlaut und ihrer Fundstelle nach kannte.\n\nNach alledem war davon auszugehen, daß hier der\nAngeklagte sich aus anzuerkennenden Gründen nicht in der.\nLage gesehen hat, am Hauptverhandlungstage von seinem in den\n88 136,243, 257 und 258 StPO näher ausgestalteten Recht\naus Art.103 Abs,.1 GG Gebrauch zu machen. Damit sind die\n\n-6 -\n\n- 6 -\n\ngenannten Vorschriften der Strafprozeßordnung jedenfalls\nihrem Sinne nach verletzt, und es liegt gleichzeitig ein\nVerstoß gegen das Grundgesetz vor, der zur Aufhebung des\nUrteils führt.\n\nDer Senat hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-92-59","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-92-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.805737+00:00"}}