{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-05_5_StR_61_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-05","aktenzeichen":"5 StR 61/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wird das Sicherungsverfahren in das ordentliche\nVerfahren übergeleitet und beantragt der Verteidiger\nmit der Behauptung, auf die Verteidigung nicht\ngenügend vorbereitet zu sein, die Hauptverhandlung\nfür einen bestimmten Zeitraum zu unterbrechen,\n\nso muß das Gericht entweder die Hauptverhandlung\n\nfür den beantragten oder einen längeren Zeitraum\nunterbrechen oder sie aussetzen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 22] E 048\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPo § 4294 Abs. 2 Satz 2\n\nwird das Sicherungsverfahren in das ordentliche\nVerfahren übergeleitet und beantragt der Verteidiger\nmit der Behauptung, auf die Verteidigung nicht\ngenügend vorbereitet zu sein, die Hauptverhandlung\nfür einen bestimmten Zeitraum zu unterbrechen,\n\nso muß das Gericht entweder die Hauptverhandlung\n\nfür den beantragten oder einen längeren Zeitraum\nunterbrechen oder sie aussetzen.\n\nBGH, Urt. v. 5. Mai 1959 - 5 StR 61/59\nLG Hamburg\n\n5 StR_61/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt für Chirurgie Dr.med. Heinz M EEE\n\naus Hm,\ndort geboren am EB 1912,\n\nwegen Vergehens nach § 330a StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.Rejewski\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 23.0ktober 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens\nnach § 330a StGB verurteilt und ihm die Ausübung des Arztberufes für drei Jahre untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Folgende\nVerfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils;\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung am\n20.0Oktober 1958 beschlossen, das Sicherungsverfahren in\ndas ordentliche Verfahren überzuleiten. Zugleich hat sie\ndie Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 23.0ktober 1958 bestimmt. Der Verteidiger hat daraufhin \"Aussetzung des\nVerfahrens auf eine Woche\" beantragt. Die Strafkammer hat\nden Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß mit Rücksicht\nauf die bereits beschlossene Unterbrechung der Angeklagte\nund sein Verteidiger ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung hätten,\n\nDie Entscheidung: verstößt gegen das Gesetz,\n\nNach § 429d Abs.2 Satz 2 StPO ist die Hauptverhandlung\nauszusetzen, wenn der Angeklagte dies mit der Behauptung\nbeantragt, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet\nzu sein. Das gilt auch für einen entsprechenden Antrag des\nVerteidigers. Das Gericht kann einen solchen Antrag nicht\nmit der Begründung zurückweisen, daß der Angeklagte und sein\nVerteidiger mit Rücksicht auf eine bereits beschlossene\nUnterbrechung der Hauptverhandlung ausreichende Gelegenheit\nzur Vorbereitung der Verteidigung hätten. Es muß dem Antrage stattgeben.\n\nZweifelhaft kann nun allerdings sein, ob der Antrag, den\nder Verteidiger im vorliegenden Fall gestellt hat, ein\nAntrag auf Aussetzung oder in Wahrheit ein Antrag auf\n\n- 5.\n\n-3-\n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung war. Der Verteidiger\n\nhat \"Aussetzung auf eine Woche\" beantragt. Das Gesetz\nspricht in Fällen, in denen die Hauptverhandlung spätestens\nem elften Tage fortgesetzt wird, nicht von einer Aussetzung,\nsondern von einer Unterbrechung der Hauptverhandlung.\nAussetzung ist eine Vertagung, bei der erst am zwölften\n\n\" Tage oder später erneut mit der Hauptverhandlung begonnen\nwird (vgl. §§ 228, 229 StPO). Hierauf kommt es indessen\nnicht an.\n\nSelbst wenn man den Antrag als einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung ansieht, durfte die Strafkammer ihn nicht ablehnen. Dem Verteidiger muß, wenn das\nSicherungsverfahren in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird, Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung\ngegeben werden. Das sicherzustellen, ist gerade der Sinn\ndes § 4294 Abs.2 Satz 2 StPO. Der Verteidiger hat einen\nAnspruch auf Aussetzung.\n\nDabei geht das Gesetz davon aus, daß für eine genügende\nVorbereitung der Verteidigung in aller Regel ein Zeitraum\nvon mehr als zehn Tagen erforderlich ist. Dies folgt aus\ndem Umstand, daß es von einer Aussetzung, nicht dagegen von\neiner Unterbrechung der Hauptverhandlung spricht, Das\nschließt zwar nicht aus, daß im Einzelfall ein kürzerer\nZeitraum genügt. Dies berührt aber den Anspruch des Verteidigers auf Aussetzung nicht. Er setzt nach dem Gesetz\nnur die Behauptung des Verteidigers voraus, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. Behauptet\nder Verteidiger das, so muß das Gericht dem Antrage auf .\nAussetzung ohne weiteres stattgeben. Dabei hat es zwar nach\npflichtgemäßem Ermessen über den Zeitraum der Aussetzung\nzu entscheiden. Die Entscheidung darüber, ob eine genügende\nVorbereitung der Verteidigung die Aussetzung erfordert\noder nicht, liegt indessen nicht beim Gericht, sondern allein\n\n- 4 -\n\nbeim Verteidiger.\n\nIst es aber so, dann wäre es gegen den Sinn des\nGesetzes, in einem Falle, in dem der Verteidiger beantragt,\ndie Hauptverhandlung für einen bestimmten Zeitraum zu\nunterbrechen, weil er glaubt, daß dies für die Vorbereitung\nder Verteidigung ausreiche, das Gericht darüber entscheiden\nzu lassen, ob die Vorbereitung der Verteidigung eine solche\nUnterbrechung erfordert oder nicht. Auch diese Entscheidung\nsteht nach dem Sinn des Gesetzes allein dem Verteidiger zu.\nSein Anspruch auf Aussetzung, dem das Gericht ohne weiteres\nstattgeben muß, umfaßt als minderes Recht den Anspruch auf\nUnterbrechung der Hauptverhandlung für einen Mindestzeitraum. Das Gericht muß in einem solchen Fall entweder die\nHauptverhandlung für den beantragten oder einen längeren\nZeitraum unterbrechen oder, wenn die Geschäftslage dies\nnicht zuläßt, die Hauptverhandlung aussetzen.\n\n‚Das Urteil kann auf dem Verstoß gegen § 429d Abs,.2\nSatz 2 StPO beruhen. Es muß daher aufgehoben werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht\nerörtert zu werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-61-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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