{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-05_5_StR_388_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-05","aktenzeichen":"5 StR 388/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 388/59\n\n2215 042\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Siegfried BÜEED zus Tu.\ngeboren am MED 1917 in rum,\n\nwegen fortgesetzter Verführung Minderjähriger zur Unzucht\nmit einem Manne (§ 175a Nr.3 StGB) u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 15. September 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landger’.chts in Hamburg vom 5.Mai 1959 wird\nverworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin\nberichtigt, daß in ihre fünfte Zeile vor dem Worte\n\"Verbrechen\" das Wort \"versuchtem\" eingefügt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nSoweit die Revision Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\ngeltend macht, gibt sie nicht an, welche Beweismittel das\nLandgericht hätte benutzen sollen, um den Sachverhalt\nweiter aufzuklären. Diese Rüge ist daher nicht orädnungsgemäß erhoben (BGHSt 2,168).\n\nDie Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.\n\nIhre Ausführungen richten sich dagegen, daß die Strafkammer in den Fällen HW und CB nicht nur den\n§ 175a Nr.3 StGB, sondern auch die §§ 174 Nr.1, 175a Nr.2\nStGB anwendet. Das ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer sechzehnjährige Gerhard Hi wurde auf einem\nSeeschiffe, dessen Kuch der Angeklagte war, als Salonjunge\nausgebildet. Nach einer Krankheit durfte er zunächst nur\nleichte Arbeiten verrichten. Er wurde deshalb \"dem Angeklagten in die Schiff£sküche zugewiesen\" (UA S.3).\n\nDer fünfzehnjährige Hans-Dieter Cs stand ebenfalls in der Ausbildung als Schiffsjunge (UA S.14). Er war\nKajütenjunge unter dem Messesteward, unterstand aber zeitweilig auch als Küchenjunge dem Angeklagten (UA 8.10).\n\nDas Landgericht nimmt ohne Rechtsirrtum, insbesondere\nohne den von der Revision gerügten Widerspruch an, daß der\nAngeklagte Vorgesetzter beider Jungen war, daß diese zu ihm\nin einem Unterordnungsverhältnis (§ 175a Nr.2 StGB) standen\nund ihm zur Ausbildung anvertraut waren (§ 174 Nr.1 StGB).\n\nDie Revision meint, es habe nur ein Arbeitsverhältnis\nvorgelegen. Das trifft nicht zu, weil beide Jugendliche\nkeine bloßen Arbeitskräfte waren, sondern als Schiffsjungen für bestimmte Berufe ausgebildet wurden. Daß ihre\nzeitweilige Verwendung in der Schiffsküche im Rahmen ihrer\nLehrverhältnisse lag, läßt sich dem Urteil entnehmen.\n\n-3-\n\n- 3.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, dab sie während dieser\nZeit nicht nur den Kapitän und anderen Besatzungsmitgliedern in gehobener Stellung, sondern auch dem Angeklagten untergeordnet und zur Ausbildung anvertraut waren,\nist rechtlich fehlerfrei.\n\nDie Strafkammer geht nicht davon aus, daß der Angeklagte die Jungen auch zu erziehen, zu beaufsichtigen\noder zu betreuen gehabt habe. Die Ausführungen der |\nRevision hierüber sind daher gegensvandslos.\n\nDie sonstige sachlichrechtliche Prüfung des Urteils\ndeckt keinen Fehler auf. Der Senat berichtigt jedoch die\nUrteilsformel; denn bei ihrer schriftlichen Niederlegung\nist dem Lanägericht, wie es selbst erwähnt (UA 8:15), ein\nVersehen unterlaufen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstadt Siemer Schmitt\nSeibert Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-388-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-388-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.767664+00:00"}}