{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-05_5_StR_109_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-05","aktenzeichen":"5 StR 109/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 109/59\n\nIm Namen des Volkes 05;\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Horst DB EEE. aus sw,\ngeboren am MED 1927 in LEE (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat. der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Mai 1959, an der \"teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangeste..*-\nals Urkundsbe..*in der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Auf die Revision des Angeklagten wıı. \"78\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 3.0ktober 1958\n\n1. im Sckuld- und Strafausspruch wegen des Falles\nKurt von A (Nr.II 23 der Urteilsgründe),\n\n2.\n\nin den Strafaussprüchen wegen der Fälle PB,\nH 3 ‚ BraiD, IB,\n15 der Urteilsgründe),\n\n3. im Gesamtstrafenausspruch und in den Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte und über die Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt .\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n-2_\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Das Verfahren wegen des Falles Kurt von\nAU “ir eingestellt. Die Kosten fallen\ninsoweit der Landeskasse zur last.\n\n.. IV. Im übrigen Umfange der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit\nüber sie nicht schon in Nr.III entschieden- worden\nist. nn\n\n- von Rechts wegen. -\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen vollendeter Verführung männlicher Minderjährirper zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr.3 StcB) in 16 Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen, in fünf Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, ferner wegen versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem\nKinde, und wegen zweier Vergehen der Unzucht mit einem\nManne (§ 175 StGB). .\n\nI.\n\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist unbegründet. Die Strafkammer hat zwei psychiatrische Sachverständige gehört. Das Urteil setzt sich mit den Unterschieden\nbeider Gutachten eingehend auseinander und schließt sich\nder Auffassung des Dr.Rasch an, die dem Angeklagten\ngünstiger ist. Bei dieser Sachlage brauchte es sich dem\nGericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen dritten\nSachverständigen zu vernehnen.\n\nIL.\nDie Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.\n\nl. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\ndringt sie nur in einem Falle durch.\n\na) Wie sie mit Recht ausführt, ist die Strafverfolgung wegen des Vsrgehens nach § 175 StGB im Falle Kurt\nvon AED (3 11 23 der Urteilsgründe) verjährt. Dieses\nhat der Angeklagte im Sommer 1951 begangen. Die fünfjährige\nVerjährungsfrist (§ 67 Abs,2 StGB) war also abgelaufen,\nehe die Ermittlungen gegen ihn im Januar 1957 begannen.\nDas Verfahren wird daher in diesem Punkte eingestellt.\n\n-4-\n\n-4-\nb) Horst PB una Günther He (B II 1 und 2 der\nUrteilsgründe) standen, wie das Landgericht mit Recht\n\nannimmt, zum Angeklagten in einem Unterordnungsverhältnis,\ndas unter § 174 Nr.1 StGB fällt.\n\nDa der Angeklagte die kaufmännische Ausbildung des\nHorst. PB !eitcte, ist es gleichgültig, daß der Lehrvertrag mit der Mutter des Angeklagten abgeschlossen :\nworden war. Für die Anwendung des § 174 Nr.1 StCB ist es\nauch ohne Bedeutung, d& die unzüchtigen Beziehungen schon\nbestanden, ehe das Lehrverhältnis begann (BGHSt 4,297).\nVon dieser Entscheidung abzugehen, geben die Ausführungen\nder Revision keinen Anlaß, zumal bei gleichgeschlecht- -\nlicher Unzucht zwischen Männern die Einwilligung des Minderjährigen das Merkmal des Mißbrauchs nicht ausschließt\n(BGHSt 7,312).\n\nDaß der vierzehnjährige Günter Hai ebenso wie die\nübrigen Jungen, mit denen der Angeklagte nach Italien\nfuhr, seiner Aufsicht und Betreuung unterstand, legt das\nLandgericht zutreffend dar (UA S.37/38).\n\nc) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die\nStrafkammer in jedem Falle, in dem er sich an demselben\nJungen mehrfach verging, eine auf einem Gesamtvorsatze\nberuhende fortgesetzte Handlung annimmt.\n\nd) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen\ngegen die Schuläsprüche crhebt, zeitigt die rechtliche\nPrüfung kein durchgreifendes Bedenken.\n\n2. Ein Teil.der Strafaussprüche kann jedoch nicht\nbestehenbleiten. !\n\nBei der Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit. des Angeklagten kommt die Strafkammer zu dem -\nErgebnis, daß er zur Tatzeit, d.h. in den Jahren 1949 bis\nAnfang 1957, an endögenen, manisch-depressiven Verstimmungszuständen (Zyklothymie) litt, so daß sein Hemmungsvermögen\n\n-5_\n\n-5-\n\nerheblich vermindert war (§ 51 Abs.2 StGB). Sie mildert\njedoch nur die Strafen für die Taten, die er vom Jahre\n1956 an teging. Für die vorher verükten lehnt sie eine\nStrafmilderung ab.\n\nEs kann dahinstehen, ob sich die Begründung hierfür\n(UA S.53) damit vereinen läßt, daß das Landgericht wegen\nder Zyklothymie des Angeklagten eine erhebliche\nVerminderung seines Hemmungsvermögens für die ganze\nTatzeit annimmt (UA S.51/52). Die Erwägungen der Strafkammer verkennen Jedenfalls folgendes.\n\nAbartige ‘/esenszüge, die mit dem Ausdruck \"psychopathisch\" bezeichnet zu werden pflegen, sind zwar für\ndie Anwendung des § 51 StGB ohne Bedeutung, wenn sie in\nbloßen Charaktermängeln bestehen, sich insbesondere\nin einer kriminellen Veranlagung erschöpfen (BGH NJW\n1955,1726;5 1958,2123). Die Strafkammer spricht aber nicht\naus, daß es sich beim Angeklagten in den Jahren vor 1956\nnur um solche Schwächen der Pcrsönlidhkeit gehandelt\nhabe. Der Inhalt des Jrteils legt im Gegenteil nahe\noder schließt jedenfalls nicht aus, daß die Eigenheiten,\ndie es als psychopathisch bezeichnet, auf der Zyklothymie,\nalso auf einer Krankheit beruhten oder mit ihr mindestens\neng zusammenhingen, Das Landgericht sagt selbst, daß\n\"unterhalb der offen zutage getretenen manischen und\ndepressiven Phasen noch unauffällige wellenförmige\nVerstimmungen bestanden haben können, die ebenfalls\nvon wesentlichem Einfluß auf die Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten sein könnten\" (UA S.52). Bei dieser Sachlage erscheint es bedenklich, neben der krankhaften Zyklothymie und unabhängig von ihr noch eine \"Psychopathie\"\nanzunehmen, die \"als solche\" keine Strafmilderung nach\n§ 51 Abs.2 StGB rechtfertige. Mindestens begründet das\nUrteil diese Trennung nicht ausreichend. Es berücksichtigt\ninsbesondere in diesem Zusammenhange nicht erkennbar die\n\n-6-\n\nr\n- DD —\n\nErkrankung des Angeklagten im Jahre 1952, bei der sich\nkein bestimmter körperlicher Befund erheben ließ\n\n(UA S.8), und seine schweren Depressionszustände im Jahre\n1954, die zu zwei Selbstmoräversuchen führten (UA 5.9).\n\nDie Entschließung des Landgerichts, die Strafen für\ndie Fälle KB (1949), PB (1950-1954), Bragp (1951),\nHEEBB(1951-1952), Hee(1952), SCHEINEN (1955), Damm\n(19553), SEE (1953/1954) und EEE (1954) nicht\nnach § 51 Abs.2 StGB zu mildern, kann also von Rechts-\n\nirrtum beeinflußt sein. Dieso Strafaussprüche können daher\nnicht bestehenbleiben.\n\nZugieich muß die Grsamtstrafs aufgehoben werden. Die\nNebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte\nund die Sicherungsmaßregel der Unterbringung hängen nach\n§ 76 StCB mit der Gesamtstrafe zusammen und lassen sich\ndaher ebenfalls nicht aufrechterhalten, otwohl die Einwendungen, die die Revision gegen die Aberkennung dar bürgerlichen Ehrenrechte erhebt, unbegründot sind. |\n\nLie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\nSarstadt . Dr.Koffka ' Siemer\n- Schmitt . » Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-109-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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