{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-05-05_5_StR_104_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-05-05","aktenzeichen":"5 StR 104/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 104/59\n\nIm Namen des Volkes\n\n2275 057\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Remonteamts-Oberinspektor z.Wv. Gerhard H EEE\n\naus HE Kreis SC,\ngeboren am ED 1905 in OD (Schlesien),\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330a StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Mai 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 14.0Oktober 1958\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§§ 330a,\n175a Nr.3, 43 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten\nverurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der\nAngeklagte in der Nacht vom 13. zum l4.Januar 1958 im Vollrausch den 18 Jahre alten Andreas Christiansen, den\n20 Jahre alten Werner TBB unä üen 18 Jahre alten\nErnst-August HEEEEED, nachaen er sie in Niebüll in der\nEisdiele NEM una in der Gaststätte \"Braune Burg\" mit\nalkoholischen Getränken und Würstchen bewirtet hatte, sich\nmit ihm in seine Wohnung in Horsbüll zu begeben, um dort\nmindestens einen von ihnen dazu zu bringen, mit ihm Unzucht\nzu treiben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des’ sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Anwendung der §§ 3305, 175a Nr.3, 43 StGB auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision das Fehlen\neiner bestimmten Feststellung darüber, welchen der drei\nJungen Männer der Angeklagte zur Unzucht verführen wollte.\nEiner solchen Feststellung bedurfte es bei der hier gegebenen Sachlage nicht, weil der Angeklagte wußte, daß\njeder von den dreien unter 21 Jahren war, und weil er E\nseinen Entschluß, mindestens einen von ihnen zur Unzucht '\nzu verführen, durch eine einheitliche Handlung ,, nämlich\ndas Mitnehmen der drei in seine Wohnung, allen gegenüber\nbetätigt hat.\n\n2. Die Strafkammer hat die Kenntnis des Angeklägten\n\ndavon, deB CE ur: Tu nicht von sich aus\n\nzur Unzucht bereit waren, aus der Tatsache gefolgert, daß\nsie bei einem früheren Vorfa!l im Herbst 1957 seiner Auf-\n\n-53-\n\n- 3 -\n\nforderung, mit ihm nach Horsbüll zu kommen, keine Folge\ngeleistet hatten. Das kann im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDer Schluß, den die Strafkammer gezagen hat, ist\ndenkgesetzlich möglich. Er widerspricht weder den\nUrteilsausführungen zu dem Vorfall im Herbst 1957 noch\ndem sonstigen Inhalt des Urteils.\n\nDie Strafkammer hat zwar für den Vorfall im\n\nHerbst 1957 einen Verführungsvorsatz als nicht erwiesen\nangesehen, weil der Angeklagte auf Grund des Verhaltens,\ndes OD un Top damals gezeigt hatten,\nbevor er sie aufforderte, mit nach Horsbüll zu kommen,\nmöglicherweise geglaubt habe, sie seien schon von sich:\naus zur Unzucht bereit. Das schließt aber nicht aus, .\ndaß dem Angeklagten durch ihre nachfolgende Weigerung:\nbewußt wurde, sie seien in Wahrheit doch nicht ohne\nweiteres zur Unzucht bereit, und daß er von dieser Vorstellung noch ausging, als er sie und EHRE in der\nNacht vom 13. zum 14.Januar 1058 veranlaßte, sich mit\nihm in seine Wohnung in Horsbüll zu begeben. .\n\n.Der Schluß, den die Strafkammer aus der früheren\nWeigerung gezogen hat, ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Weigerung verschiedene Gründe\ngehabt haben: kann. Es bedeutet grundsätzlich keinen\nRechtesfehler,. wenn der Tatrichter bei der Beweiswürdigung\nzu der Überzeugung gelangt, 'daß der Angeklagte eine\nTatsache, die verschiedene Deutungen zuläßt; in’ einem\nihm ungünstigen. Sinne gedeutet habe.\n\nAuf tatsächlichen Gebiet liegt die Frage, ob an\nAngeklagte durch das Verhalten, das CE una\nTEE in der Nacht vom 13. zum 14.Januar 1958 'an 'den\nTag legten, bevor er sie und TEE in scine ‘Wohnung\nnach Horsbüll mitriahm; :den Eindruck gewann, sie \"seien u\njedenfalls nunmehr :von sich aus zur Unzucht bereit. Dies\n\n-4-\n\n-4-\n\nhatte die Strafkammer gemäß § 261 StPO in freier\nBeweiswürdigung zu entscheiden. Daß sie die Überzeugung\ngewonnen hat, der Angeklagte habe trotz jenes Verhaltens\nwegen der früheren Weigerung geglaubt, es bedürfe noch\neiner Verführung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nWas die Revision in diesem Zusammenhange sonst\nnoch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3. Das Urteil stellt fest, dem Angeklagten sei\nbewußt gewesen, daß jeder der drei jungen Männer unter\n21 Jahren war. Was die Revision demgegenüber vorträgt,\nsind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung.\n\n4. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung,\ndaß der Angeklagte das Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB\nbereits versucht habe. Die Strafkammer hat die Versuchshandlung darin gesehen, daß der Angeklagte die drei\nJungen Männer von Niebüll in seine Wohnung in Horsbüll\nmitnahm und sie hierdurch in seinen Einflußbereich\nverbrachte, in dem er dann mindestens einen von ihnen\nzur Unzucht bringen wollte. Das war in der Tat eine\nHandlung, die mit der beabsichtigten Verführungshandlung äußerlich und innerlich so eng zusammenhing\nund das durch § 175a Nr.3 StGB geschützte Rechtsgut\nso unmittelbar gefährdete, daß sie schon als Bestandteil der Verführungshandlung erscheint.\n\n5. Für die Annahme, daß der Angeklagte im Sinne\ndes § 46 Nr.1 StGB vom Versuch freiwillig zurückgetreten\nwäre, bietet der im Urteil festgestellte Sachverhalt\nkeinen Anhalt.\n\n6. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nUrteil, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, in vollem Umfange geprüft. Es enthält\n\n-5-\n\n-5_-\n\nkeinen Mangel sachlichrechtlicher Art.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das. Urteil\naufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-104-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-05-05/5-str-104-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.726419+00:00"}}