{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-28_5_StR_95_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"5 StR 95/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _95/59 2215 046\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den landwirtschaftlichen Gehilfen Horst FT (MEEERED\n\naus Kreis SW,\ngeboren an 1939 in FEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Nietenwärner Hans B (EEEEEEENED\n\naus DW Kreis S\ngeboren am 1936 in sm,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten FEB wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 5.November 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten Ei verurteilt hat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n-2\n\n-2-\n\ndas auch über die Kosten der Revision des Angeklagten\nED zu entscheiden hat.\n\nDie Revision des Angeklagten ) wird\nverworfen.\n\nDieser Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels, Bu =\n\nIhm wird die nach dem 5.November 1958 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nme an men.\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten TEE una\nDEE unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 15 Fällen, BEE außerdem\nwegen eines weiteren Diebstahls verurteilt,\n\n1. Die Revision des Angeklagten FW fünrt zur\nAufhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte verurteilt\nworden ist. Sie beanstandet zu Recht, daß der Vorsitzende\ndem Angeklagten keinen Verteidiger bestellt hat, Das war\nnach den §§ 109 Abs.1l, 68 Nr.1 JGG notwendig, weil der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1\nAbs.2 JGG war und weil die Hauptverhandlung vor der Jugendkammer stattgefunden hat. Die Sitzungsniederschrift ergibt,\ndaß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger\ngewesen ist.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Be rüct Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO)\nist nicht begründet, Die Feststellungen des Urteils über\ndie Person des Angeklagten, seinen Lebenslauf und die\nBeweggründe, die ihn zu den Diebstählen veranlaßten, enthalten keine Umstände, die es der Jugendkammer hätten aufdrängen müssen, von Amts wegen einen Sachverständigen über\ndie Zurechnungsfähigkeit des. Angeklagten zu vernehmen.\nAuch der sonstige Inhalt der Akten ergibt keine solchen\nUmstände. Auf die Behauptung von Tatsachen, die der Jugendkammer nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein\nmußten, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden,\n\nDie Sachrügen sind gleichfalls unbegründet,\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte und FEED\ndie Sachen in der Absicht wegnahmen, sie für sich zu\n\n-A-\n\nbehalten oder sich ihren wirtschaftlichen Wert durch\nVeräußerung zunutze zu machen. Das Revisionsgericht ist\nan diese Feststellung gebunden. Was die Revision dengegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung. Auf Einwendungen dieser\nArt kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).\n\nDie Jugendkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision ohne Rechtsirrtum als strafschärfend bewertet,\ndaß der Angeklagte weitere Diebstähle begangen hat,\nnachdem er von der Polizei wegen eines von ' ihm eingestandenen Diebstahls vernommen worden war. j\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den ‚Angeklagten I 5) betrifft, in\nvollem Umfange, geprüft. Die Prüfung hat keinen sachlichrechtlichen Mangel ergeben,\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des. .\nGeneralbundesanwalts.\nSarstedt ° Schmidt . .Siemer\nSchmitt Börker,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-95-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-95-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.614617+00:00"}}