{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-28_5_StR_66_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"5 StR 66/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 66/59\n\n1.\n\n3.\n\n| 2\nIm Namen des Volkes TE 02,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Helfer in Steuersachen Heinrich tom S\naus CB, dort geboren am 1896,\n\nden Stadtrat z.Wv. Dr.Gerhard PD ÜEEEEEW aus CE,\ngeboren am EEE 1905 in Vai,\n\nden Kaufmann eur aus CHEM,\ndort geboren am 1891,\n\n- Sachbezeichnung: STB u.a. -\n\nwegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.April 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt Dr (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten tom Se wird\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom 13.September\n1958, soweit es ihn bestrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- 2.\n\n-2.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dr. Bee\nund G@öerden verworfen. Jeder dieser\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\nGründe:\n\nDer Kaufmann SOMWB hatte von dem Angeklagten tom Sb\nals dem Vormunde der minderjährigen Helga DW ein Lebensmittelgeschäft in CD zerachtet. Anfang Februar 1954\nmußte er seine Zahlungen einstellen. Am 14.Februar 1954\nschloß er einen schriftlichen Vertrag mit seinen Hauptgläubigern, der Lebensmittelgroßhandlung CE & BU\nin CHE und der durch ihren Vormunä tom SED vertretenen Verpächterin Helga DW. Beiden Gläubigern gemeinsam\nwurden die noch vorhandenen Warenbestände zur, Sicherheit\nübereignet und zahlreiche Außenstände abgetreten. Zu diesem\n. Vertrage war SagiD von dem Angeklagten Dr . BB zeärängt\nworden, der dabei als Wortführer der Angeklagten tom Se\nund cum» und im Einvernehmen mit ihnen handelte... Bei\n_ den Verhandlungen versprach die Firma CHBD : zii\nihren Schuldner SaggpXKredite zur Weiterführung eines\nkleineren Lebensmittelladens, den er in C ip\nals Nebenbetrieb unterhielt. Das Hauptgeschäft: in Ci\nübernahm am |. März 1954 ein anderer Pächter,\n\nDas Landgericht hat den Kaufmann saw der keine\nRevision eingelegt hat, wegen Gläubigerbegünstigung nach\n§ 241 KO, die Beschwerdeführer tom Sm», Dr BEE und\n. Ki wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung verirteilt.\n\nDie Verfahrensbeschwerden des Angeklagten cm>\ndringen nicht durch... on\n\nDa ein Fall des § 208 StPO vorlag, ist 88. nicht zu\nbeanstanden, daß.dem Angeklagten zunächst der Eröffnungsbeschluß und erst:später die. Anklageschrift, zugestellt\nworden ist. i |\n\nWieso die Strafkamner nicht: mit den ‚Miehtigen\n\n-4-\n\n-4-\n\nSchöffen besetzt gewesen sein soll, begründet die Revision\n“ nicht näher. Diese Rüge ist daher unzulässig § 344 Abs.2\nSatz 2 StPO).\n\nII.\n\nDen Sachbeschwerden hält das Urteil insoweit stand,\nals es die Beschwerdeführer Dr. BB und CD betrifft.\nDie Verurteilung des Angeklagten tom Se muß jedoch\naufgehoben werden, 0\n\nl. Die Ausführungen des Beschwerdeführere Dr. DB\nim Schriftsatz vom 25.März 1959 geben dem Senat keinen\nAnlaß, vön der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, nach\nder sich auch der begünstigte Gläubiger und sein Vertreter\nder Anstiftung zu dem Vergehen des § 241 KO schuldig\nmachen können. Der Anwendung dieser Bestimmung steht auch\nnicht entgegen, daß der zuständige Amtsrichter dem Schuldner Sag bei einer Besprechung erklärt hatte, ein Konkursverfahren werde wegen Mangels an Masse nicht eröffnet.\nwerden können. Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer\nhieraus herleiten will, gehen fehl. Der § 241 KO setzt\nnicht voraus, daß es zu einem Konkursverfahren und damit\nzu einer sogenannten Gesamtvollstreckung kommt. Er gilt\nauch für die Begünstigung minderjähriger Gläubiger.\n\n2. Inden Sag ‘der Firma ed & | und..der ..\nVerpächterin Helga DB sein Warenlager übereignete\nund seine Außenstähdle . abtrat, gewährte er beiden\nGläubigerinnen eine Sicherung, die die erste nicht und\ndie zweite nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (s 241°\nAbs.l KO).\n\n\\ a) Ansprüche beider Glkubigerinnen auf Abtretung der\nAußenstände Segges will der: Beschwerdeführer Dr\nzu Unrecht aus § 281 BGB herleiten. Diese Bestimmung gilt\nnicht für dingliche Herausgabeansprüche auf Grund des\n\n-5.\n\n5.\n\n§ 985 BGB (RGZ 115,31,33; 157,40,44/45). Sonst brauchte\nder sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt, weil er\nsich von selbst verstände, nicht besonders vereinbart\nzu werden, wie es dann zu geschehen pflegt, wenn er eintreten soll.\n\nDaß die Firma CHE & Bü Aurch die Abtretung\nder Forderungen eine Sicherung erhielt, wird auch nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß die eingehenden Gelder nach\nNr.2 des Vertrages vom 14,.Februar 1954 in erster Linie\nder minderjährigen Verpächterin zukommen sollten. Der\nBeschwerdeführer Dr. Be meint, infolge dieser Abrede\nhabe \"die Mitabtretung an die Firma CM « EU nie\npraktisch werden\" können. Die erwähnte Regelung betraf\njedoch nur das Innenverhältnis zwischen den beiden\nGläubigern. Nach außen wurden Ce & EU Mitinhaber\nder abgetretenen Forderungen. Damit hatten sie eine\nSicherung erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob diese sich\nin der Folgezeit als geeignet erwies, im Ergebnis auch die\n\nFirma com» & BUREEEED © o zu befriedigen, wie der Vertrag\nes bezweckte.\n\nb) Auch die Sicherungsübereignung der Waren verschaffte\nbeiden Gläubigern. eine sogenannte inkongruente Deckung, wie\nsie zum Tatbestande -des § 241 Abs.1 KO gehört.\n\nCE : EUER hatten überhaupt keinen Anspruch Auf\ndie Sicherungsübereignung. Diese war für sie auch nicht\netwa ohne jeden wirtschaftlichen Wert, führte vielmehr |\nzu ihrer Teilbefriedigung. Denn sie nahmen aus dem übereigneten Bestande -Waren im Werte von 2490,68 DM zurück, die\nsie an Sasse zum größten. Teil gegen Barzahlung verkauft\nhatten (VA 8.21,33).\n\nDie Verpächterin Helga DEP konnte die tibereignung\nam 14.Februar 1954 noch nicht verlangen.\n\nSie hatte dem Pächter Sag bei der Übergabe des\n\n- 6 -\n\n-6-.\n\nGeschäftes am 1.März 1950 ein Warenlager überlassen, dessen\nWert im Vertrage auf 7002,58 DM festgesetzt worden war.\nDieser Betrag hatte sich: schon im Jahre 1950 durch Zehlungen Sag: auf 4500 DM ermäßigt. Wie das Landgericht dem\nPachtvertrage ohne Rechtsirrtum entnimnt, enthielt er\n\ntrotz des Eigentumsvorbehalts am \"Warenlager\" weder eine\nEinigung über einen Übergang des Eigentums an den Waren,\ndie künftig in das Lager kommen würden, noch die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, das ihre Übergabe an\n\ndie Verpächterin nach § 930 BGB ersetzen konnte. Die im\nLaufe der Jahre an die Stelle der ursprünglichen Bestände\ngetretenen Vorräte wurden. daher nicht Eigentum der Verpächterin. Diese konnte vielmehr nur am Ende des Pachtverhältnisses aus dem dann vorhandenen Lager Waren im Werte von\n4500 DM fordern.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß dieser schuldrechtliche Anspruch zur Zeit des Abkommens vom 14. Februar\n\"1954 noch nicht fällig war, ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nDie Strafkamnmer stellt fest, daß das Pachtverhältnis\nbis zum 28.Februar 1958 fortdauern sollte. Sie folgert\ndies daraus, daß in dem Vertrage vom 14.Februar 1958\ndie Gesamtforderung der Verpächterin an den Pächter \"per\n28.Februar 1954\" beziffert worden ist, daß die Pachtzeit\ndes neuen Pächters am 1.März 1954 begann und das Geschäft\nbis dahin geöffnet bleiben sollte, damit keine Kundschaft\n''verlorenginge (UA S. 32).\n\nDiese Auslegung der Vereinbarung. Iiegt in \"wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und läßt keinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Verstoß gegen allgemeine Äuslegungsgrundsätze erkennen.\n\nDie Auffassung des Beschwerdeführers Dr. Di, schon\nin dem Verlangen des Vormundes nach Rückgabe der Waren\n\n-1-\n\nPe En\n\n- 7 -\n\nliege eine fristlose Kündigung, trifft nicht zu. Ihr steht\nauch entgegen, daß Sag bis zum 26.Februar 1954 in dem\ngepachteten Geschäft blieh.\n\nAllerdings übernahm am Morgen des 15.Februar 1954\n\n\"praktisch der Angeklagte tom Sb die Geschäftsführung.\n\nEr behielt die Ladenschlüssel und ließ das Geschäft durch\nseinen Sohn, den Zeugen Harry tom Sg überwachen und\ndie Kasse überprüfen und gestattete dem Angeklagten Sag\nnur mit seiner Genehmigung dringend benötigte Waren gegen\nBarzahlung zu beschaffen, um ‘das Geschäft nicht völlig zum\nErliegen kommen zu lassen\" (UA S.20). Das 1äßt aber nicht,\nwie der Beschwerdeführer Dr, B@Wmeint, allein die Deutung\nzu, vom 15.Februar 1954 an habe nur noch ein \"Zwischenzustand\" besonderer Art und kein Pachtverhältnis mehr\nbestanden. Mindestens ebensonahe liegt es, daß sich tom\nSEE in dieser Zeit über die Überwachungsrechte hinaus,\n‚die das Abkommen vom 14. Februar 1954 unter Nr.7 mur der\nFirma CD : BU einräumte, eigene Befugnisse einseitig anmaßte und daß der Pächter sich fügte, weil er sonst\nseine Aussicht auf eine bescheidene Existenz in seinem\nkleinen Laden in CD zu gefähräen fürchtete. Für\ndie vom Landgericht vorgenommene Würdigung, daß er noch\nnach dem 14. Februar 1954 Pächter des Geschäftes in Os\nEB blieb, spricht, daß er selbst es war, der in dieser\nZeit, wenn auch unter fremder Aufsicht, gegen Barzahlung\ndie Waren beschaffte, die erforderlich waren, um den Verkauf einigermaßen aufrechtzuerhalten.\n\n: Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß\n\nder Tatrichter die von ihm featgestellte Art, in der das\n- Geschäft: nach dem 14. Februar 1954 betrieben wurde, bei der\n\nAuslegung der Vereinbarungen übersehen und nicht berück-\n‚sichtigt habe. Ein rechtlicher Fehler ist daher nicht\nerkennbar.\n\n-8-\n\n-8-\n\nDaß sich Sag bei den Verhandlungen am 14.Februar 1954\n\nbereit erklärt habe, \"das Pachtverhältnis aufzugeben\", wie\ndie Revision des Angeklagten Dr.BWB vorträst, ist im .\nUrteil nicht festgestellt. Im übrigen behauptet die Revision\nselbst nicht, daß tom SB die Aufhebung des Pachtvertrages\nmiitsofortige r Wirkung, also fristlos verlangt\nund Sog den zugestimmt habe. Sie sagt im Gegenteil, \"daß\nfür den Vormund bei allen Verhandlungen nit Sag an\n14.Februar 1954 nur eine einzige Frage wichtig war, die\nFrage nämlich: zieht Sag freiwillig Ende Februar, oder\nzieht er: nicht freiwillig\". =\n\nFo\n\n3. Wie das Landgericht feststellt, war sich Sasse\n\"darüber ‚klar, daß seine sämtlichen anderen Gläubiger leer\nausgehen würden\" (UA S.34). Er handelte also in der Absicht,\ndie Firma CORE & | und die Verpächterin vor den\nübrigen. Gläubigern zu begünstigen (§ 241 Abs.1l Ko).\n\n. Was die Revisionen der Angeklägten tom ses und\n\nDr DEE tiergegen vortragen, erledigt sich dadurch, daß\ndurch ‚den. Vertrag vom 14. Februar 1954 zählreiche Vermögensstücke übertragen. wurden, in die sonst andere Gläubiger:\nhätten: vollstrecken können. Darauf, daß die Hauptgläubiger\nspäter nicht alle. übernommenen ‚Gegenstände ausschließlich\nin ihrem. ‚eigenen Interesse verwerteten, kommt .es nicht .\n\nDie Begünstigungsabeicht. Sags und die Kenntnis der\nübrigen Angeklagten von ihr wird auch nicht durch ihre '\n‚entfernte Hoffnung ausgeschlossen, er werde später wirtschaftlich. gesunden und dann auch die übrigen Gläubiger\nx allmählich, befriedigen können. Die \"Elemente eines ent- .\ngeltlichen. Umschuldungsvertrages\", ‘von denen der Beschwerdeführer Dr. Bi spricht, sind daher für:die 'strafrechtliche Beurteilung ‘unerheblich. :\n\n9.\n\n4. Die Revisionen der Angeklagten tom SB und\nDr.EB berufen sich vergeblich darauf, daß der Vertrag\nvom 14.Februar 1954 weder vom Vormundschaftsgericht noch\nvom Gegenvormund genehmigt worden ist. Das ändert nichts\nan der Strafbarkeit nach § 241 KO.\n\n5. Daß die Angeklagten Dr.Bb, ton SE una CEEEED\ngemeinschaftlich den Schuldner Sag zu der Übertragung\nder Vermögenswerte angestiftet haben, geht aus den Feststellungen (UA S.16/17, 34/35) rechtlich einwandfrei\nhervor.\n\nDie Einwendungen der beiden zuletzt genannten Beschwerdeführer gehen fehl. Insbesondere liegt der vom Angeklagten\nCB gerügte \"Denkverstoß\" nicht vor. Es widerspricht\nauch nicht dem von ihm geltend gemachten Grundsatz \"in\ndubio pro reo\", daß die Strafkammer seine Mitwirkung als\nAnstifter feststellt und sein Unrechtsbewußtsein bejaht.\n\nIn beiden Punkten lassen die Urteilsgründe keine Zweifel\ndes Tatrichters erkennen. Die Feststellung über das\nBewußtsein der Rechtswidrigkeit widerspricht auch nicht.\nden Grundsätzen in der Entscheidung des IV. Zivilsenate\nvom 7.11.1956 (IM Nr.13 zu BGB § 138 [4:107 auf die sich\nder Beschwerdeführer Gerdts beruft.\n\n6. Die übrigen Angriffe des Beschwerdeführers Dr. Dies\nsind ebenfalls unbegründet.\n\nSeine Erklärung, er sei sich bewußt gewesen, ein\nkonkursrechtlich anfechtbares Geschäft abzuschließen, durfte\ndie Strafkammer ohne rechtlichen Fehler als Beweisanzeichen\nfür seinen Vorsatz der Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung werten. Daß sie beides als rechtlich gleichbedeutend\nangesehen habe, trifft nicht zu.\n\nDie Erwägung in den Strafzumessungsgründen, daß\nGewinnsucht und Geltungsbedürfnis die Beweggründe des\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nAngeklagten Dr.BBwaren, stützt sich auf die Tatsachen,\ndie über \"seine Motive\" an anderer Stelle (UA S.35) rechtlich einwandfrei festgestellt sind. Die Behauptung der\nRevision, der Beschwerdeführer habe für den Abschluß des\nVertrages vom 14.Februar 1954 kein Honorar gefordert, hat\nin dem allein maßgebenden Inhalt des Urteils keine Stütze.\n\n7. Die Verurteilung des Angeklagten tom KB kann\njedoch nicht bestehenbleiben.\n\na) Die Strafkammer führt aus, ihm sei \"widerlegt\nworden, daß er an einen Anspruch seines Mündels auf\nÜbereignung des Warenlagers geglaubt hat. Mit dieser\nEinlassung\", so fährt das Urteil fort, \"steht nämlich seine\nweitere Einlassung in Widerspruch, daß Helga DEM bereits\nEigentümerin des 'Warenlagers'! gewesen sei. Der Angeklagte\ntom sEB ist ein so gewandter Helfer in Steuersachen und\nBuchprüfer, daß er in derartigen wirtschaftlichen Fragen\nBescheid weiß\" (UA 3.30).\n\nHiernach war die an zweiter Stelle erwähnte \"Einlassung\" ein Rechtsstandpunkt, den der Angeklagte in der\nHauptverhanälung zu seiner Verteidigung vertrat und auch\nvertreten konnte, ohne seine tatsächlichen Angaben darüber,\nvon welcher Rechtsauffassung er beim Abschluß des Vertrages\nausgegangen sei, aufzugeben oder sich mit ihnen in Widerspruch zu setzen. Es handelt sich nicht um zwei verschiedene\nDarstellungen tatsächlicher Art, von denen die eine mit\nder anderen unvereinbar ist und daher schon aus diesem\nGrunde allein als unglaubwürdig behandelt werden kann.\n\nDaß die Strafkammer dies verkennt, ist ein sachlichrechtlicher Mangel ihrer Beweiswürdigung.\n\nSelbst wenn aber das Urteil so zu verstehen wäre, daß\nder Angeklagte erklärt hat, er habe sein Mündel schon\nbei dem Abschluß des Vertrages vom 14.Februar 1954 als\nEigentümerin der Warenvorräte angesehen, so würde dies\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nnicht schlechthin seiner Einlassung widersprechen, er\n\nhabe geglaubt, Helga Dfehabe einen Anspruch auf Übereignung. Eine solche Verteidigung des Angeklagten könnte\nden Sinn haben, er habe sich gesagt, die Verpächterin sei\nschon Eigentümerin, mindestens könne sie die Übertragung\ndes Eigentums verlangen. Die oben wiedergegebene Begründung\nder Strafkammer erweckt die Besorgnis, daß sie einem\nTrugschluß erliegt, indem sie beide Einlassungen ohne\nweiteres als einander widersprechend behandelt.\n\nb) Daß der Angeklagte tom Sm den Anspruch auf spätere Übertragung des Warenlagers in den Büchern und\nVerträgen stets eine \"Darlehnsforderung\" nannte und mit\neinem bestimmten Betrage bezifferte, änderte nichts daran,\ndaß die Forderung nach dem Vertrage die Überlassung von\nWaren zum Gegenstande hatte. Es ist daher mindestens nicht\nohne weiteres verständlich, daß das Landgericht (UVA 5.31)\naus jener Bezeichnung folgert, der Angeklagte habe nicht\nan einen Anspruch seines Mündels auf Übereignung der Waren\ngeglaubt, die sich am 14.Februar 1954 im Lager des Pächters\nbefanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem. Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-66-59","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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