{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-28_5_StR_42_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"5 StR 42/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 42/59\n\n2215 O5£\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hansjörg GC CEEEREEEEED\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEEEEED 1934 in rem,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.0ktober 1958 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Rückfallbetruges in 29 Fällen, die nach\nOrt, Zeit und Person der Geschädigten nicht näher\nbezeichnet worden sind, verurteilt worden ist. In\ndiesem Umfange wird das Verfahren eingestellt.\n\nAufgehoben wird auch die gegen den Angeklagten\n\n-2-\n\n-2.\n\nverhängte Gesamtstrafe mit den insoweit zugrunde\nliegenden Feststellungen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nZur neuen Verhandlung und Entscheidung über die\nGesamtstrafe wird die Sache an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nSoweit das Verfahren eingestellt worden ist,\nfallen seine Kosten der Landeskasse zur Last. Im\nübrigen hat das Landgericht über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden. |\n\n= Von Rechts wegen - -\n\npemmin\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"als rückfälliger Betrüger wegen\nvollendeten Betruges in 41 Fällen, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten\nBetruges in 3 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Gefängnis\" verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts,\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer rügt als sachlichrechtlichen\nVerstoß, daß sich 29 Betrugsverurteilungen lediglich auf\nfolgende Feststellungen gründen:\n\n. \"Der Angeklagte hat in den Städten Frankfurt am Main,\nKöln, München, Karlsruhe, Bremen und weiteren\n‚Städten nach seinem Geständnis mit den eben fest-\n&estellten 16 Fällen insgesamt in 45 - 55.Fällen,\n‘also mindestens 45 Fällen, in gleicher Weise\nTrickbetrügereien vorgenommen und Fahrerinnen von\nVolkswagen getäuscht und betrogen.\"\n\nDie Rüge braucht unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten\nnicht erörtert zu werden, weil bereits die von .Amts wegen\nerforderliche Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen in\ngleichem Umfange Mängel des Beschlusses.über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens zutage fördert. Dieser Beschluß sowie:\ndie zu seiner Ergänzung herangezogene Anklageschrift\nbezeichnen die Taten ebenfalls nur in 16 Fällen näher nach\nTatort, Tatzeit und Person der Geschädigten... Im übrigen’\nheißt es lediglich, der Angeklagte habe \"von November 1957\nbis Juni 1958 im gesamten Bundesgebiet etwa’50 gleichliegende Straftaten begangen\",\n\nDiese Bezeichnung der Taten genügt - jedenfalls in\nder vorliegenden Sache - nicht. Das strafbare Verhälten\n\n-A-\n\n-4-\n\nmuß im Eröffnungsbeschluß so bezeichnet werden, daß erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Diese\n\nmuß sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen,\ndie der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden ]Jassen. Ein genügendes Unterscheidungsmerkmal\nist hier nicht schon in der Mitteilung eines Tatzeitraumes von mehr als einem halben Jahr zu finden. An\nweiteren Einzelheiten fehlt es aber. Nicht einmal die im\nUrteil als Tatorte bezeichneten Städte werden in Anklageschrift oder Eröffnungsbeschluß genannt; im übrigen wäre\nauch dies unzureichend gewesen, zumal die namentliche\nBezeichnung durch den Hinweis auf \"weitere Städte\" entwertet wird. .\n\nDas dargelegte Bedenken wird nicht etwa. dadurch abgeschwächt, daß der Angeklagte die (mindestens) 29 Taten\nselbst gestanden hatte. Dieses Geständnis kann abgelegt\nsein, um sich später auf die Rechtskraft der Verurteilungen\nzu berufen, wenn bisher unbekannte Taten nachträglich\nermittelt werden sollten. Das Geständnis vermag daher\nden Mangel ausreichender Bezeichnung der Taten nicht\nauszugleichen.\n\nEs muß deshalb in Kauf genommen werden, daß das\nHauptverfahren nicht eröffnet werden kann, solange es an\nnäheren tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt. Gerade im\nvorliegenden Falle, in dem die Straftaten des Angeklagten\nsich so ungewöhnlich ‚gleichen, sind Unterscheidungsmerkmale notwendiger als sonst, Denn \"schwerer als das Beaürfnis, jede irgendwie bekanntgewordene Straftat\n. gerichtlich zu ‚verfolgen, wiegt der rechtsstaatliche\nGrundsatz, daß sie genügend bestimmbar sein muß. Wenn\n‚sie das nicht ist, wäre im übrigen die gerechte Strafe oft\nnicht zu finden, weil dafür keine hinreichenden tatsächlichen ‚Anknüpfungspunkte vorhanden wären!\" (BGH\nIR 1957, 384 mit zustimmender Anmerkung von Eb.Schmidt).\n\n-5.\n\n-5-\nIn dem angegebenen Umfange fehlt es also an einer\n\nwesentlichen Prozeßvoraussetzung (RGSt 68,105),und das\nVerfahren war deshalb insoweit einzustellen.\n\nII.\n\nDie übrigen 15 Verurteilungen, die der Eröffnungsbeschluß genügend bezeichnet, werden von der Revision\nvergeblich angegriffen.\n\nl. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schöffe\nHermann DENE Habe während eines Teils der Hauptverhandlung längere Zeit geschlafen, ist nicht erwiesen,\nDer Schöffe — vom Vorsitzenden hierzu gehört - hat mit\nBestimmtheit erklärt, er \"habe zu keiner Zeit während\ndieser Verhandlung geschlafen\", er habe sich \"während der\nHauptverhandlung gegen CB völlig frisch gefühlt\",\n\nDa Verfahrensverstöße feststehen müssen, kann die\nRevision mit dieser Rüge nicht durchdringen.\n\n2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Anwendung\ndes § 74 StGB wendet, ist es offensichtlich unbegründet,\n\n3. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nhat bei den restlichen 15 Betrugsverurteilungen keine\nRechtsmängel erkennen lassen.\n\nDie 15 Einzelstrafen konnten bestehenbleiben, Wenn\ndas Landgericht bei ihrer Bemessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt haben sollte, daß er nicht nur\nin den 15 näher festgestellten, sondern nach seinem glaubwürdigen Geständnis auch in 29 weiteren Fällen Betrugshandlungen vorgenommen und sich durch den großen Umfang\nseines Treibens als besonders gefährlich erwiesen hat, so\nwäre das rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche\nStrafzumessungserwägung ist auch dann rechtmäßig, wenn die\nübrigen Fälle wegen eines Verfahrenshindernisses nicht\nabgeurteilt werden können.\n\n6 -\n\nDas Landgericht wird daher lediglich eine neue\nGesamtstrafe bilden und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen. müssen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-42-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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