{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-28_5_StR_122_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"5 StR 122/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22\n15 070\n5 StR 122/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm P EEE zus zB,\n\ngeboren am EEE 1899 in zu Kreis SEP,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28.April 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 15.Dezember 1958\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 15.Dezember\n1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges. im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus und zu drei Geldstrafen verurteilt worden.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nl. Als Verfahrensrüge unzulässig ist die Behauptung\ndes Beschwerdeführers, das Landgericht habe \"es unterlassen aufzuklären, aus welchen Gründen der Sachverständige\nsein Urteil abweichend von früheren Gutachten der Sachverständigen\" in anderen Verfahren abgegeben habe. Die\nRevision macht nicht geltend, daß ein anderer Sachverständiger hätte vernommen werden sollen, und gibt nicht an,\nwelche Beweismittel sonst die Strafkammer noch hätte\nbenutzen müssen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht\netwa, daß Sachverständiger und Tatrichter bei ihrer Meinungsbildung die früheren Gutachten unberücksichtigt gelassen\nhätten.\n\n2. Den Feststellungen des Urteils ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten erwecken könnte. Urteil und Sitzungsniederschrift ergeben auch nicht, daß in der Verhandlung solche\nUmstände behauptet worden sind (§ 267 Abs.2 StPO). Der\nVerteidiger hat sogar - ausweislich der Sitzungsniederschrift - eine \"Zuchthausstrafe von höchstens 4 1/2 Jahren\" beantragt. Allein daraus, daß die Strafkammer einen\nSachverständigen gehört hat, ergibt sich im vorliegenden\nFalle noch kein ausreichender Anknüpfungspunkt. Nach den\nFeststellungen, die das Revisionsgericht binden, bestand\ndaher kein Anlaß für das Landgericht, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nden schriftlichen Gründen eingehender zu behandeln. Die\nformelhaften Darlegungen, mit denen sich die Strafkammer\ndem Gutachten des Sachverständigen anschließt, verletzen\ndeshalb das sachliche Recht nicht.\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine 'Sachrüge hat\nauch sonst keine Rechtsmängel des Urteils erkennen\nlassen.\n\n\"Die Revision war ‘daher entsprechend dem Antrage _\ndes Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt . \"Schmidt BE Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-122-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-122-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.546141+00:00"}}