{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-28_5_StR_107_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-28","aktenzeichen":"5 StR 107/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 107/59\n(alt: 5 StR 411/58) 2215 047\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Walter V END ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 1914 in rc\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 18.Dezember 1958 aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet\nhat. Die Anordnung entfällt.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen,\n\n- 2.\n\n\"Die Gebühr für die Revision, die der Angeklagte\nzu zahlen hat, wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen des Revisionsverfahrens tragen der Angeklagte\nund die Landeskasse je zur Hälfte.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im\nRückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe\nvon drei Jahren und einer Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\nDer Senat hatte auf die Revision des Angeklagten das Urteil\naufgehoben, soweit es die Verurteilung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher, die Strafe und die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung betraf.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\n\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnis-\n‚strafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung\n\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. |\n\n1. § 358 Abs.2 Satz 1 StPO (Verbot der Schlechterstellung) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht\nverletzt. -\n\nDer Umwandlungsmaßstab des § 21. StGB gilt, wenn eine\nhärtere Freiheitsstrafe (hier die Zuchthausstrafe) durch\neine mildere (hier die Gefängnisstrafe) ersetzt worden ist,\n\nauch für die Entscheidung darüber, ob der Tatrichter eine\n\nim Sinne des § 358 Abs.2 Satz 1 StPO höhere Strafe verhängt\nhat. Das hat schon das Reichsgericht entschieden (vgl.\n\n.RGSt 40,411). Der Bundesgerichtshof ist dem beigetreten\n\n(vgl.BGHSt 2,96). Die Ausführungen der Revision geben keinen\nAnlaß, von.dieser Rechtsansicht abzuweichen. Die Gefängnisstrafe, die die Strafkammer verhängt hat, hält die durch\n\nbh -\n\n-A-\n\ndie §§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO, 21 StGB bestimmten Grenzen\nein,\n\n2. Die Revisionsausführungen zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet,\n\n. 3. Auf. die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt, daß\ndas Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden\nmuß, soweit die Strafkammer nach § 42p StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet hat,\n\nDas Urteil bejaht die erste Voraussetzung des § 42b\nStGB - Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im\nZustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2\nStGB) -— mit der Begründung, daß der Angeklagte an einer\n‚krankhaften Störung der Geistestätirkeit leide, .die sein\nHemmungsvermögen erheblich vermindere. Es stellt hierzu\nfest, der Angeklagte zeige \"peychopathische Anomalitäten\",\nEr befinde sich wegen innersekretorischer Störungen in\neinem Zustand seelischer Unausgeglichenheit, der durch die\nFolgen eines 1936 erlittenen Schädelbasisbruchs, durch eine\nihn in der Arbeit hemmende Schulterluxation- und durch ein\nGallenleiden beeinflußt werde und dazu führe, daB es ihn\nnur schwer gelinge, neue Straftaten zu unterlassen.\n\nOb dieser Zustand die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte leide an einer: krankhaften Störung der Geistes-\n:tätigkeit im Sinne des § 51 StGB, ist zweifelhaft wel.\nhierzu BCH NJW 1958, 212319). | =\n\nDer Senat braucht ‚die Frage nicht‘ zu entscheiden, Eine\nrechtsirrige Anwendung, des § 51 Abs.2 StGB kann die Bemessung der Gefängnisstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Sie kann den Angeklagten nur beschweren, soweit die Strafkamner seine Unterbringung in\n\n-5 -\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Diese\nAnordnung hat schon aus einen anderen Grunde keinen Bestand.\n\nDas Urteil verneint die Voraussetzungen des § 20a StGB\nmit der Begründung, daß der Angeklagte zwar einen durch\nÜbung erworbenen Hang zum Betrug habe, daß er aber kein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, weil seine verbrecherische Energie nachgelassen habe und ein weiteres\nNachlassen zu erwarten sei. Das schließt bei der hier gegebenen besonderen Sachlage die Anwendung des § 42b StGB\naus.\n\nDer Zustand seelischer Unausgeglichenrheit, in dem\ndas Urteil eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit\nsieht, hat nach allem, was das Urteil über die Person\ndes Angeklagten, seinen Lebenslauf und seine Straftaten\nfeststellt, nur die Bedeutung, daß es dem Angeklagten\nschwer gelingt, seinem durch Übung erworbenen Hang zum\nBetrug zu widerstehen. Dieser Zustand kann, selbst wenn\nman ihn als krankhafte Störung der Geistestätigkeit ansieht, die Unterbringung nicht begründen, weil wegen des\nbereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Nachlassens der verbrecherischen Energie schon der Hang zum\nBetrug den Angeklagten nicht als gefährlich erscheinen\nläßt,\n\nDies gilt um so mehr, als es für die Anwendung des\n§ 42b StGB bei vermindert Zurechnungsfähigen auf den\nZeitpunkt ankommt, in dem der Täter aus der Strafhaft\nentlassen wird (vgl.RG DR 1945,18). Das Urteil sagt zwar,\ndie Strafkammer sei davon überzeugt, daß der Angeklagte sich\nauch in Zukunft nicht straffrei führen werde. Es läßt aber\nnicht erkennen, daß dies trotz Nachlassens der verbrecherischen Energie auch noch für den Zeitpunkt zu\nerwarten ist, in dem der Angeklagte die Gefängnisstrafe\nvon vier Jahren verbüßt haben wird.\n\n-6 -\n\n_6-\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß eine erneute\nVerhandlung vor dem Tatrichter zu abweichenden Feststellungen führen wird. Er entscheidet daher in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs.1 StPO von sich aus, daß die Anordnung der Unterbringung entfällt.\n\n4. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 473 Abs.1 Satz 3 StPO. .\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-107-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-28/5-str-107-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.526023+00:00"}}