{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-23_5_StR_565_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-23","aktenzeichen":"5 StR 565/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 095\n\n5 StR 565/59\n(altı 5 StR 251/57)\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wigand CWw aus x,\ndort geboren an ED >>>,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Jamuar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n1. Die Revision des Angeklagten Ci gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.April 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen,\nsoweit diese noch nicht rechtskräftig sind,\naufgehoben.\n\n- 2.\n\n- 2.\n\nDie Sache wird zu.ncuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten der\nRevision der Staatsınwaltschaft an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte Wigand Cggipwar durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23.November 1956 wegen schweren Raubes,\nwegen versuchten schweren Raubes und wegen fortgesetzten\nschweren Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von\nsechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft hatte der erkennende Senat dieses\nUrteil am 16.Juli 1957 (5 StR 251/57) im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten jetzt erneut zu\neiner Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.\nNach Meinung der Strafkammer liegen die äußeren Voraussetzungen des § 20a Abs.2 StGB vor, jedoch könne - so\nführt das Urteil aus - nicht sicher festgestellt werden,\ndaß der Angeklagte aus eingewurzeltem inneren Hang gehandelt habe.\n\nGegen dieses Urteil haben Staatsanwaltschaft und\nAngeklagter Revisionen eingelegt.\n\nI, Revision der Staatsanwaltschaftsz\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe dieser Beschwerdeführerin haben Erfolg.\n\nwie erwähnt, befaßt sich das Landgericht lediglich\nmit den formellen Voraussetzungen des Absatzes 2 des\n§ 20a StGB. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt dies\nmit Recht. Denn nach den Feststellungen über die Vorstrafen liegen auch die äußeren Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 des § 20a StGB vor. Die Anwendung des § 20a\nAbs.2 StGB kann aber erst dann abgelehnt werden, wenn\ndie Anwendbarkeit des Absatzes 1 aa0 mit richtiger\nBegründung verneint worden ist.\n\nDas Landgericht hätte daher zunächst die früheren\n\n-4-\n\n-4-\n\nund dann die jetzt abgeurteilten Verbrechen näher darauf\nprüfen müssen, ob der Angeklagte Ch :in gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist. Der erkennende Senat hatte\ndies schon in seiner vorangegangenen Entscheidung auf\nSeite 4 des Urteilsabdrucks hervorgehoben;\n\ntBei dieser Sachlage war es die Aufgabe der\nStrafkammer, eingehend zu untersuchen, ob sich\naus den früheren und den jetzt abgeurteilten\nVerbrechen ergibt, daß die Angeklagten gefährliche\n Gewohnheitsverbrecher sind. Eine ins einzelne\ngehende 'Gesamtwürdigung der Taten! nach\n§ 20a Abs.1 StGB ist, liegen die äußeren Voraussetzungen dieser Bestimmungen vor, in der Regel\nauch dann erforderlich, wenn das Gericht es\nablehnt, die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Ob diese Entscheidung rechtlich fehlerfrei ist, kann das\nRevisionsgericht im allgemeinen nur dann beurteilen,\nwenn das Urteil die Gesamtwürdigung der Taten\nenthält und erkennen läßt, weshalb der Tatrichter\nihr nicht entnommen hat, daß der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dazu\nist es in der Regel auch erforderlich, die\nfrüheren Taten, die die äußeren Voraussetzungen\ndes § 20a Abs.1 StGB ausmachen, ihrem. wesentlichen\nHergange nach darzustellen und die Beweggründe zu\nprüfen, die zu ihnen geführt haben.\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen genügt das\nangefochtene Urteil nicht ...\" ne\n\nwie der zuletzt angeführte Satz zeigt, war also die\nAufhebung des ersten landgerichtlichen Urteils u.a. darauf\ngestützt worden, daß es an einer näheren Erörterung der\nfrüheren Taten gefehlt hatte. Die Strafkammer hätte daher\n\n-5.\n\n- 5 -\n\nihrer neuen Entscheidung die damalige rechtliche Beurteilung\ndes Senats zugrunde legen müssen, sie war an diese Aufhebungsmeinung gebunden (§ 358 Abs.1 StPO). Gleichwohl\nbefaßt sich das angefochtene Urteil mit den letzten\n\nVortaten nicht näher; es teilt lediglich Rechtsgrund und\nHöhe der beiden (schweren) Bestrafungen mit.\n\nDas Revisionsgericht ist daher wiederum nicht in der\nLage, die ablehnende Entscheidung des Landgerichts\nzu prüfen. Insbesondere kann nicht beurteilt werden, ob\ndie Einschränkung des Tatrichters mit Recht besteht, \"bei\ndem Vorleben des Angeklagten!\" sei lediglich \"in gewissem\nUmfange eine Hangtäterschaft zu bejahen\",\n\nSchon aus diesem Grunde war der Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu vrneut aufzuheben.\n\nII. Revision des Angeklagtenı\n\nl. Die Verfahrensbsschwerden haben keinen Erfolg.\n\na) Die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe reichten\nnicht aus, um den Strafkammervorsitzenden wegen Befangenheit abzulehnen. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist\ndaher - wie keiner näheren Darlegung bedarf - mit Recht\nzurückgewiesen worden.\n\nb) Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer\ngegen § 79 Abs.1 Satz 2 StPO verstoßen hat, als sie den\nSachverständigen entgegen dem ausdrücklichen Antrage\ndes Angeklagten nicht vereidigt hat.\n\nDas angefochtene Urteil kann jedoch auf diesem Mangel\nnicht beruhen. Denn das Landgericht hat nur diejenigen\nAusführungen des Sachverständigen verwertet, die für den\nAngeklagten günstig waren.\n\nc) Mit Angriffen gegen den rechtskräftigen Schuld-Spruch kann der Beschwerdeführer nicht mehr gehört werden.\nIm übrigen ist die Aufklärungsrüge auch unzulässig erhoben\n\n-65-.\n\n-6.-.\n\nworden, weil sie die Beweismittel nicht angibt, die der\nTatrichter nicht ausgenutzt haben soll.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Rügen dringen ebenfalls\nnicht durch.\n\na) Es mag sein, daß der Beschwerdeführer früher nicht\nzu drei, sondern nur zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden war. Das Revisionsgericht darf diesen Angriff jedoch\nnicht berücksichtigen, weil es insoweit an die wiederholten _\n(in sich widerspruchsfreien) Feststellungen des letztangefochtenen Urteils gebunden ist. Im übrigen wird der\nangeklagte Gelegenheit haben, seinen Einwand in der (auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft erforderlichen) neuen\nHauptverhandlung vorzubringen.\n\nb) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nhat keine Rechtsmängel erkennen lassen, durch die der\nAngeklagte beschwert wäre. Seine Revision war daher zu\nverwerfen.\n\nIII. Es erschien in diesen Falle angemessen, die Sache\ngemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht\nzurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht in vollem Umfange dem\nAntrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-23/5-str-565-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-23/5-str-565-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.254435+00:00"}}