{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-21_5_StR_74_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-21","aktenzeichen":"5 StR 74/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2194 054\n\nStGB § 252\n\nDie Absicht, sich im Besitze des gestohlenen Gutes\nzu erhalten, braucht nicht der einzige Beweggrund\nfür die Gewaltanwendung zu sein (im Anschluß an\n\nBGHSt 9,162).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2194 054\n\nStGB § 252\n\nDie Absicht, sich im Besitze des gestohlenen Gutes\nzu erhalten, braucht nicht der einzige Beweggrund\nfür die Gewaltanwendung zu sein (im Anschluß an\n\nBGHSt 9,162).\n\nBGH, Urt. v. 21. April 1959 - 5 StR 74/59\nIG Hamburg\n\n5 StR 74/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kohlenarbeiter Erwin P EB aus TE.\ndort geboren am EEE 1925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.April 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 12.November 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 12.November 1958 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen eines räuberischen Diebstahls\nund wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Polizeiaufsisht\nfür zulässig erklärt und die Sicherungsverwahrung des\nAngeklagten angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil nur\nan, soweit der Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls’\nverurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden ist. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. Es fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision die\nVerfahrensmängel sieht.\n\nDie Sachrügen sind unbegründet.\n\nDer auf § 252 StGB gestützten Verurteilung wegen\nräuberischen Diebstahls liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\nDer Angeklagte ‚hatte in einem zum Aufenthalt des\nPersonals bestimmten Kellerraum einer Kaffeestube aus\nnicht verschlossenen Garderobenschränken zwei Geldbörsen\nentwendet, als er am Tatort von einer Angestellten überrascht wurde, die ihn festhielt und um Hilfe schrie. Er\nstieß, um sich zu befreien, die Angestellte so energisch\nvon sich, daß sie taumelte und auf einen Haufen Altpapier\nzu sitzen kam. Alsdann flüchtete er, wurde jedoch von\neinem Polizeibeamten gestellt und zum Polizeirevier ge-\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nbracht. Dort wurden bei seiner körperlichen Durchsuchung\ndie Geldbörsen in seinen Taschen gefunden.\n\nDie Anwendung des § 252 StGB ist frei von Rechtsirrtum.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber\nauf das Urteil des erkennenden Senats BGHSt 9,162. Zum\n' Patbestand des § 252 StGB gehört zwar, daß der auf\nfrischer Tat betroffene Dieb Gewalt gegen eine Person\nanwendet, die ihm den gerade eben erlangten Gewahrsam\nunmittelbar entziehen will oder von der er dies\nzumindest annimmt. Seine Absicht muß darauf gerichtet\nsein, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die .\n- sei es in Wirklichkeit, sei es nach seiner Annahme -\ngegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht (vgl.BGH aa0).\nDiese Absicht braucht aber nicht der einzige Beweggrund\nfür die Gewaltanwendung zu sein. Es genügt, wenn sie\neiner unter mehreren Beweggründen ist. So liegt es hier.\n\nDas Urteil, ergibt als Überzeugung der Strafkamer, .\ndaß der Angeklagte die Gewalt auch deshalb angewendet\nhat, weil er befürchtete, im Falle seiner Festnahme\nwerde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen werden, und weil er dies verhindern wollte.\n\nWer aus einem solchen Grunde Gewalt anwendet, handelt\nin der Absicht, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern,\ndie unmittelbar bevorsteht. \"\n\nDer Fall, den der Senat in seinem Urteil BGHSt 9,\n162 entschieden hat, lag wesentlich anders. Der Täter\nlud Bohlen, die er aus einem Schuppen gestohlen hatte,\nmehrere Meter von dem Schuppen entfernt auf einen Lieferwagen, als er von einem Kraftfahrer des Bestohlenen\nüberrascht wurde. Dieser wollte lediglich das Kennzeichen des Lieferwagens feststellen. Der Täter wandte\nGewalt nur an, um dies zu unterbinden. Wer zu einem\nsolchen Zweck Gewalt verübt, handelt nicht zugleich in\n\nEy\n\n-4-\n\nder Absicht, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern,\ndie unmittelbar bevorsteht. Er hat, auch wenn das Kennzeichen festgestellt wird, immer noch Gelegenheit, das\ngestohlene Gut in Sicherheit zu bringen. Es steht daher\nin einem solchen Fail, anders als im Fall der Festnahme,\neine Gewahrsamsentziehung nicht unmittelbar bevor.\n\nDie gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB\nund gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichteten Revisionseinwendungen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfang\ngeprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/5-str-74-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/5-str-74-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.174485+00:00"}}