{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-21_5_StR_655_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-21","aktenzeichen":"5 StR 655/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_655/58\n\n2194 057\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Michael” PB EEE zu: CE\ngeboren an EMMEN 1956 ir FeumiiEEEZ—.\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21.April 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ip\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n30.September 1958 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die\nLandeskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat in der Zeit vom 27.Dezember 1957\npis 30.März 1958 in 14 Fällen Kraftfahrzeuge erbrochen,\num sie unbefugt zu gebrauchen; in den ersten beiden Fällen\nhatte er noch keinen Führerschein. In einem weiteren Fall\nhat er eine Fensterscheibe eingeschlagen und zwei Pistolen\nentwendet.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen\nund den Antrag auf seine Unterbringung abgelehnt. Sie\nkommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte mit Sicherheit\njedenfalls vermindert zurechnungsfähig sei, daß er aber\nmöglicherweise wegen eines beginnenden Spaltungsirreseins\nvöllig unzurechnungsfähig sei.\n\nZur Frage der Unterbringung führt sie aus, es bestehe\nkeine Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Angeklagte weitere\nstrafbare Handlungen begehen werde, darüber hinaus werde\naber auch einer etwa von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr\ndadurch genügend entgegengetreten, daß er von seinen\nzuverlässigen Eltern beaufsichtigt und im übrigen ambulant\nvon dem als Sachverständigen vernommenen Professor Dr.Kloos\nauf freiwilliger Grundlage behandelt und überwacht werde.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; sie\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht greift die Revision den Beschluß an,\nmit dem die Strafkammer die Ablehnung des Sachverständigen\nProfessor Dr.Kloos durch die Staatsanwaltschaft für\n\"unbegründet erklärt hat.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung\nbeantragt;\n\n\"Ich beantrage, den Herrn Sachverständigen\nProf.Dr.Kloos wegen Besorgnis der Befangen-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nheit abzulehnen und einen anderen Gutachter zu\nbestellen, da auf Grund der erörterten dienstlichen Beziehungen zu dem Vater des Angeklagten\nund wegen der Tätigkeit der Mutter des Angeklagten in der Fürsorge für entlassene Geisteskranke\n(vg1.B1.22 des Gutachtens) vom Standpunkt der\nStaatsanwaltschaft Besorgnis der Befangenheit\nbesteht.\"\n\nDas Gericht hat daraufhin folgenden Beschluß erlassens\n\n\"Der Antrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt. Es sind keine Tatsachen glaubhaft\ngemacht, die vom subjektiven Standpunkt der\nStaatsanwaltschaft aus eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen vernünftigerweise begründet erscheinen lassen. Der der\nStrafkammer aus mehreren Strafsachen als.\nerfahrener Gutachter bekannte Sachverständige\nhält sich selbst nicht für befangen; es kann\nlediglich festgestellt werden, daß der Sachverständige mit den Eltern des Angeklagten\n\nin einigen wenigen Fällen dienstlich oder\nberuflich zusammengetroffen ist.\"\n\nGegen diesen Beschluß bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Er stellt es ausdrücklich auf den subjektiven\nStandpunkt der Staatsanwaltschaft ab. Von den Ablehnungstatsachen sieht er nur als glaubhaft gemacht an, daß\nder Sachverständige mit den Eltern des Angeklagten in\neinigen wenigen Fällen dienstlich oder beruflich zusammengetroffen ist. Hiervon hat das Revisionsgericht auszugehen.\nSchon diese Begründung allein trägt den Beschluß. Daß die\nStrafkammer noch zusätzlich auf die besondere Erfahrung\ndes Sachverständigen als Gutachter und darauf hingewiesen\nhat, daß der Sachverständige sich selbst nicht für befangen\n\n-4h-\n\n-4A-\n\nhält, ist mindestens unschädlich.\n\n2. Auch die Rüge, die Strafkammer habe unter Verletzung\nihrer Aufklärungspflicht keinen weiteren Sachverständigen\nherangezogen und den Hilfsamtrag der Staatsanwaltschaft\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht\nnicht beschieden, dringt nicht durch.\n\na) Der Staatsanwaltschaft kann nicht darin beigepflichtet werden, daß sich bei der Sachlage von Amts wegen dem\nGericht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen hätte\naufdrängen müssen. Zwar ist der Sachverständige Professor\nDr.Kloos nicht zu einem eindeutigen Ergebnis darüber\ngekommen, ob der Angeklagte an einem beginnenden Spaltungsirresein leidet, er hält dies für möglich, kann es aber\nnicht mit Sicherheit feststellen. Das hat zur Folge, daß\nfür die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs.1 StGB davon\nauszugehen ist, daß der Angeklagte an dieser Krankheit\nleidet, für die Frage der Anwendbarkeit des § 42b StGB\nhingegen davon, daß der Angeklagte nicht an ihr leidet.\nBeides ergibt sich aus dem Grundsatz, daß bei Zweifeln\nin tatsächlicher Hinsicht von der einem Angeklagten\ngünstigeren Tatsache auszugehen ist. Es bestand also ein\nganz besonderes Interesse an der Aufklärung der offengebliebenen Tatsache. Trotzdem durfte das Gericht, vom\nStandpunkt seiner Aufklärungspflicht aus, davon ausgehen,\ndaß sich diese Frage auch durch Hinzuziehung eines weiteren\nSachverständigen nicht klären lassen würde. Professor\nDr.Kloos war, wie der Beschluß, durch den seine Ablehnung\nals Sachverständiger zurückgewiesen worden ist, ergibt, dem\nGericht als erfahrener Gutachter bekannt. Er war im vorliegenden Verfahren auf Anregung des Gefängnisarztes, des\nUniversitätsprofessors für gerichtliche Medizin- Jungnmichel,\nmit der Begutachtung des Angeklagten betraut worden\n(Bd.I B1.37 d.A.). Er hatte den Angeklagten volle sechs\n\n-5._\n\n-5-\n\nWochen in seiner Anstalt untersucht und beobachtet, so\n\ndaß ein weiterer Sachverständiger mit Rücksicht auf\n\n§ § 1 StPO keine Möglichkeit zu einer Anstaltsbeobachtung\nmehr gehabt hätte. Er hatte schließlich ein besonders eingehendes Gutachten unter Berücksichtigung der Familiengeschichte des Angeklagten erstattet. Das Gericht brauchte\nsich daher von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen keine weitere Aufklärung mehr zu versprechen.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft hatte nach dem Schlußvortrag beantragt:\n\n\"Freispruch, Unterbringung des Angeklagten gemäß\n\n§ 424 StGB (gemeint war offensichtlich § 42b StGB),\nim Falle der Nichtunterbringung, den Angeklagten\ndurch einen anderen Sachverständigen untersuchen\nzu lassen\".\n\nDieser Hilfsamtrag war kein Beweisamtrag. Er enthielt\nweder ausdrücklich ein Beweisthema, noch ließ sich bei der\ngesamten Sachlage das Beweisthema dem Antrag eindeutig\nentnehmen. Möglich war, daß die Staatsanwaltschaft Beweis\nfür die schizophrene Erkrankung des Angeklagten erbringen\nwollte, möglich auch, daß sie beweisen wollte, er sei auch\nohne schizophrene Erkrankung so gefährlich, daß andere\nMittel als die Unterbringung zur Abwendung der Gefahr nicht\nausreichten.\n\nDer Staatsanwaltschaft gegenüber hatte das Gericht\nauch nicht die Pflicht, auf eine etwaige Ergänzung des\nAntrages hinzuwirken, zumal das Gericht sich, wie ausgeführt,\nvon der Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen keine\nweitere Klärung zu versprechen brauchte.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat, wie ihre eigene Revisionsbegründung ergibt, den Antrag auch selbst nicht als Beweisamtrag angesehen. Sie führt in ihrer Revisionsbegründung\naus, das Gericht hätte, \"ähnlich wie bei Eventualbeweisamträgen\", die Gründe für die Ablehnung des Antrags in\n\n-6-\n\n6.\n\ndie Urteilsgründe aufnehmen müssen. Erst der Generalstaatsanwalt führt in seiner Weiterleitungsverfügung aus,\nes habe sich um einen Beweisamtrag gehandelt.\n\nIn Wahrheit war der Antrag ein Beweisermittlungsamtrag. Mit einem Beweisermittlungshilfsamtrag brauchte\nsich das Urteil nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen.\n\nIm Einzelfall kann die Übergehung eines solchen Antrages\nim Urteil eine Verletzung der Pflicht des Gerichts ergeben,\nden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; daß die Strafkammer hier diese Pflicht nicht verletzt hat, ist bereits\ndargelegt.\n\n3. Auch sachlichrechtliche Bedenken bestehen gegen\ndas Urteil nicht.\n\nZu Unrecht meint die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer hätte bei Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten\nseine mögliche schizophrene Erkrankung berücksichtigen\nmüssen. Da diese Erkrankung sich nicht feststellen ließ,\nmußte sie bei der Prüfung der Gefährlichkeit außer Betracht\nbleiben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/5-str-655-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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