{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-21_5_StR_44_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-21","aktenzeichen":"5 StR 44/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 44/59\nIm Namen des Volkes 2194 OSE\nha}\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Getreidewäger Wilhelm FT EHER aus HE,\ndort geboren am EB 1922,\n\n2. den Kaufmann J zn aus HEEEEEE,\ndort geboren am 1905,\n\n3. den Kaufmann Walter S aus HE,\ndort geboren am 1896,\n\n4. den Kaufmann zn aus HB\ndort geboren am 1907, \"\n\n5, die Kauffrau Brunhilde K aus HB,\n\ngeboren am 1914 in H Kreis\nR ’\n\n- Sachbezeichnung:s TB u.a. -\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger gemeinschaftlicher\nHehlerei u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.April 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\n“ Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Fu\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n23.Mai 1958\n\n- 2 =\n\n-2-\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\ndieser Angeklagte wegen fortgesetzter\ngemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei\nin Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, begangen im Rückfalle, verurteilt\nist, j \"\n\n2. in den übrigen Schuldsprüchen und - mit\nAusnahme der Wertersatzstrafe, die in\nHöhe von 13 200 DM bestehenbleibt - in\nallen Strafaussprüchen nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten\nSMS Sum, CHE un: Sup wird das Urteil\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese\nBeschwerdeführer verurteilt.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht in Hamburg zurückverwiesen, das insoweit\nauch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden\nhat.\n\nIV. Die Revision des Hauptzollamts Hamburg-Kehrwieder als Nebenkläger wird verworfen.\n\nV. Die Kosten der Revision des Nebenklägers\nwerden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDas Verfahren gegen ursprünglich 25 Angeklagte\nbetrifft große Kaffeemengen, die im Hamburger Freihafen\ngestohlen, heimlich durch die Zollkontrolle in die Stadt\nHamburg, also ins Zollinland, gebracht und dort abgesetzt\nwurden.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer unterstützte\nder Angeklagte Tin die Schmuggelfahrten, indem er\naußerhalb des Freihafens wartete und beim Absatze des\nKaffees mitwirkte. Er stahl auch selbst kleinere Mengen\nim Freihafen und brachte sie heimlich hinaus. Das Landgericht verurteilt ihn \"wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\ngemeinschaftlicher Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter\nVorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung\nim Rückfalle, wegen Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle fortgesetzt handelnd, und wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfalle in\nzwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnä,\nund wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung im Rückfalle\".\n\nDer Angeklagte Sp vermittelte, wie die Strafkammer feststellt, mehrere Lieferungen, insbesondere an\ndie Abnehmer VB und GEW. Er erwarb auch selbst\ngestohlenen Kaffee. Das Landgericht bestraft ihn \"wegen\nfortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei\nin Tateinheit mit fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zu gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Rückfalle in zwei Fällen\".\n\nDie Angeklagten PER Frau Kup und CB nahmen\nnach den Feststellungen des Urteils gestohlenen Kaffee ab.\n\nDie beiden ersten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nHehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger\n\"Steuerhehlerei, GEB ist wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei verurteilt worden.\n\n-4-\n\n-4-\n\nA. Die Revisionen der Angeklasten\nI. Beschwerdeführer re\n\n1. Soweit dieser Angeklagte wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit einer im Rückfall begangenen fortgesetzten Vorteilsbeihilfe zur\ngewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung verurteilt worden\nist, dringen die Einwendungen der Revision nicht durch.\n\na) Der Verfahrensrüge ist zwar zuzugeben, daß das\nUrteil mit der Annahme einer Tateinheit vom Eröffnungsbeschluß abweicht, der von einer Tatmehrheit ausgegangen\nwar. Laut Sitzungsprotokoll trifft es auch zu, daß der\nAngeklagte auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht nach § 265 Abs.1 StPO hingewiesen worden\nist. Er hätte sich aber im vorliegenden Falle auf eine\nsolche Belehrung hin nicht anders als gegen den Vorwurf\nzweier selbständiger Handlungen verteidigen können. Etwas\ngegen die Annahme einer Tateinheit einzuwenden, hätte\ner keinen Anlaß gehabt, weil sie ihm günstiger war. Das\nUrteil kann daher auf dem Verstoß nicht beruhen.\n\nb) Den sachlichrechtlichen Angriffen hält der oben\nbezeichnete Teil des Schuldspruchs stand.\n\nMit Recht nimmt das Landgericht eine Beihilfe des\nAngeklagten zu der Abgabenhinterziehung deshalb an, weil\ner den übrigen Tätern \"die generelle Zusage gegeben\nhatte, draußen zu warten und beim Absatz des geschmuggelten Kaffees mitzuwirken\" (UA S.67). Daß die anderen Täter\nsonst \"die Schmuggelfahrt nicht riskiert\" hätten (UA S.67),\nist nicht, wie die Revision meint, eine bloße Vermutung,\nsondern eine bindende Feststellung. Im übrigen braucht der\nTatbeitrag eines Gehilfen nicht von der Art zu sein, daß\nohne ihn die strafbare Handlung nicht hätte begangen\nwerden können. Es genügt, daß er ihre Durchführung\nerleichtert. Die Tat, die der Angeklagte auf diese\nWeise förderte, war auch entgegen der Auffassung der\n\n-5 .-\n\n-5.-\nRevision genügend bestimmt. Sie war schließlich zur Zeit\nder Zusage noch nicht beendet.\n\nDie sonstige sachlichrechtliche Prüfung zeitigt kein\ndurchgreifendes Bedenken. Der Senat berichtigt jedoch\nden Urteilsspruch dahin, daß der Angeklagte nicht wegen\nVorteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung,\nsondern wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung verurteilt ist. Auf diese Weise kommt klarer\nzum Ausdruck, daß der Angeklagte selbst gewerbsmäßig\ngehandelt hat. Das ist eine persönliche Tätereigenschaft\nim Sinne des § 50 Abs.2 StGB (BGHSt 6,260,261).\n\n2. Die übrigen Schuldsprüche können nicht bestehenbleiben.\n\na) Auf die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs.1 StPO\nbraucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil jedenfalls wegen sachlichrechtlicher Fehler aufgehoben werden\nmuß.\n\nb) Wie die Revision mit Recht geltend macht, widersprechen Urteilsformel und Urteilsgründe einander.\n\nSoweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung im Rückfalle verurteilt worden ist, enthält\ndas Urteil keine Gründe. Darin liegt sowohl der geltend\ngemachte unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr.7 StPO\nals auch ein sachlichrechtlicher Mangel.\n\n. Die Urteilsformel spricht von zwei Rückfalldiebstählen und bezeichnet einen davon als fortgesetzte Handlung.\nAus den Urteilsgründen ergeben sich jedoch drei Fälle des\nRückfalldiebstahls, von denen zwei als fortgesetzte Handlungen beurteilt werden (UA S.66, 69 oben). Es ist also\nnicht erkennbar, wegen welcher der angenommenen Rückfalldiebstähle der Angeklagte bestraft wird. Diese Unklarheit\ndes Urteils beschwert ihn.\n\nDie gleiche Unstimmigkeit besteht hinsichtlich der\n\n.6-\n\n-6.-\n\nzahl der Vorteilsbeihilfen zur Abgabenhinterziehung. Dazu\nkommt noch folgendes. Nach der Art, in der die Urteilsgründe die Strafen festsetzen, scheint jeweils Tateinheit zwischen Diebstahl und Vorteilsbeihilfe angenommen\nzu werden, während die Fassung der Urteilsformel auf Tatmehrheit hindeutet. Schließlich läßt das Urteil nicht\nerkennen, warum das Landgericht den Angeklagten überhaupt\nwegen Vorteilsbeihilfe und nicht wegen Abgabenhinterziehung verurteilt, soweit er den Kaffee, den er gestohlen\nhatte, selbst heimlich aus dem Freihafen schaffte. Dahinter\nkann sich ein sachlichrechtlicher Fehler verbergen, der\nunter Umständen den Angeklagten beschwert.\n\nc) Die Revision wendet sich ferner mit Recht dagegen,\n. daß das Landgericht nicht einen, sondern zwei fortgesetzte\nDiebstähle allein deshalb annimmt, weil der Angeklagte\n\nmit dem nach und nach gestohlenen Kaffee nicht einen,\nsondern zwei Abnehmer belieferte (UA S.68). Hiervon kann\nes nicht abhängen, ob die Diebstahlshandlungen einem\nGesamtvorsatze (BGHSt 1,313,315) entsprangen.\n\n3. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Freiheitsund die Geldstrafe wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger j\nHehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger\nVorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung höher ausgefallen sind, weil der Angeklagte außerdem wegen der übrigen\nFälle verurteilt worden ist, in denen die Schuldsprüche\nkeinen Bestand haben. Jene Strafen müssen daher ebenfalls\naufgehoben werden. Die insoweit verhängte Wertersatzstrafe\nvon 13 200 DM, die rechtlich richtig berechnet worden\nist, bleibt jedoch bestehen.\n\nII. Beschwerdeführer Plath\n\n1. Ob die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben worden\nsind (vgl. BGHSt 2,168; 7,162), braucht nicht erörtert\nzu werden, weil die Verurteilung auf die Sachbeschwerde\n\naufgehoben werden muß.\n- 17 -\n\n-7T-\n\n2. Das Landgericht legt den Vorsatz der Hehlerei\nund der Steuerhehlerei sowie die Vorteilsabsicht des\n: Angeklagten nicht rechtlich einwandfrei dar.\n\na) Die Sachhehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, daß\nder Vortäter die Sache durch eine strafbare Handlung\nerlangt hat, die gegen das Vermögen eines anderen gerichtet\nwar. Ein bloßes Steuervergehen kann also keine Vortat der\nSachhehlerei sein. Daß der Vorerwerb von jener Art war,\nmuß der.Hehler wissen, mag seine Kenntnis als unbedingter\noder bedingter Vorsatz erwiesen oder nur der sogenannten\nBeweisregel des § 259 StGB entnommen werden. Zum inneren\nTatbestande der Steuerhehlerei (§ 403 AbgO) gehört der\nbedingte oder unbedingte Vorsatz, daß hinsichtlich der\nware Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen worden ist.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts gipfelt in\ndem Satze, der Angeklagte habe das Bewußtsein gehabt,\n\"daß der 'Kaffee gestohlen oder geschmuggelt oder beides\nwar\" (UA S.101). An derselben Stelle ist die Rede von\nseiner Erkenntnis oder Ahnung, \"daß etwas nicht stimmte\".\nEs bleibt also die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte\nals strafbare Vortat nur einen Diebstahl oder nur eine\nAbgabenhinterziehung annahm. Daß er mit beidem rechnete,\nist nicht festgestellt. u\n\nb) Was die Vorteilsabsicht betrifft, die zur Hehlerei\nund zur: Steuerhehlerei gehört, so ist zwar richtig, daß der\nTäter einen Vorteil nicht tatsächlich zu 'erreichen, sondern\nnur ‘Zu erstreben braucht (UA 8.103). Diese Absicht hat\ner aber dann nicht, wenn er weiß, daß der Vorteil des |\ngeringeren Einkaufspreises. durch andere Umstände mindestens\naufgezehrt wird. Die Urteilsgründe lassen die Möglichkeit\noffen, daß der Angeklagte dies schon beim Erwerbe des\nKaffees erkannte. Selbst dann hätte 'er Allerdings seines\nVorteils wegen gehandelt, wenn er damals gewillt war, auch\ndie Weiterverkäufe nicht in die Bücher einzutragen. Darüber\nstellt das. Urteil aber nichts fest.\n\n-B-\n\n-8-\n\nIII. Beschwerdeführer Sn\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Keiner\nder beiden Schöffen hat während der Hauptverhandlung\ngeschlafen. Die Zeugen Sch und Kı EEE sind\nnicht gleichzeitig, sondern nacheinander vernommen\nworden.\n\n2. Die Sachrüge dringt jedoch durch.\n\nDas Urteil sagt über den Hehlervorsatz des Angeklagten,\ndieser habe zwar nicht klar die Frage beantwortet, ob er\n- gewußt habe, daß der Kaffee gestohlen war. Er könne aber\nnicht ernstlich seine Kenntnis davon leugnen, daß der\nKaffee \"irgendwo im Freihafen abgezweigt\" worden sei.\nDenn der Preis und die Art und Weise, wie ihm die Ware\ngeliefert worden sei, habe ihn als einschlägig bestraften\nKaffeehändler, -der sich von der Zollbehörde dauernd beobachtet\ngewußt habe, bedenklich stimmen müssen. Trotzdem habe er\nsich an den Geschäften des Gewinnes wegen beteiligt. \"Daher\nsieht das Gericht auch in subjektiver Beziehung die Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei im Sinne des\n§ 259 StGB für gegeben an\" (UA S.112).\n\nDas ist keine klare Feststellung, der Angeklagte habe\nerkannt, daß der Kaffee durch eine strafbare Handlung\ngegen das Vermögen einas anderen erworben, insbesondere\ngestohlen worden war, oder er habe mit dieser Möglichkeit\ngerechnet und sich mit ihr abgefunden, um auf jeden Fall\nzu verdienen. Das Landgericht stellt auch nicht in rechtlich ausreichender Weise äußere Umstände fest, die geeignet\nwaren, dem Angeklagten die Überzeugung davon aufzudrängen,\ndaß der Kaffee gestohlen oder sonst in strafbarer Weise\nerlangt worden war.\n\nIV. Beschwerdeführer Bo <—ı\nDie Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\n-9-\n\nl. Irrig ist allerdings die Auffassung der Revision,\nda in § 403 Abs.1 AbgO das Merkmal \"oder den Umständen\nnach annehmen muß!\" fehlt, genüge zur Steuerhehlerei\nnicht der bedingte Vorsatz. Die wiedergegebenen Worte\ndes § 259 StGB stellen vielmehr eine sogenannte Beweisregel oder Vorsatzvermutung auf, die nicht mit dem bedingten Vorsatz verwechselt werden darf (vgl. RGSt 55,204).\n\n2. Die Revision bemängelt jedoch folgendes mit\nRecht.\n\nDas Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte\nhabe \"zumindest eine Ahnung\" davon gehabt, daß der Kaffee\ngestohlen und geschmuggelt war (UA S.119).\n\nEine bloße Ahnung macht nicht den bedingten Hehlervorsatz aus. Zu ihm gehört vielmehr, daß der Erwerber\nernsthaft mit der Möglichkeit des strafbaren Vorerwerbs\nrechnet, sie jedoch in Kauf nimmt, weil er auf jeden Fall\ndie Sache an sich bringen will. Eine solche innere Einstellung des Angeklagten stellt das Landgericht mit dem\nangeführten Satze nicht fest. Sie läßt sich auch dem\nZusammenhange der Urteilsgründe nicht mit ausreichender\nSicherheit entnehmen.\n\nV. Beschwerdeführerin Kup\nl. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die\n§§ 250,261 StPO verletzt, ist unbegründet. Die Zollbeamten\nRE und Schw, die die Angeklagte im Ermittlungsverfahren vernommen hatten (vgl.UA S.125), sind laut\nSitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung als Zeugen\ngehört worden.\n\n2. Die Sachbeschwerde hat jedoch Erfolg.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Feststellungen über die\nMenge des Kaffees, den die Angeklagte erhalten hat, frei\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nvon Unklarheiten und Widersprüchen sinäü. Die Revision\n\nrügt jedenfalls mit Recht, daß das Landgericht an keiner\nStelle der Gründe etwas über das Bewußtsein der Angeklagten\nsagt, daß der Kaffee gestohlen war. Auf ihre Einlassung,\nsie habe an'einen Diebstahl nicht gedacht (UA 5.123), geht\ndas Urteil nirgends ein. Das geschieht auch nicht in der\nrechtlichen Würdigung. Dort heißt es nur, die Angeklagte\nhabe \"den Anlieferern generell. ihre Bereitschaft zur\nAnnahme des geschmuggelten Kaffees beranntgegeben\"\n\n(va 5.125).\n\nWegen dieses Mangels muß der unteilbare Schuldspruch\nim vollen Umfange aufgehoben werden.\n\nSollte in der neuen Hauptverhandlung wieder davon\nausgegangen werden, daß die Anseklagte 15 Sack Rohkaffee\nnicht weiterverkauft, sondern aus Gefälligkeit an einen\nBekannten abgegeben und nur 5 DM Lagergebühr je sack\ngenommen habe, so wird zu prüfen sein, welchen Vorteil.\nsie bei der Annahme erstrebte. Dieser braucht zwar weder\nbei der Hehlerei noch bei der Steuerkehlerei wirtschaftlicher Art zu sein. Zum Merkmal der Gewerbsmäßigkeit\ngehört aber der Wille, sich durch Wiederholung eine\nEinnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.\n\n‚Soweit der Kaffee eingezögen wird, dar? kein Wertersatz festgesetzt; werden (§ 405 Abs.2 Abg0).\n\n. Die Entscheidung. über die Revisionen.der Angeklagten\nFEED, TER un: SED entspricht dem Antrage des .\n\nGeneralbundesanwalts. Dieser hat beantragt, die Rechts-.\nmittel der Angeklagten SED un: CB zu verwerfen. me\n\n. B> Die F Revision des Heuptzollants\n\nDas Rechtsmittel betrifft nur das- Urteil gegen den\nAngeklagten Plath und wendet sich dagegen, daß die Straf-\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nkammer nicht den Erlös eines beschlagnahmten und inzwischen\nveräußerten Personenkraftwagens nach § 401 Abs.l Satz 1\nAbgO eingezogen hat.\n\nI. Hierin sieht das Hauptzollamt eine Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\nDiese Rüge dringt nicht durch. Denn eine Sachbeschwerde kann sich nur auf den Sachverhalt stützen, den\ndaslUrteil feststellt. Dieses erwähnt, wie die Revision |\nselbst sagt, nichts über die Benutzung eines Fahrzeugs,\ndas dem Angeklagten PB gehörte.\n\nII. In der’ Hauptverhandlung hatte der Vertreter des\nHauptzollamts unter anderem beantragt, den Erlös des\nPersonenkraftwagens einzuziehen. Das erwähnt die Revisionsbegründung. Der Generalbundesanwalt entnimmt ihr deshalb\ndie Rüge einer Verletzung des § 267 StPO und hält diese\nBeschwerde für begründet.\n\n1. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten.\n\na) § 267 Abs+6.5tPO kommt nicht in Betracht. Wenn\nder Gegenstand, der unter § 401 Abs.1 Satz 1 Abg0O fällt,\ndem Täter oder einem Teilnehmer gehört, ist die Einziehung\nkeine Maßregel der Sicherung und Besserung, sondern eine\nStrafe (BGH NJW 1951,971).\n\nb) Bei der Entscheidung über die Strafe und eine\netwaige Nebenstrafe braucht sich der Tatrichter im Urteil\ngrundsätzlich nicht mit den Anträgen der Beteiligten\nausdrücklich auseinanderzusetzen. Nur wenn er im Gegensatz zu ihnen. mildernde Umstände verneint, eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aussetzt oder nicht von Strafe\nabsieht, muß er diese Abweichung begründen (§ 267 Abs.3\nSatz 2 und 3 StPO). Darum handelt es sich hier nicht. Da\ndas Gesetz die Ausnahmen einzeln aufzählt und erkennbar\nabschließend regelt, geht es nicht an, sie durch eine\n\n- 12 -\n\n- 12\n\nentsprechende Anwendung zu erweitern und auf den Fall\nauszudehnen, daß eine beantragte Nebenstrafe nicht\nverhängt wird,\n\nc) Der Generalbundesanwalt meint ferner, es liege\nhier ähnlich wie bei einem teilweisen Freispruch (§ 267\nAbs.5 StPO). Dieser Vergleich scheitert aber an dem\nerheblichen Unterschiede zwischen Schuld- und Strafausspruch. Außerdem gibt § 267 Abs.5 StPO den Anträgen\nder Beteiligten keinen, Einfluß auf den verfahrensrechtlich notwendigen Inhalt der Urteilsgründe. Gerade um diese\nFrage handelt es sich hier aber.\n\n2. Die Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO vernachlässigt, ist der\nRevisionsbegründung nicht zu entnehmen. Sie erwähnt zwar\nbestimmte. Schriftstücke, insbesondere ein Geständnis\ndes Angeklagten Pin seiner Vernehmung vom 9.April\n1957 durch die Zollfahndungszweigstelle Hamburg-Freihafen.\nSie behauptet aber nicht, daß die Strafkamner es unterlassen habe, die Hauptverhandlung auf diese Unterlagen\nzu erstrecken. Daß dies unterblieben ist, wäre im übrigen\ndeshalb unwahrscheinlich, weil der Vertreter des Nebenklägers die Einziehung beantragt hat.\n\nDem Senat erscheint es jedoch nicht angemessen, die\nnotwendigen Auslagen, die dem Angeklagten PB durch\ndie Revision des Nebenklägers entstanden sind, nach\n\n- 13 -—\n\n§ 473 Abs.1l Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/5-str-44-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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