{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-04-21_5_StR_380_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-04-21","aktenzeichen":"5 StR 380/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 380/59\n\nImNanen des Volkes\n\n37\n\n275 9:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Rolf H EEE =.: -eE,\ndort geboren am ED 1924,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.0Oktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 21.April 1959 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.\n\nGegen dieses Urteil hat er in vollem Umfange Revision\neingelegt. Schon in der Revisionsschrift hatte der Verteidiger ganz allgemein Verletzung sachlichen Rechts gerügt\nund erklärt, der Angeklagte wehre sich \"insbesondere\" gegen\ndie Sicherungsverwahrung. Zu einer späteren teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels war der Verteidiger nicht bevollmächtigt.\n\nl. Der Schuldspruch läßt keine Rechtsmängel erkennen.\nInsoweit war die Revision daher zu verwerfen.\n\n2. Dagegen können der Strafausspruch und damit auch\ndie Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben, weil bislang die Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB\nnicht rechtlich bedenkenfrei dargelegt worden sind. Das angefochtene Urteil hebt ausdrücklich hervor, lediglich die\nFahrraddiebstähle seien \"Symptomtaten\". \"Die nachfolgenden\nTaten, der am 7.Dezember 1951 begangene schwere Diebstahl\nund der am 26.Februar 1954 ausgeführte schwere Raub lassen\nZüge einer Gelegenheitstat erkennen und scheiden daher in\ndiesem Zusammenhange aus\" (UA S.23). Bloße Gelegenheitstaten, die keinen inneren Zusammenhang mit der kriminellen\nEigenart des Täters haben, müssen bei der Beurteilung der\nTäterpersönlichkeit aber auch dann beiseite bleiben, wenn\nsie zu Verurteilungen von mehr als sechs Monaten Gefängnis\ngeführt haben. Unter diesen Umständen fällt dem Angeklagten\nnur eine Vorverurteilung - nämlich die aus dem Jahre 1947 -\nals \"Symptomtat\" zur Last. Diese. Verurteilung wegen neun\neinfacher und eines schweren Diebstahls von Fahrrädern hat\nzur Verhängung einer Gesamtzuchthausstrafe geführt und ist\ndaher im Sinne des § 20a Abs.1l StGB nur als eine rechtskräftige Verurteilung anzusehen. Es fehlt also an einer\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nzweiten Vorverurteilung, aus der sich Anzeichen für die\ndem Angeklagten eigentümliche Art und Richtung seines\nverbrecherischen Hanges ergeben. Das Landgericht muß\ndeshalb nochmals über die Strafe und damit auch über die\nFrage verhandeln und entscheiden, ob der Angeklagte\ngemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des § 20a StGB gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher und seine Sicherungsverwahrung\nerforderlich ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/5-str-380-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-04-21/5-str-380-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:25.108293+00:00"}}