{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-24_5_StR_47_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-24","aktenzeichen":"5 StR 47/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 47/59\n\n2192 051\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeimeister Willibald RB aus EiD-ı iD,\ngeboren am EEE 1910 in Turn Kreis Tg (Tschechoslowakei),\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.März 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Lübeck vom 25.November 1958 wird\nverworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert,\ndaß die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung\nentfällt.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnterschlagung zu drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung\nausgesetzt worden, Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts, Das Rechtsmittel\nbleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Verurteilung wegen Untreue nicht zu beanstanden. An der Treupflicht\ndes Angeklagten, der mit Rücksicht auf sein Ansehen als\nPolizeimeister zum Vorstandsmitglied des Sparklubs gewählt\nwar, kann kein Zweifel bestehen. Auch war seine Aufgabe als\nKassierer nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern\numfaßte im Hinblick auf die Verbuchungen der Sparbeträge und\nden Verkehr mit der Sparkasse Pflichten von einigem Gewicht,\nließ ihm auch eine hinreichende Selbständigkeit, z.B.\nhinsichtlich der zeitlichen Einteilung der wöchentlich\nanfallenden Geschäfte,\n\n2. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Angeklagten jedoch\ngleichzeitig wegen Unterschlagung verurteilt. Die Annahme\neiner Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung ist\nnicht zu halten. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, hat der\nAngeklagte die Gelder schon von vornherein mit dem Willen\nan sich genommen, sie für sich zu behalten. Damit handelte\ner schon zum Nachteil der Mitglieder des Sparklubs. Durch\ndie Bestrafung wegen Untreue werden bei solcher Sachlage\ndie Unterschlagungshandlungen mit abgegolten (vel,hierzu\nmit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs BGH GA 1955, 271, 272).\n\n3. Da weitere tatsächliche Frörterungen nicht\nerforderlich sind, hat der Senat den aufgezeigten Rechtsfehler\nin entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO durch\n\n- 3.\n\n3.\n\nÄnderung des Schuldspruchs beseitigt.Für den Strafausspruch\nist der Mangel ohne Bedeutung, weil er am Unrechts- und\nSchuldgehalt der Tat nichts ändert.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-24/5-str-47-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-24/5-str-47-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.210426+00:00"}}