{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-24_5_StR_37_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-24","aktenzeichen":"5 StR 37/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 37/59 2192 049\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. die Haustrau Ilse geborene\naus a) 52 Ban reis\nSedo ED u 3 . mm in\n\n2. den Landwirt Eduard u — N\n\nm 1. ne W eboren an\n1899 in ),\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ilse und\nEduard MW wird das Urteil des Landgerichts in\nOsnabrück vom 1.Dezember 1958 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht in Verden an der Aller gurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen\nschwerer Kuppelei zu je zwei Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nIhre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts; die Sachrüge dringt durch.\n\nl. Die Strafkammer sieht die Kuppelei der Angeklagten\nallein darin, daß sie ihre 21 Jahre alte Tochter Helga nit\ndem verheirateten Zeugen KW in Kenntnis der Zuneigung\nder beiden mehrfach abends zwischen 22 und 23 Uhr eine\nhalbe Stunde oder Stunde allein im Wohnzimmer ließen, wenn\nsie selbst zu Bett gingen.\n\nEs ist rechtlich bedenklich, hierin allein ein Vorschubleisten zur Unzucht zu sehen. Die Gelegenheit, sich in den\nAbendstunden für etwa eine Stunde allein in einem Zimmer\naufzuhalten, haben erwachsene Menschen, die sie suchen, in\naller Regel. Sie zu verschaffen, genügt noch nicht, um den\nTatbestand des Vorschubleistens zur Unzucht zu erfüllen.\n\nEs muß mindestens dazukommen, daß für die Verkuppelten die\nSicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß andere\nPersonen während eines bestimmten Zeitraums das Zimmer nicht\nbetreten oder sich jedenfalls um ihr Treiben nicht kümmern.\nDie Strafkammer muß den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt erneut prüfen, Die Angeklagten haben dabei Gelegenheit,\nfür die in der Revisionsinstanz hierzu vorgetragenen Tatsachen die erforderlichen Beweise anzutreten.\n\n2. Das Urteil enthält keine Darlegungen darüber, ob\nsich die Angeklagten der etwaigen Rechtswidrigkeit ihres\nVerhaltens bewußt waren. Derartiger Darlegungen hätte es\naber im vorliegenden Fall bedurft. Die Strafkammer führt\nnämlich bei der Strafzumessung aus, daß es sich bei den\nbeiden Angeklagten um einfache, ein wenig primitiv denkende\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nMenschen handele, deren sittliche Wertvorstellungen in\ngeschlechtlicher Hinsicht freier als allgemein üblich sein\nmögen. Für den Fall, daß die neue Hauptverhandlung ergeben\nsollte, daß sich die Angeklagten bei ihrem Verhalten in\neinem Verbotsirrtum befunden haben, wird die Strafkammer\ndie Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Große\nSenat in der Entscheidung BGHSt 2,194 für die Behandlung\ndes Verbotsirrtums aufgestellt hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nDer Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die\nSache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht\nzu verweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka ° Schmidt\nSisner Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-24/5-str-37-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-24/5-str-37-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.191583+00:00"}}