{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-24_5_StR_20_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-24","aktenzeichen":"5 StR 20/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/59\n\nIm Namen des Volkes\n\n2192 055\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automobilverkäufer Klaus H GEEEERED aus > BEER,\ndort geboren am EB 1929,\n\n- Sachbezeichnung: Präger u.a. -\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.März 1959, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hin\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 28.Juli 1958 samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte wegen Verbrechens nach §§ 49a,\n218 Abs.3 StGB verurteilt ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\n-2-\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch .\nüber die Kosten des 'Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen. '\n\n- Von Rechts. wegen -\n\no)\n\n- 3 -\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten HB \"weil\ner sich zum Verbrechen der Fremdabtreibung bereit erklärt\nhat, und wegen versuchter Fremdabtreibung (§§ 49a, 218 Abs.3,\n43, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten\nGefängnis verurteilt\".\n\nSie hat es abgelehnt, die erkannte Strafe zur Bewährung\nauszusetzen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt; er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte verurteilt ist, \"weil er sich\nzum Verbrechen der Fremdabtreibung bereit erklärt hat\",\nbestehen gegen den Schuldspruch durchgreifende Bedenken.\n\nDas Gericht führt hierzu wörtlich aus:\n\n\"Das Gericht hat bei der Feststellung des Sachverhalts offengelassen, ob der Angeklagte\nHE sich hat bereit erklären wollen, die\nFremdabtreibung selbst vorzunehmen oder lediglich die Fremdabtreibung durch einen Arzt\nvermitteln wollte und hierbei möglicherweise\nnur Beihilfe durch Vermittlung eines entsprechenden Arztes leisten wollte. Auch im\nletzteren Falle hätte sich der Angeklagte\nHB sen. § 49a Abs.II StGB schuldig gemacht, da auch die Beihilfe zu einem Verbrechen ein Verbrechen darstellt.\"\n\nDie Auffassung, der Angeklagte sei auch dann aus.\n§§ 49a, 218 StGB zu bestrafen, wenn er sich lediglich\nbereit erklärt hat, die Fremdabtreibung durch einen Arzt\nzu vermitteln und hierbei möglicherweise nur Beihilfe\n\n-4-\n\n. 4 -\n\nleisten wollte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n§ 49a StGB ist durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz neu gefaßt worden, Es hat den früheren\nAbsatz 3 des § 49a StGB in der Fassung von 1943 ersatzlos gestrichen. Diese Vorschrift hatte auch die erfolglose Beihilfe zu einem Verbrechen mit Strafe bedroht.\nDiese Entscheidung des Gesetzgebers hat Wirkung auch\nfür die Auslegung des § 49a Abs.1 StGB neuer Fassung.\nDer frühere 6. (jetzt 3.) Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 7,234,237 ausgeführt, da die erfolglose Beihilfe durch ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers\nstraflos geworden sei, könne auch die Anstiftung zu ihr\nnicht strafbar sein, dasselbe müsse aber auch für die\nerfolglose Anstiftung zur Beihilfe gelten.\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\nDann aber kann auch für denjenigen nichts anderes gelten,\nder sich darauf beschränkt, sich einem anderen gegenüber\nzur Beihilfe bei einem Verbrechen bereit zu erklären,\nwenn diesc Bereiterklärung erfolglos bleibt, d.h. der\nandere nicht darauf eingeht. Auch in diesem Fall bereitet derjerige, der sich zur Beihilfe bereit erklärt,\nnur ohne Erfolg eine Beihilfehandlung vor; eine solche\nVorbereitungshandlung soll aber nach dem erkennbaren\nWillen des Gesetzgebers straflos bleiben.\n\nDer festgestellte Sachverhalt legt es sehr nahe,\ndaß der Angeklagte versucht hat, die Lydia RB\ndazu zu bestimmen, sich ihre Leibesfrucht abzutöten oder\ndurch einen anderen abtöten zu lassen.\n\nDaB die erfolglose Aufforderung zur Selbstabtreibung\nnach § 49a Abs.1 StGB in Verbindung mit § 218 Abs.3 StGB\nstrafbar ist, hat der Bundesgerichtshof bereits in der\nEntscheidung BGiSt 3,228 ausgesprochen; die hiergegen\nim Schrifttum geltend gemachten Bedenken (vel.insbes.\nDreher NJW 1953,313) geben keine Veranlassung, von dieser\nRechtsprechung akzugehen.\n\nvi\n\nmn mn. on AinseieaL.er EEE\n\n5 -\n\nNach den bisherigen Feststellungen war Lydia Rs\nkeineswegs zu einer Abtreibung entschlossen, lehnte eine\nsolche vielmehr ab. In der Bereiterklärung des Angeklagten\nläge deshalb nur dann kein Verbrechen nach § 49a Abs.1 StGB\nin Verbindung mit § 218 Abs.3 StGB, wenn der Angeklagte\netwa davon ausgegangen wäre, Lydia FEB sei zur Avtreibung entschlossen. Dafür gibt der bisherige Sachverhalt\nkeinerlei Anhalt. Das Revisionsgericht vermag aber nicht\nvon sich aus den Angeklagten aus § 49a Abs.1 StGB zu verurteilen, weil nicht ersichtlich ist, ob der Angeklagte\nGelegenheit gehabt hat, sich auch unter diesem Gesichtspunkt zu verteidigen. Das Hauptverfahren ist im Falle\nRieckhoff nur wegen Beleidigung eröffnet worden (HA Ba.I\nB1.102). Die Sitzungsniederschrift enthält nur folgenden\nHinweis:\n\n\"Die Angeklagten wurden darauf hingewiesen,\ndaß sie auch mit einer Bestrafung nach § 49a\nStGB rechnen müßten. Ferner wurden die Angeklagten darauf hingewiesen, daß sie\nmöglicherweise nicht wegen selbständiger\nHandlungen, sondern wegen einer fortgesetzten\nHandlung bestraft werden könnten. Weiterhin\nwurde den Angeklagten eröffnet, daß es sich\nvielleicht nur um den Versuch der Abtreibung\nhandeln könne. Es wurde ihnen anheimgegeben,\nsich auch insofern zu verteidigen\" (HA Bd.I\nBl.218 R).\n\nDaraus erhellt nicht, daß der Angeklagte Gelegenheit\ngehabt hat, sich auch unter dem Gesichtspunkt des § 49a\nAbs.1 StGB zu verteidigen.\n\nWegen des erwähnten Fehlers muß das Urteil im Falle\nFO aufgehoben werden.\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nFremdabtreibung ist frei von Rechtsirrtum. Die Revision\n\n-6-\n\nerhebt insoweit nur unzulässige Einwendungen gegen die\nBeweiswürdigung der Strafkamner.\n\nIIl.\n\nAuch gegen den Strafausspruch wegen versuchter Fremdabtreibung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es ist\nauch ausgeschlossen, daß die Höhe dieser Strafe durch\ndie aufgehobene Verurteilung aus § 49a StGB beeinflußt\nist.\n\nIV.\n\nDa die Verurteilung aus § 49a StGB aufgehoben wird,\nmuß auch die Gesamtstrafe entfallen. Bei Neubildung einer\nGesamtstrafe muß die Strafkammer auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung neu prüfen. Ihre bisherigen Ausführungen zu diesem Punkt lassen entgegen der Auffassung\nder Revision keine Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffke Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-24/5-str-20-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-24/5-str-20-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.174018+00:00"}}