{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-17_5_StR_595_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-17","aktenzeichen":"5 StR 595/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 595/58 2199 067\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Otto gimm zu: En au\n«>.\n\ngeboren an EEEm 1915 in rem\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.März 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten Aggim wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21.Juni\n1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,\nals es den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung\nzum Nachteil des Kaufmanns Ig verurteilt und\neine Gesamtstrafe festsetzt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei, Untreue in sieben, Unterschlagung in vier,\nGläubigerbegünstigung in drei Fällen, wegen eines vorsätzlichen Konkursvergehens der unordentlichen Buchführung\nnach § 240 Abs.1 Nr.3 KO und wegen Nichtabführung einbehaltener Sozialbeiträge verurteilt.\n\nDie zunächst im vollen Umfange eingelegte und mit der\nSachrüge gerechtfertigte Revision hat der Verteidiger in\nder Hauptverhandlung vor dem Senat auf die beiden nachstehend behandelten Punkte beschränkt und im übrigen wirksam zurückgenommen.\n\nI. Fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Warenkreditinstitute\n\nDie Einwendungen der Revision sind unbegründet,\n\nl. Soweit sie sich auf selbstschulädnerische Bürgschaften beruft, die der Angeklagte, seine Ehefrau und der\nMitgesellschafter Hs »ersönlich übernommen haben\nsollen, entfernt sie sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Dasselbe gilt für die Behauptung der\nRevision, die Kreditinstitute hätten aus den sogenannten\nSperrkonten sogar mehr als volle Befriedigung erlangt und\ndeshalb Zahlungen an den Konkursverwalter geleistet, wie\naus den in der Hauptverhandlung erörterten Konkursakten\nhervorgehe. Das Urteil, auf dessen Feststellungen das\nRevisionsgericht angewiesen ist, sagt darüber nichts.\n\n2. Eine Schädigung der Kreditinstitute war nicht, wie\nder Beschwerdeführer meint, durch die Sperrkonten ausgeschlossen.\n\na) In tatsächlicher Beziehung geht die Revision irrtümlich davon aus, das Landgericht fasse das Wesen und\ndie Bedeutung dieser Konten anders als sie auf. Das beruht\n\n- 3.\n\n... sich, daß die Kreditinstitute im Ergebnis keinen Ausfall\n\n3r\n\ndarauf, daß sie eine Stelle der Urteilsgründe (UA S.79\n\nunten, 80 oben), nicht richtig versteht. Es heißt dorts\n\"Die Angeklagten haben auch nicht etwa geglaubt,\nden Kreditinstituten könne ein Schaden nicht\nentstehen, weil diese sich aus den Sperrkonten\nbefriedigen könnten. Denn den Angeklagten war\nklar, daß der jeweils von den Kreditinstituten\nvon dem einzelnen Geschäft auf ein Sperrkonto\ngezahlte Betrag der Sicherung jedes einzelnen\nGeschäftes diente und nicht eher frei wurde,\nbis der Kunde sämtliche Raten gezahlt hatte.\nDie Höhe des Sperrkontos wechselte auch ständig\ndurch Hinzukommen neuer Beträge und durch Auszahlung von Beträgen an die Firma Ag & Co.\"\n\nDer zweite dieser drei Sätze ist in der Tat in zwei. “\n\nPunkten nicht ganz unmißverständlich.\n\nDer Betrag von 15-20% der jeweiligen Vertragssumme\nwurde auf dem Sperrkonto gutgeschrieben (UA S.15) und\nnicht \"gezahlt\", wie die Revision richtig hervorhebt. Das\nist aber nur ein ungenauer Ausdruck, aus dem nichts herzuleiten ist.\n\nMit der Wendung, daß der \"Betrag der Sicherung jedes\neinzelnen Geschäftes diente\", will das Landgericht nicht\nsagen, daß sich das Kreditinstitut nach dem Rahmenvertrage\nan diesen Posten jeweils nur wegen seiner Ansprüche\naus demselben einzelnen Geschäft, aus dem er entstanden de\nwar, habe halten dürfen. Nach dem Zusammenhange der Urteils- I\ngründe besteht kein Zweifel daran, daß das Sperrkonto\nnötigenfalls mit seinem ganzen jeweiligen Bestande für alle\nRestforderungen des Geldgebers aus der gesamt en Geschäftsverbindung in Anspruch genommen werden konnte. Nur durch\ndiese - übrigens sehr naheliegende - Regelung ‚erklärt es\n\nerlitten, sondern in der Lage waren, sich wegen ihrer\nForderungen aus den Vorgängen, die Gegenstand dieses\nVerfahrens sind, mit Hilfe der Beträge zu befriedigen, die\nauf. dem Sperrkonto standen und nur aus anderen Geschäften\n\n-4h-\n\n- 4»\n\nherrühren konnten. Daß dies den Rahmenverträgen entsprach,\nnimmt auch das Landgericht erkennbar an. Sein oben\nwiedergegebener Satz steht dem nicht entgegen. Er bedeutet\nvielmehr folgendes: Aus jedem Geschäft, das entweder gänzlich vorgetäuscht wurde oder mit einem wesentlich anderen\nInhalt abgeschlossen worden war, hätte ein verfügbarer\nneuer Guthabenposten auf dem Sperrkonto und damit eine\nzusätzliche Sicherung des Geldinstitutes für seine Ansprüche\naus diesem einzeinen Kreditgeschäft erst dann entstehen\nkönnen, wenn der Kunde alle Raten gezahlt hatte.\n\nb) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß ein Vermögensschade eingetreten ist.\n\nWenn ein Geldgeber der Möbelhandlung Agim Beträge\nauf Grund eines Geschäftes zur Verfügung stellte, das in\nWahrheit ganz oder teilweise fingiert war, so erwarb er,\nwie das Landgericht (UA S.78/79) zutreffend darlegt, eine\nwirtschaftlich minderwertige Forderung vor allem deshalb,\nweil es ganz oder teilweise an der Sicherungsübereignung\nder Möbel und an dem Willen des Kunden fehlte, die angegebenen Raten an das Finanzierungsinstitut zu zahlen.\n\nDieser Nachteil wurde nicht dadurch ausgeglichen, daß\nder Möbelhandlung auf Grund ordnungsmäßiger Geschäfte\nBeträge auf dem Sperrkonto gutgeschrieben waren, die erst\nverfügbar wurden, wenn und soweit jene anderen Verträge\nvom Kunden voll erfüllt waren. inwieweit das geschehen\nwerde, war bei der Einreichung fingierter Verträge noch\nungewiß. Das Landgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß die Höhe des Sperrkontos ständig wechselte,\nweil einerseits neue Posten hinzukamen und andererseits\nfällige Teilbeträge ausgezaklt wurden. Erst am Ende der\nGeschäftsbeziehung konnte sich herausstellen, ob aus noch\nlaufenden Verträgen so viele Zahlungen von Käufern bei\ndem Kreditinstitut eingehen würden, daß das Guthaben auf\n\n-5.-\n\n-5.\n\ndem Sperrkonto erheblich wachsen und den Ausfall decken\nwerde, der aus der Finanzierung fingierter Kaufgeschäfte\nherrührte. Die Ausführungen der Revision widerlegen daher\nnicht die zutreffende Auffassung des Landgerichts, daß es\n\"sich insoweit lediglich um einen später eingetretenen\nSchadensausgleich\" (UA S.79) handelt, der nichts daran\nändert, daß bereits vorher ein Vermögensschade im Sinne\n\n. des § 263 StGB eingetreten war. Sein nachträglicher Wegfall ist einer der Gründe, aus denen die Strafkammer für\nden umfangreichen fortgesetzten Betrug nur eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten verhängt (UA S.118).\n\n3.. Die Strafkammer erklärt, soweit die Ab & Co\nGmbH sich verpflichtet hatte, an Stelle der Kunden die\nRaten selbst an das Kreditinstitut zu zahlen, sei dessen\nForderung \"auch einer entsprechenden Einrede von Seiten\nder Kreditnehmer ausgesetzt und somit in seinem Werte\nverringert\" gewesen (UA S.79). Hiergegen wendet sich die\nRevision. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob eine solche\n\"Einrede\" nach bürgerlichem Recht Erfolg haben konnte.\nEntscheidend ist vielmehr, daß die Kunden jedenfalls nicht\nohne weiteres gewillt waren, an das Geldinstitut regelmäßig und pünktlich zu zahlen, wie es bei ordnungsmäßigen\nVerträgen der Fall gewesen wäre.\n\n‘4. Die Revision bemängelt weiter erfolglos, das Landgericht stelle \"in einer Reihe von Fällen die Stornierung\noder Rückbelastung eines Auftrages fest, ohne sich über\ndie rechtliche Bedeutung einer solchen Stornierung oder\neiner sölchen Rückbelastung eines Vertrages auszusprechen\".\n\n. Solche Vorgänge spielen zunächst in den Fällen .\n\n. Nr.26,27,35 und 36 eine Rolle. In diesen ist der Angeklagte\njedoch nicht verurteilt worden (vgl.UA S.88). Das ist zwar\nin den Fällen Nr.3,4,16,19,29 und 44 geschehen. Hier war\naber der Vermögensschade jeweils schon eingetreten, ehe die\nGeschäfte rückgängig gemacht wurden. 5\n\n-6-\n\n6.\n\nII. Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns Tg»\n\nIn diesem Falle sind die Einwendungen der Revision\nberechtigt.\n\nZLuig zahlte die 900 DM an die Möbelhandlung Am,\nweil diese nach seinen Abmachungen mit dem Angeklagten\n(UA S.25/26,70) seine Gläubigerin sein sollte. Das Geld\nwurde daher Eigentum der Age & Co GmbH, und diese war\nnur schuldrechtlich verpflichtet, die entsprechende\nForderung der Norddeutschen Kundenkreditbank gegen Id»\nzu erfüllen. Es liegt daher keine Unterschlagung des\nGeldes darin, daß der Angeklagte es anderweitig im Geschäft\nverwendete. Sollte er dies schon bei der Annahme des\nBetrages in Aussicht genommen haben, so hätte er sich des\nBetruges schuldig gemacht. Das wird die Strafkammer zu\nuntersuchen haben, wenn sie das Verfahren in diesen\nPunkte nicht nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig einstellt.\n\nDie Strafe wegen des Betruges zum Nachteil der\nWarenkreditinstitute ist erkennbar nicht deshalb höher\nausgefallen, weil der Angeklagte auch im Falle Tg»\nwegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Die Aufhebung\ndes Urteils in diesem Punkte berührt daher nur den Gesamtstrafenausspruch.\n\n- 7-\n\n- 71 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmiät Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/5-str-595-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/5-str-595-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.110458+00:00"}}