{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-17_5_StR_41_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-17","aktenzeichen":"5 StR 41/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 41/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Schachtmeister Franz H gun\naus DEE: ort geboren am ip 1902,\n\nwegen Gläubigerbegünstigung\n\n2192 056\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 4.November 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle der Planierraupe verurteilt worden\nist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie ist zum Teil begründet.\n\nl. Die Strafkammer hat in einem Fall die Gläubigerbegünstigung darin gesehen, daß der Angeklagte, der ein\nTiefbauunternehmen betrieb, in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem seiner Gläubiger, dem Bauunternehmer\nBED, teilweise Befriedigung gewährte, indem er ihm\nfrühestens am 6./8.Juni 1956 eine \"Fiat\"-Planierraupe zum\nPreise von 6325 IM verkaufte und übereignete und zugleich\nim Einvernehmen mit BB den Kaufpreis mit einem Teil\nder Forderungen verrechnete, die BB gegen ihn hatte.\n\nDiese Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung hat\nkeinen Bestand. Die Vorschrift des § 241 KO setzt der\näußeren Tatseite nach die Weggabe eines zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenstandes voraus (vgl.RGSt 62,277,\n280). Das Urteil stellt diese Voraussetzung nicht in\nrechtlich einwandfreier Weise fest.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte die Planierraupe von der Firma Dip En\n& ji \\ gekauft, von der er den größten Teil der für\nsein Unternehmen erforderlichen Geräte teils kaufte,\nteils mietete. Zwischen beiden war vereinbart, daß das\nEigentum an den verkauften Geräten der Verkäuferin verbleibe, bis ihre sämtlichen Forderungen aus den Kauf- und\nMietverträgen zwischen ihnen bezahlt seien. Diese Bedingung\nwar nicht erfüllt, als der Angeklagte die Planierraupe an\nBEE veräußerte. Das Urteil meint aber, hierauf komme es\nnicht an, weil der \"unbeschränkte verlängerte Eigentunsvorbehalt\"! eine Knebelung des Angeklagten bedeutet habe\n\n- 3 -\n\n3.\n\nund daher nichtig gewesen sei. Diese Auffassung findet\nin den bisherigen Feststellungen keine Stütze.\n\nZu Bedenken gibt schon Anlaß, daß die Strafkammer\nohne weiteres angenommen hat, der Angeklagte sei Eigentümer der Planierraupe geworden, weil der Eigentumsvorbehalt nichtig gewesen sei. Nach § 139 BGB ist, falls\nein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze\nRechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß\nes auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.\nDaß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer\nbloßen Teilnichtigkeit gegeben seien, stellt das Urteil\nnicht fest.\n\nDie. Strafkamner irrt aber auch, wenn sie meint, der\nvon ihr festgestellte. Sachverhalt ergäbe, daß die\nVereinbarung: des. Eigentumsvorbehalts nichtig gewesen\nsei. Die auf § 138 Abs.1 BGB gestützte Rechtsprechung\nzum Knebelvertrag knüpft an: die Beschränkung in der\nwWillens- und wirtschaftlichen Freiheit an, die einer\nPerson auferlegt wird und ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit im ganzen oder in einem wesentlichen Teile\nlähmt. Ein Rechtsgeschäft, das diese Folge hat, verstößt\nin aller Regel gegen ale guten Sitten und ist daher nach\n§ 138 Abs.1 BGB nichtig (vgl.RGZ 130,143,145). Die Rechtsprechung nimmt eine solche. Nichtigkeit an, wenn ein im\nübrigen vermögensloser Geschäftsmann sich verpflichtet,\neinem Gläubiger sicherungshalber alle gegenwärtigen und\nzukünftigen Außenstände ohne Beschränkung zu übertragen\n(vg1.BGB-RGRK 10.Aufl. § 138 Anm.1 A f). Daß dann der\nSchuldner in einer gegen die guten Sitten verstoßenden\nWeise unerträglich gefesselt wird, liegt auf der Hand.\nEin Verstoß gegen die guten Sitten kann auch bei einem\n\nsogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt gegeben sein,\n\nwenn ein Geschäftsmann, der Waren unter Eigentunsvorbehalt' des Verkäufers zum Weiterverkauf erwirbt, sich\nzur uneingeschränkten’ Abtretung sämtlicher Ansprüche aus.\nden Weiterverkäufen \\ verpflichtet. 'Ihm verbleibt nicht\n\n-4-\n\nBe\n\nok\n\n-4A-\n\neinmal der Gewinn aus den Weiterverkäufen. Das kann für\neinen Geschäftsmann, dessen einzige wesentliche Einnahmequelle die Weiterverkäufe sind, eine Lähmung seiner\nwirtschaftlichen Bewegungsfreiheit bedeuten (vgl.hierzu\nBGHZ 7,365,370/371).\n\nIm vorliegenden Fall kann bei dem bisher festgestellten\nSachverhalt von einen Verstoß gegen die guten Sitten nicht\ndie Rede sein. Art und Umfang der Sicherungen und der gesicherten Forderungen waren durch die Kauf- und Mietverträge\nbeschränkt, die der Angeklagte und die Firma Dun: u\n& PO miteinander schlossen. Daß die Sicherungen etwa\nübermäßig hoch gewesen wären, ergibt das Urteil nicht. Das\nhat auch die Strafkammer nicht angenommen. Der Angeklagte\nerwarb die Geräte nicht, um durch ihren Weiterverkauf\nGewinn zu erzielen, sondern um in seinem Unternehmen mit\nihnen zu arbeiten. Das konnte er, ohne dabei durch Vereinbarungen mit der Lieferantin irgendwie beschränkt zu\nsein. Die Ansprüche aus den Verträgen mit seinen Kunden\nwurden ihm belassen. Der bloße Umstand, daß der Eigentunsvorbehalt nicht nur die Kauf-, sondern auch die Mietzinsforderungen der Firma Din CD : PB sicherte,\nbedeutete nicht, daß der Angeklagte in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigt gewesen\nwäre. Er allein kann die Annahme einer Nichtigkeit des\nEigentumsvorbehalts nicht rechtfertigen (vgl.RGZ 147,321,\n324-327).\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts,\ndaß die Firma DD EEE : PB Eigentunsansprüche\ngegen iiBrnicht geltend gemacht hat. Für die Beantwortung\nder Frage, ob der Eigentumsvorbehalt wirksam war oder nicht,\nkommt es nicht auf die Vorstellungen an, die die Firma\nDOGEEEED- GEBE 3: PB von der Gültigkeit des Vorbehalts\nhatte, sondern allein darauf, ob die Vereinbarung ob jektiv\ngegen die guten Sitten verstieß. Im übrigen kann die Tatsache, daß die Lieferfirma von dem Eigentumsvorbehalt\nkeinen Gebrauch gemacht hat, auch darauf beruhen, daß sie\n\n-5-\n\n-5-\n\nglaubte, Blank habe gemäß § 932 BGB kraft guten Glaubens\nEigentum erworben.\n\n2. Die Strafkammer hat eine weitere Gläubigerbegünstigung im Sinne des § 241 KO darin gesehen, daß\nder Angeklagte am 28.Juni 1956 beim Grundbuchamt beantragte, auf sein Grundstück für Bw, dessen Forderungen nach Abzug der oben erwähnten 6325 DM insgesamt noch\netwa 9350 IM betrugen, eine Sicherungshypothek in Höhe\nvon 12.500 IM. einzutragen, die am 2.Juli 1956 auch in\ndas Grundbuch eingetragen wurde.\n\nHiergegen erhebt die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen. Diese Verurteilung ist im Schuldspruch\nohne Rechtsirrtum. Die Einzelstrafe, die die Strafkammer\nfür diese Tat verhängt hat, kann aber durch die rechtsirrige Verurteilung im Fall 1 beeinflußt sein. |\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/5-str-41-59","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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