{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-17_5_StR_24_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-17","aktenzeichen":"5 StR 24/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 24/59 2192 059\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den berufslosen Hans-Peter K WW ‚, ohne festen\nWohnsitz,\n\ngeboren am m 1933 in pe,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den berufslosen Horst FEB aus ze,\n\ndort geboren am we 1936,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.März 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte dm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin von\n14.August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Falle 8 der Urteilsgründe (S.27 UA),\n2. im Gesamtstrafausspruch,\n\n-2-\n\nund zwar sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers\nals auch des Mitangeklagten FB.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels -— an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K@MB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen, wegen Rückfalldiebstahls in vier\nFällen - in einem Falle in Tateinheit mit Verkehrsvergehen -,\nwegen Unterschlagung und wegen Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten KB ist beschränkt auf\nseine Verurteilung im Falle 8 der Urteilsgründe, in dem er\nwegen eines fortgesetzten, gemeinsam mit dem Mitangeklagten\nFB begangenen schweren Diebstahls verurteilt worden ist,\nauf die Anwendung des § 20a StGB und die Anordnung der\nSicherungsverwahrung.\n\n1. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es\nsich gegen die Verurteilung im Falle 8 der Urteilsgründe\nwendet. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt\nzugrundes Der Angeklagte und Fe erbrachen in der Nacht\nzum 7.Dezember 1957 zwei Personenkraftwagen, die zwei |\nAmerikanern gehörten. Sie fanden keine lohnende Beute und\nnahmen nichts mit. Sie gingen vielmehr in eine andere\nStraße und stahlen aus einem - wie zugunsten der Täter\nangenommen worden ist, unverschlossenen - Personenkraftwagen mehrere Packungen Zigaretten.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer und Fe»\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls,\n\"bestehend aus drei Einzelakten (einem vollendeten einfachen und zwei versuchten schweren Diebstählen)\" verurteilt.\n\na) Die Revision macht demgegenüber zunächst geltend,\nes handele sich nicht um drei, sondern um zwei Einzelakte.\nDenn die versuchten schweren Diebstähle seien nach natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Handlung\nanzusehen.\n\n-A-\n\n-4-\n\nDiese Möglichkeit ist zwar nach dem mitgeteilten\nSachverhalt nicht auszuschließen. Für den Schuld- und\nauch Strafausspruch läßt sich hieraus aber zugunsten des\nBeschwerdeführers nichts herleiten. Es ist unerheblich,\nob zwei oder drei Einzelakte vorliegen, denn die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt.\nOb die Einheit durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung oder einer natürlichen Handlungseinheit hergestellt\nwird, spielt keine Rolle.\n\nb) Mit Recht beanstandet die Revision dagegen, daß\nKB wegen (vollendeten) schweren Diebstakls\nverurteilt worden ist. Zwar hatten der Beschwerdeführer\nund FB zunächst zwei Personenkraftwagen aufgebrochen\nund damit den Erschwerungsgrund des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB\nerfüllt. Insoweit ist es jedoch nur zum Versuch gekommen.\nDer anschließende vollendete Diebstahl ist aber nur nach\n§ 242 StGB strafbar. Die Strafkammer hätte daher den\nAngeklagten - unterstellt man zunächst, daß in der Tat\nnur eine fortgesetzte Handlung zu sehen ist -— nur wegen\nversuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl verurteilen dürfen. Das hat der\nBundesgerichtshof in der von der Revision angeführten\nEntscheidung BGHSt 10,230 zunächst für die natürliche\nHandlungseinheit entschieden, in einem späteren Urteil\nauch für die fortgesetzte Handlung (5 StR 36/58 vom\n4.März 1958, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1958,564)..\n\nc) Der Senat war nicht in der Lage, den Schuldspruch\nvon sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.l\nStPO zu berichtigen. Dem steht, worauf die Revision mit\nRecht hinweist, § 265 StPO entgegen. Außerdem lassen die\nbisherigen nur knappen Feststellungen nicht erkennen,\n\n“ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Versuch des schweren Diebstahls\nund dem vollendeten einfachen Diebstahl angenommen .hat...\n\n- 5 -\n\n=\n7\n\n-5-\n\nDas Landgericht hat diese Ansicht nicht begründet. Aus\n\nden Gründen läßt sich daher nicht ersehen, ob es von\n\neinem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen\nist, wie er von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nim Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nentwickelt worden ist (vgl.hierzu BGHSt 1,313,315).\n\n2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Falle 8\nder Urteilsgründe entfällt auch der Strafausspruch, weil\ndie Strafkammer - falls sie bei gleichen Feststellungen\nzur Annahme einer fortgesetzten Handlung kommen sollte -\nnunmehr prüfen muß, ob die Strafe nach § 44 Abs.3 StGB zu\nmildern wäre. Damit war auch die Gesamtstrafe einschließlich des Ehrenrechtsverlustes aufzuheben. Die übrigen\nEinzelstrafen konnten jedoch bestehenbleiben. Sie sind\n- davon ist der Senat überzeugt - von dem aufgezeigten\nRechtsfehler nicht betroffen.\n\n5. Das setzt allerdings voraus, daß die Verurteilung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht zu beanstanden\nist und durch die Verurteilung im Falle 8 der Urteilsgründe nicht beeinflußt worden ist.\n\na) Die Strafkammer hat Bedenken gehabt, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des\n§ 20a Abs.1 StGB vorliegen, weil der Angeklagte bisher\nerst einmal als Erwachsener bestraft worden ist, während\nseine Bestrafung vom 6.April 1951 durch das Schöffengericht\nFrankfurt am Main noch auf Jugendgefängnis von unbestimnter Dauer lautete. Die Strafkammer neigt dazu, die frühere\nJugendgefängnisstrafe nicht der in § 20a Abs.1 letzter Satz\nStGB genannten \"Gefängnisstrafe\" gleichzusetzen. Jedenfalls\nergibt jedoch nach der Überzeugung der Strafkamner die\nGesamtwürdigung der Vielzahl der von dem Angeklagten jetzt\nbegangenen Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist (§ 20a Abs.2 StGB).\n\nDie Bedenken des Landgerichts gegen die Anwendung des\n\n-6 -\n\n6 -\n\n§ 20a Abs.]l. StGB sind unbegründet. Wie der Senat in seinem\nin BGHSt 12,129,132 abgedruckten Urteil vom 4.November 1958\ninzwischen dargelegt hat, steht eine Verurteilung zu Jugendgefängnis im Sinne des § 20a Abs.1 StGB einer Gefängnisstrafe gleich. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht\nbeschwert; die Ausführungen zu § 20a Abs.2 StGB sind nicht\nzu beanstanden.\n\nb) Zu Unrecht vermißt die Revision eine ausdrückliche\nFeststellung, daß der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft schwere Straftaten begehen werde,\ndie eine ürhebliche Störung des Rechtsfriedens zur Folge\nhaben würden. Daß die Strafkammer hiervon überzeugt ist,\nergibt sich schon aus ihrer Feststellung am Eingang ihrer\nAusführungen zu § 20a Abs.2 StGB, daß nämlich der sich\nmit fünfundzwanzig Jahren im Alter \"besonders hoher Lebensaktivität befindende Angeklagte KB dem Charakter nach\nhaltlos, willensschwach und asozial\" sei. Im übrigen ist\ndie von der Revision vermißte ausdrückliche Erörterung\nbei den Darlegungen zu § 42e StGB nachgeholt, wo es heißtı\n\"Auf Grund der bisher mit dem Angeklagten gemachten Erfahrung besteht sogar höchste Wahrscheinlichkeit dafür, daß er\nauch nach der Verbüßung der gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von fünf Jahren wiederum erhebliche Rechtsbrüche\nbegehen wird.!\" Schließlich ergibt .die Tatsache der Gefährlichkeit des Angeklagten in fünf Jahren schon allein, daß.\ner erst recht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gefährlich\nim Sinne des § 20a StGB war.\n\nc) Die Strafkammer hat sämtliche als erwiesen angesehenen Taten des Angeklagten mit Ausnahme der Unterschlagung\nals Symptomtaten gewertet. Es erscheint ausgeschlossen, daß\nsie in Bezug auf die ‚Anwendbarkeit des § 20a Abs.2 StGB zu’\neinem anderen Ergebnis gekommen wäre und von der Möglich--\nkeit der Strafschärfung keinen Gebrauch gemacht hätte, wenn\nsie die der Verurteilung im Falle 8 der Urteilsgründe\n\n- 7 -\n\n- 1 -\n\nzugrunde liegende Tat rechtlich richtig gewertet hätte.\n\n4. a) Entgegen der Meinung der Revision entfällt auch\ndie Sicherungsverwahrung nicht von selbst mit der Aufhebung\nder Gesamtstrafe. Dem steht § 76 StGB nicht entgegen. Es\nist nicht stets erforderlich, zugleich mit der Gesamtstrafe\nauch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben\n(vgl. RG DJ 1936,1813, ferner RG HRR 1938,264).\n\nb) Auch sonst bestehen gegen die Verhängung der Maßnahme aus § 42e StGB keine Bedenken. Es trifft allerdings\nzu, daß der Angeklagte bisher noch nicht zu Zuchthaus\nverurteilt worden ist. Das allein ist aber angesichts der\nsonstigen Feststellungen nicht von Bedeutung. Im übrigen\nwar dem Angeklagten bereits im Jahre 1954 angedroht worden,\ndaß er in künftigen Fällen mit Sicherungsverwahrung zu\nrechnen habe. Das hat auf ihn jedoch keinen Eindruck\ngemacht.\n\n5. Nach § 357 StPO muß das Urteil im Falle 8 der\nUrteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch auch gegen\nden Mitangeklagten FB aufgehoben werden. Dieser Angeklagte\nist ebenfalls auf Grund desselben Sachverhalts wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt\nworden.\n\n-8B\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/5-str-24-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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