{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-17_5_StR_15_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-17","aktenzeichen":"5 StR 15/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 15/59 2192 dı\n\nImNanen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Fritz S EHER\naus Ne Landkreis Om.\ndort geboren am ie 1924,\n\nwegen Anstiftung zur Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 9.Oktober 1958\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzur Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und\nzu einer Geldstrafe von 500 DM, hilfsweise zu einem Tag\nGefängnis für je 50 DM, verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte den Bankangestellten (Kassierer) Hmm der\nVolksbank in DB, ihm, dem Angeklagten, pflichtwidrig\nKredite zu gewähren.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nl. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend,\ndie Strafkammer hätte gemäß § 244 Abs.2 StPO einen Buchsachverständigen über die Höhe der Gelder vernehmen müssen,\ndie dem Angeklagten zugeflossen seien. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund der Aussagen der Zeugen\nBankangestellter Hl, Bankangesteillter EEEB una\nKriminalmeister Tem die Überzeugung gewonnen, daß dem\nAngeklagten Kredite in Höhe von insgesamt mindestens\n24.000-25.000 DM gewährt worden sind, und zwar ein sogenannter\nschwarzer Kredit in Höhe von mindestens etwa 12.000 DM,\nWechsel- und Scheckkredite in Höhe von mindestens 10.000 DM\nund Barkredite in Höhe von mindestens 2000-3000 DM. Hierbei\nist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der sogenannte\nschwarze Kredit nach der Aussage des Zeugen TB 20.000 DM\nund nach der Aussage des Zeugen Helm möglicherweise\n20.000 DM, mindestens 12.000 DM betrug. Sie ist insoweit\nzugunsten des Angeklagten von einem Mindestbetrag von\n12.000 DM ausgegangen. Die Strafkammer hat ferner berücksichtigt,\ndaß die Angaben des Zeugen Heil über die Höhe der\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nWechsel- und Scheckkredite - mindestens 10.000 DM -— durch\ndie Bekundungen des Zeugen Tem bestätigt worden sind,\nder anhand der Bücher des Angeklagten sowie der Kontokarten\netwa denselben Betrag ermittelt hat. Sie hat weiterhin\nberücksichtigt, daß der Zeuge Hin die \"in Frage\nstehenden Geschäfte praktisch allein getätigt hat\". Bei\ndieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Buchsachverständigen über\ndie Höhe der Kredite zu vernehmen. Dies gilt um so mehr,\nals Hm rc TEE in Gem Verfahren, in dem sie\nu.a. wegen. Untreue zugunsten des Angeklagten verurteilt\nworden sind, die Höhe der Kredite mit insgesamt etwa\n33.000 DM angegeben hatten,\n\n2. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge ausführt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfange geprüft, Die Prüfung hat keinen Mangel\nsachlichrechtlicher Art ergeben,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/5-str-15-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-17/5-str-15-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:24.046192+00:00"}}