{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-13_5_StR_377_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-10-13","aktenzeichen":"5 StR 377/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Raub mit Waffen begeht auch, wer sich erst während\ndes Raubes entschließt, einen Gegenstand, den er\nam Tatort findet, als Schlagwaffe zu gebrauchen,\nund dies auch tut.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja 2195 07C\n\nStGB § 250 Abs. INr. 1\n\nRaub mit Waffen begeht auch, wer sich erst während\ndes Raubes entschließt, einen Gegenstand, den er\nam Tatort findet, als Schlagwaffe zu gebrauchen,\nund dies auch tut.\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 1959 - 5 StR 377/59\nSchwG Stade\n\n5_StR 377/59\n\nIm Famen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurergesellen Gerhard-August B ee»\naus LCD Kreis LUD ED,\ngeboren ar EEE 1931 ir EEE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.0ktober 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 13.März 1959\n\na) im Schuldspruch wie folgt geändert:\nDer Angeklagte ist des Raubes mit Waffen in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nschuldig;\n\nb) im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\n-2-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung über die Strafe an die Strafkamnmer\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils sah der Angeklagte bei dem Raube, den er in einer Gastwirtschaft\nbeging, während des Kampfes mit der Wirtin eine leere\nBierflasche, die auf dem Fußboden lag. Er ergriff die\nFlasche und schlug mit ihr mindestens zweimal gegen\nden Kopf der Wirtin.\n\nDas Schwurgericht hat die Anwendung des § 250 Abs.1\nNr.1 StGB mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte weder vor noch bei Beginn der Tat daran gedacht habe, einen Gegenstand als Waffe zu verwenden.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDie Vorschrift des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB setzt der\näußeren Tatseite nach nur voraus, daß der Räuber bei\nder Tat eine Waffe bei sich führt. Das bedeutet nicht,\ndaß er die Waffe vom Beginn bis zur Vollendung des\nRaubes bei sich haben müßte. Erforderlich und genügend\nist, daß er sie in irgendeinem Zeitpunkte des Tatherganges derart bei sich hat, daß er jederzeit sich\nihrer bedienen kann (vgl. RGSt 68,238,239 f). Schon\ndies begründet die besondere Gefährlichkeit des Räubers,\ndie den Gesetzgeber veranlaßt hat, den Raub mit Waffen\nmit erhöhter Strafe zu bedrohen.\n\nHieraus folgt für die innere Tatseite, daß es\ngenügt, wenn der Täter in dem Zeitpunkte des Tatgeschehens, in dem er eine Waffe bei sich führt, dies\nweiß. Daß er bereits vor oder bei Beginn der Tat daran\ndenkt, eine Waffe zu gebrauchen, verlangt das Gesetz\nnicht.\n\nrt\n>\nr\n\nRichtig ist allerdinass, daß bei Gegenständen, die\nkeine Waffen im technischen Sınne, wohl aber Waffen\nim Sinne des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB sind, weil sie zum\nSchlagen, Stechen oder in ähnlicher Weise verwendet\nwerden können, die Beantwortung der Frage, ob der\nTäter bewußt eine Waffe bei sich führt, davon abhängt,\nob auch nach seiner Vorstellung der Gegenstand als\nWaffe gebraucht werden kann. Der Täter muß sich bewußt\nsein, daß er den Gegenstand als Waffe benutzen könne\n(vgl.BGHSt 3,229,232 £). Dies bedeutet aber nicht, daß\nin Fällen, in denen der Räuber erst während des Raubes\neinen solcher Gegenstand an sich nimmt, d.h. ihn nunmehr bei sich führt, § 250 Abs.1l Nr.1 StGB nur angewendet werden könnte, wenn der Täter bereits vor '\noder bei Beginn der Tat den - unbedingten oder bedingten -— Vorsatz hat, einen Gegenstand als Waffe\nzu verwenden. Es genügt, daß dem Täter, wenn er den\nGegenstand an sich rimmt, bewußt ist oder wird, daß\ner nunmehr =ziren Gegenstanä bei sich hat, den er\nals Waffe benutzen kann.\n\n... Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der\nAngeklagte dieses Bewußtsein hatte. Er hat nicht nur\ndie Bierflaschr in dem Bewußtsein an sich genommen,\ndaß er mit ihr schlagen könne. Er hat sie sogar bewußt\nals Schlagwaffe gebraucht.\n\nDer Senat karn den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der\nUrteilsformcel beheben..Der Strafausspruch muß aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDie Zurückverweisung an die Strafkamnmer beruht\nauf § 354 Abs.3 StPO.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/5-str-377-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-10-13/5-str-377-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.882494+00:00"}}