{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-03_5_StR_661_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-03","aktenzeichen":"5 StR 661/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 661/58\n(alt: 5 StR 268/58) 2192 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Erhard S uumEEEEEEEED\naus Om,\ngeboren am EEE 1927 :: ZB Kreis gm,\n\nzur Zeit in Untersuchungskaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nais Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 8.September 1958\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDie nach dem 8.September 1958 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten wegen schweren\n- Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung von zwei Monaten\nder Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von\n\n‘ einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hatte\nsie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n‚angeordnet. Der Senat hatte das Urteil auf die Revision\ndes Angeklagten aufgehoben. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nunter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe- von einem Jahr und drei. Monaten verurteilt, und.\nerneut ‚seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflege- .\nanstalt: angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rügen\nsind Torn- \"und fristgerecht geltend gemacht worden. Das\ntrifft auch für die Verfahrensrügen zu. Der Schriftsatz;\nin den sie enthalten sind, ist zwar ausweislich des\nEingangsstempels erst einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim ‚Landgericht eingegangen. Durch die .\neidesstattliche Versicherung des: Verteidigers vom u\n11. ‚November. 1958 ist aber zur Überzeugung des Senats 'erwiesen, daß der Verteidiger selbst den Schriftsatz am\nletzten Tage der Begründungsfrist vor 24 Uhr in den für\nFristsachen bestimmten Briefkasten des Landgerichts geworfen hat. Damit erledigt sich. auch das Wiedereinsetzungsgesuch des‘ Verteidigers.\n\nDas Rechtsmittel hat jedoch. keinen Erfolg.\n\nI: Verfahrensrügen. .\n\nı. Der Berichterstatter, Assessor: Mg war im Bogensatz zur Auffassung der Revision nicht kraft Gesetzes\nausgeschlossen. Es gibt keine gesetzliche ‘Vorschrift des\nInhalts, daß ein Richter von der Mitwirkung: beim Urteil u\n\n- 3 -\n\n-3-.\n\nausgeschlossen ist, weil er in derselben Sache als\nBerichterstatter bei einem vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß mitgewirkt hat, durch‘ 'den ein gegen\nandere Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten für unbegründet erklärt worden ist.\n\n2... Die Strafkammer hat das Gesuch, mit dem der An- :\ngeklagte: die. Richter Landgerichtsäirektor Dr. NEED\nund Landgerichtsrat HB wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, mit Recht für unbegründet\n\nerklärt. Das Gesuch ist‘ lediglich darauf gestützt worden,\n\ndaß Landgerichtsdirektor ‘Dr. NEE als Vorsi-tzender .\nund Landgerichterat HM 215 Berichterstatter. bei\n\ndem ersten Urteil der Strafkammer mitgewirkt. ‚haben, durch\n\ndas der Angeklagte auf Grund eines Indizienbeweises verurteilt. worden. ist. Das’ sind keine Umstände, die bei\nverständiger Würdigung in.dem Angeklagten die Besorgnis\n\naufkommen lassen konnten, die Richter seien’ ihm gegen-.. .\n\nüber parteilsch (vgl.hierzu RGSt :65, 40).\n\n3. Landgerichtsrat DD 5) war auch nicht deshalb\nkraft. Gesetzes ‚ausgeschlossen oder \"zur Selbsteblehnung .\nverpflichtet\",. weil’er bei dem ersten Urteil als Bericht-\n\nerstatter mitgewirkt hat. Es gibt keine gesetzliche Vor- .\n\nschrift, die bestimmt, daß ein Richter aus diesem Grunde\nausgeschlossen oder \"zur Selbstablehnung verpflichtet\"\nwäre... dio. oo\n\n4. Die’ Rügen, mit denen Verstöße gegen die ss: 261, °\n267: StPO geltend gemacht werden, greifen. weder 'als “\nVerfahrens- noch als Sachrügen durch.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten nicht auf Grund\neiner bloßen Vermutung verurteilt... Die Urteilsgründe\nergeben, daß die Strafkammer auf Grund der. in. der Hauptverhandlung ‚duröhäsführten. Beweisaufnahne die volle\n\nÜberzeugüng 'davön gewonnen \"hat, daß der Angeklagte durch\nein zur‘ 'Straßeiseite gelegenes Kellerfenster, das offen-\n\nstand und bei den die mittlere Eisensprosse fehlte, ein-\n\n- 4 -\n\n- 4-\n\ngestiegen ist und gestohlen hat. Das ist keine Vermutung,\nsondern eine Feststellung.\n\nDie Rüge, § 261 StPO sei verletzt, kann auch nicht\ndarauf gestützt werden, daß die Aussage des Zeugen\nSchumann in den Urteilsgründen falsch wiedergegeben sei.\nDas Revisionsgericht kann und darf nicht prüfen, was der\nZeuge in der Hauptverhandlung gesagt hat.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rügen\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n5. Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244\nAbs.2 StPO) hat gleichfalls keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen Bee und Sinn\nals erwiesen angesehen, daß das oben erwähnte Fenster\noffenstand. Der Bekundung des Zeugen Sch, er habe\ndas nicht bemerkt, hat sie keine Bedeutung beigemessen,\nweil sie Zweifel an dem Beobachtungs- und Sehvermögen\ndes Zeugen hatte. Von Amts wegen weiteren Beweis durch\nVernehmung der Molkereiarbeiter zu erheben, brauchte\nsich ihr nicht aufzudrängen.\n\nII. Sachrügen.\n\nl. Der Rechtsgrundsatz \"in dubio pro reo\" bedeutet,\ndaß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im\nBereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten\nentscheiden muß. Die Strafkammer hat gegen diesen\nRechtsgrundsatz nicht verstoßen. Sie hat die Umstände\ngeprüft, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten\nsprechen können. Das Urteil ergibt, daß sie die Zweifel,\ndie diese Umstände ergeben können, überwunden hat. Sie\nist zu der vollen Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte der Täter war.\n\n\".65_\n\n2. Auf die. ‚allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\n. \"das’Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat\nkeinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben. :\n\n\"Die Entscheidung entspricht dem Antrage des‘ generälbundesanwalte. [nn\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSehmitt. Börker |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-661-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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