{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-03_5_StR_660_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-03","aktenzeichen":"5 StR 660/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wenn der Täter über den Zaun eines von zwei benachbarten Grundstücken steigt, von dort durch eine\noffene Tür in der Grenzhecke zwischen beiden Grundstücken geht und auf dem zweiten Grundstücke stiehlt,\nkann ein Einsteigediebstahl vorliegen.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja 2 199 067\n\nAmtliche Sammlung; nein\n\nStGB § 243 Abs. I Nr. 2\n\nWenn der Täter über den Zaun eines von zwei benachbarten Grundstücken steigt, von dort durch eine\noffene Tür in der Grenzhecke zwischen beiden Grundstücken geht und auf dem zweiten Grundstücke stiehlt,\nkann ein Einsteigediebstahl vorliegen.\n\nBGH, Urt. v. 3. März 1959 - 5 StR 660/58\nLG Hamburg\n\n5_ StR 660/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Günter G EB zus Heim,\ndort geboren an is 1934,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Werner G c EB zus Heim,\ndort geboren am WEB 1933,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.März 1959, an der teilgenommen habens3\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 26.September 1958\nwerden verworfen.\n\nJedem der beiden Angeklagten wird die nach dem\n26.September 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- 2 -\n\n-2-\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2\n\n. 3.\n\nGründe;\n\nDie Angeklagten stahlen nachts vcm Hausgrundstück\ndes Kapitäns JEW in Heim mehrere Gegenstände aus\nder verschlossenen Garage und aus einer offenen Gartenlaube. Zu diesem Zwecke stiegen sie zunächst von der\nStraße über ein etwa einen Meter hohes Eisengitter in das\nNachbargrundstück. Von dort gingen sie durch eine offenstehende Gartenpforte, die sich in der Hecke zwischen\nbeiden Grundstücken befindet, nach Jansens Garage. Diese\nöffneten sie mit dem Schlüssel, dessen Versteck der\nAngeklagte Gele kannte.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinsamen\n\n Einsteigediebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB, begangen\n\nim strafschärfenden Rückfalle, verurteilt.\n\nDie Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie haben keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht sieht als umschlossenen Raum im Sinne\ndes § 243 Abs.1l Nr.2 StGB den \"Gesamtkomplex\" beider Grundstücke an. Diese selbst seien, so meint es, nicht vollständig gegeneinander abgeschlossen gewesen, weil die Tür\nin der Grenzhecke offengestanden habe. Sie seien daher\nnur verschiedene Abteilungen eines einheitlichen umschlossenen Raumes gewesen. Hierfür beruft sich die Strafkammer\nauf die Entscheidung RsprR6St 7,320.\n\nDem Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.\n\nDas Grundstück des Bestohlenen mag zwar, wie die\nRevisionen ausführen, ein selbständiger umschlossener\nRaum gewesen sein. Das Gegenteil muß nicht deshalb anzunehmen sein, weil die Gartenpforte zum Nachbargrundstück offenstand. Der Sachverhalt in der Entscheidung RsprR6st 7,320\nlag anders, weil dort zwischen zwei Grundstücken nur eine\n1 1/2 Fuß hohe, sehr lückenhafte Hecke stand.\n\n-4-\n\nA -\n\nAuch wenn aber das Grundstück, aus dem die Angeklagten\ndie Sachen stahlen, selbst als ein umschlossener Raum\nanzusehen sein sollte, so bildete es doch, wie die tatsächlichen Verhältnisse hier waren, zugleich mit dem Nachbargrundstück einen größeren umschlossenen Raum. Ob es diesem\nnur als eine nicht in sich abgeschlossene \"Abteilung\"\nangehörte, ist nicht entscheidend,\n\nDieser größere umschlossene Raum schützte alle Sachen,\ndie sich in ihm befanden. Er sollte sie auch nach dem\nWillen der beiden Grundstückseigentümer schützen. Das\nergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts, daß\ndiese befreundet sind und die Grenzpforte aus diesem Grunde\ngewöhnlich unverschlossen war. |\n\nIndem die Angeklagten über das etwa einen Meter hohe\nEisengitter kletterten, überwanden sie ein Hindernis, das\nes rechtfertigt, ihr Tun als NRinsteigen\" im Sinne des\n§ 243 Abs.l Nr.2 StGB zu bezeichnen. Was die Revision des\nAngeklagten Gerkens hiergegen vorbringt, ist unbegründet.\n\n‘Dieser Beschwerdeführer wendet sich schließlich erfolglos gegen den Strafausspruch, Seine \"Ansätze\" zu der Einsicht, \"daß es so, mit ihm nicht weitergeht\", schließen.\nnicht aus, daß seine bisherigen Strafen \"keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht!\" haben. In diesen beiden\nWendungen des Urteils liegt kein Widerspruch, wie die\nRevision meint, Ihre übrigen Ausführungen sind nicht rechtlicher Art, sondern wollen nur die Erwägungen, die der Tatrichter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens angestellt\nhat, durch andere ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).\n\n5.\n\n-5-.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-660-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-660-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.466883+00:00"}}