{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-03_5_StR_500_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-03","aktenzeichen":"5 StR 500/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 500/58 | 2102 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Nax L m zu: Om.\ngeboren am NEED 1912 in sup,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (im\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 26.Juni 1958 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\n‚Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts.\n\n-: I. .Verfahrensrügen.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die\nStrafkammer nicht auf Grund der Hilfsamträge des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen\nüber die Glaubwürdigkeit der Hannelore BO zu vernehmen.\n\nHannelore Tem war zur Zeit der Taten des Angeklagten 19 Jahre, zur Zeit ihrer Vernehmung 22 Jahre\nalt. Die besonderen Gründe, aus: denen der Bundesgerichtshof bei Aussagen über geschlechtsbezogene Dinge von\nKindern und von Jugendlichen im Pubertätsalter unter bestimmten Voraussetzungen die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich hält, liegen daher nicht vor.\n\n2. Die Aufklärungsrüge der Revision, die Strafkammer\nhätte die Mutter der Hannelore FW zu der Frage vernehmen müssen, ob zwischen Hannelore und dem Angeklagten\nein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des\n§ 174 Nr.1 StGB vorgelegen hat, fallt ı mit der Sachrüge\nzusammen.\n\nII. Die Sachrüge\nhat Erfolg. Bu\n\n1. Nach den Feststellungen ‚der Strafkammer hat. der\nAngeklagte mit seiner damals 19 jährigen Stieftochter\nHannelore FEB in Jahre 1955 mehrfach unzüichtige |\nHandlungen vorgenommen, indem er sie zweimal .an ‚ihren\nGeschlechtsteil faßte, in einem weiteren Fall ihr, während.\ner im Bett lag, sein erregtes Glied zeigte, und mehrfach,\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nwährend sie ihm auf sein Geheiß die Haare wusch, an\nseinem erregten Glied herumspielte.\n\nDer Angeklagte hat die Mutter der Hannelore im\nJahre 1950 geheiratet, als Hannelore 14 Jahre alt war:\n\nÜber das Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten und Hannelore heißt es im Urteil zunächst nurı\n\n.\"Sie hat den Angeklagten nach außen hin wohl\n\n‚.als ihren Stiefvater anerkannt, innerlich\nmochte sie ihn aber nicht. Der Angeklagte\nerteilte der Zeugin DO 5) auch Weisungen,\ndenen sie nach. dem Verlangen ihrer Mutter\nauch Folge zu leisten hatte.\"\n\nBei der rechtlichen Würdigung heißt es sodannı\n\n\\ \"Zur Tatzeit im Jahre 1955 war die am «m 1955\ngeborene Hannelore I ) 19 Jahre alt. Dem\n‚Angeklagten ist von seiner Ehefrau zugestanden\n: worden, der Hannelore Weisungen zu erteilen.\n\n. Ihre ‚Mutter hat ihr auch selbst erklärt, daß\n\n„ sie diese zu befolgen. hätte. Der. Angeklagte\n\n“nat somit:die Lebensführung der Zeugin über-\n\n„wacht und geleitet, wenn auch nicht allein,\n‚go doch neben der Kindesmutter. Er hat auch\n\nHannelore. in ‚seinen Haushalt aufgenommen.\nHierdurch ist zwischen dem Angeklagten und\nseiner Stieftochter ein Fürsorgeverhältris\nentstanden. N\n\nu 2. Diese knappen Darlegungen genügen nicht, um dem\n\n_ Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die\nStrafkanmer- von einen zutreffenden Begriff des’ Betreuungs-\n\n_verhältnisges- im Sinne des § 174 Nr.l SstäB\" ‚ausgegangen\n\nst. \"Zwischen einem Stiefvater und, ‚einer Stieftochter\n\nbesteht noch nicht ohne weiteres. deshalb: ein'solches\n\n Betreüungsverhältnis, weil der Stiefyater die Stief-\n\n-4-\n\ntochter in seinen Haushalt aufnimmt (BGH NJW 1953,471).\nEntscheidend ist vielmehr in einem solchen Fall, ob\nder Stiefvater in der Zeit, in der er mit der Stieftochter im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, die\nStellung des Vaters in der Familie hat und dem Stiefkind kraft der von ihm innegehabten Stellung in der\nFamilie so übergeordnet ist, daß er sich für das Kind\nnach Art eines Vaters verantwortlich fühlt oder das\nKind ihn wenigstens als. Vertrauensperson anerkennt\n(OLG Celle NJW 1956,1368).\n\nDaß ein solches Überordnungsverhältnis zwischen\ndem Angeklagten und Hannelore bestand, läßt sich dem\nUrteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.\nEs fehlt an jeder Angabe darüber, worin die Weisungen\nbestanden, die der Angeklagte Hannelore gab und denen\nsie nach dem Verlangen ihrer Mutter Folge zu leisten\nhatte. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die\nStrafkammer zu Recht angenommen hat, daß der Angeklagte die Lebensführung der Hannelore überwacht und geleitet hat. Weisungen, die nur Hilfeleistungen im\nHaushalt oder persönliche Hilfeleistungen für den Angeklagten betrafen, würden nicht genügen.\n\nWenn auch ein einmal zwischen Stiefvater und Stieftochter begründetes Abhängigkeitsverhältnis in der\nRegel nicht schon deshalb aufhört, weil die Stieftochter mit zunehmendem Alter selbständiger wird und\nsich der elterlichen Aufsicht mehr und mehr entzieht\n(vgl1.0LG Celle aa0), so ist es für die Frage, ob ein\nBetreuungsverhältnis zustande gekommen ist, doch nicht\nohne Bedeutung, wie Hannelore sich zu etwaigen für\n8 174 Nr.1 StGB bedeutsamen Weisungen des Angeklagten\ngestellt hat. Auch hierüber enthält das Urteil nichts.\nHat Hannelore von vornherein die Weisungen des Angeklagten zurückgewiesen - die Revision behauptet es\nund das Urteil ergibt nichts Gegenteiliges -— und haben\n\n-5-.\n\nder Angeklagte und seine Ehefrau sich hiermit binnen\nkurzem abgefunden, so würde dies dagegen sprechen, daß\nzur Zeit der Taten ein Betreuungsverhältnis zwischen\ndem Angeklagten und Hannelore bestand.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-500-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-500-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.450021+00:00"}}