{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-03_5_StR_4_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-03","aktenzeichen":"5 StR 4/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch, wenn und\nsoweit das frühere Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt\nworden war, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten\naufgehoben worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja 2 192 064\n\nStPO § 358 Abs. 2 Satz 1\n\nDas Verbot der Schlechterstellung gilt auch, wenn und\nsoweit das frühere Urteil auf eine Revision der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt\nworden war, gemäß § 301 StPO zugunsten des Angeklagten\naufgehoben worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 3. März 1959 - 5 StR 4/59\nIG Hamburg\n\n5 StR 4/59\n(alts 5 StR 118/58)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Joachiz IL m aus Heu.\ndort geboren am EB 1950,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n- Sachbezeichnung: WB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.März 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . (Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten IB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n30.0ktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Strafkammer gegen den Angeklagten\nIB für den versuchten einfachen Diebstahl\neine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis\nverhängt hat,\n\nb) hinsichtlich der gegen den Angeklagten I\n\n-2—-\n\n-D -\n\nverhängten Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten IBwezen eines\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls, eines gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls und eines gemeinschaftlichen versuchten einfachen Diebstahls, sämtliche Taten im\nRückfall begangen, zu. einer Gesamtstrafe von zehn Monaten\nGefängnis ve,urteilt. Dabei hatte sie für den versuchten\neinfachen Diebstahl eine Einzelstrafe von drei Monaten\nGefängnis verhängt. Der Senat hat dieses Urteil auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben.\nDie Strafkamer hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung von Strafen, die in einer anderen Sache verhängt worden\nsind, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Die Einzelstrafe für den versuchten einfachen\nDiebstahl hat sie auf vier Monate Gefängnis. bemessen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, daß\ndie Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für den\nversuchten einfachen Diebstahl gegen das Verbot der u\nSchlechterstellung (§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO) verstoßen hat.\nDie Vorschrift bestimmt, daß das angefochtene Urteil in\nArt und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten\ngeändert werden darf, wenn lediglich der Angeklagte, zu\nseinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Die Voraussetzungen des Verbots der Schlechterstellung sind im vorliegenden\nFall erfüllt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das erste\nUrteil der Strafkammer war zwar nicht zugunsten des\nAngeklagten eingelegt worden. Der Senat hat aber das erste\nUrteil der Strafkammer, soweit es die Einzelstrafe für den\nversuchten einfachen Diebstahl betraf, gemäß § 301 StPO\nzugunsten des Angeklagten mit der Begründung aufgehoben,\n\n-4-\n\n-Ah-\n\ndaß das Urteil nicht erkennen lasse, ob die Strafkammer\ndie Strafmilderungsmöglichkeit des § 44 Abs.3 StPO\nbeachtet habe. Das Verbot der Schlechterstellung gilt\nauch, wenn und soweit das frühere Urteil auf eine Revision\nder Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten des Angeklagten\n‚eingelegt worden war, gemäß § 301 StPO zugunsten des\nAngeklagten aufgehoben worden ist (vgl. hierzu RGSt. 45, 62).\nDieser Rechtsansicht widerspricht zwar der Wortlaut des\n\n§ 358-Abs.2 Satz 1 StPO. Er stellt es nicht. auf die\nWirkung ab, die die Revision der. Staatsanwaltschaft\n\ngehabt hat, sondern auf das Ziel, das die Staatsamwalt-.\n..schaft mit ihr verfolgte. Eine solche Auslegung. würde\n\naber bedeuten, daß die Vorschrift des § 301 StPO, die\n\n\"bei einer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten\nRevision der Staatsanwaltschaft eine Aufhebung des.\nUrteils zugunsten des Angeklagten ermöglicht,. zum Nachteil des Angeklagten wirken könnte. Das kann nicht der\nSinn des Gesetzes sein. nn\n\nDas Verbot der Schlechterstellung gilt, in Fällen,\nin denen eine Gesamtstrafe ‚verhängt worden ist, auch für\ndie: Einzelstrafen.\n\n-5:.\n\nDie Strafkammer durfte daher wegen des versuchten\neinfachen Diebstahls keine höhere Einzelstrafe als drei\nMonate Gefängnis verhängen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-4-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-4-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.432264+00:00"}}