{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-03_5_StR_23_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-03","aktenzeichen":"5 StR 23/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_23/59 2192 062\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Heinz B EB zus Dem,\ndort geboren an dB 1914,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: FEW u.a. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.März 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten De wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Juni 1958\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten verurteilt.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten BEE wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt, auf die sie ihm die Untersuchungshaft angerechnet hat.\n\nSeine Revision hat Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, da die Sachrüge durchdringt.\n\nDen Ausführungen, mit denen die Strafkammer die\nVerurteilung wegen Hehlerei begründet, vermag der Senat\nnicht beizupflichten.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob FB und\nVOREEEB bereits in dem Augenblick jeweils einen rechtlich vollendeten Diebstahl begangen hatten, als Wu\nden Wagen auf den der Betriebsleitung unbekannten Weg\nzu den von PM angegebenen Plätzen brachte. Denn\nJedenfalls war der Diebstahl tatsächlich erst beendet,\nals die für BEE vestimmten Teile der Ladung von dem\nWagen der Firma Fe abgeladen wurden und in den\nGewahrsam des Bm zelangten. Dann aber hat Po»\nsich der Teilnahme am Diebstahl schuldig gemacht\n(RGSt 71,193,194), und zwar als Mittäter, nicht als\nGehilfe. Von ihm stammte der Tatplan, er erlangte den\nGewahrsam an den gestohlenen Spänen, und er hatte den\nHauptvorteil von der Tat.\n\nIst Bm aber Mittäter am Diebstahl, so kann\ner nicht gleichzeitig Hehler sein.\n\nDa BEMB in erster Instanz keine Gelegenheit\nhatte, sich zu dem Vorwurf des Diebstahls zu verteidigen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch\n\n- 3 -\n\nnicht von sich aus ändern. Das Urteil muß deshalp aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt : Dr.Koffka -Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-23-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-23-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.418982+00:00"}}