{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-03-03_5_StR_1_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-03-03","aktenzeichen":"5 StR 1/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2195\n5 StR 1/59 065\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Güterbodenarbeiter Enil GC EEEB zus rem;\ngeboren am EEE 1599 in cm (Ostor.),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.März 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ie\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.September\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde ($ .176-Abs.l Nr.3 StB) in drei Fällen verurteilt.,\n\nDie Revision rügt Verletzung der §§ 52 Abs.2, 244\nAbs.2 StPO und des sachlichen Rechts.\n\nDie erste Verfahrensbeschwerde aringt durch.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe im Frühjahr 1958 dreimal mit seiner damals sechsjährigen Enkelin Ingrid TEE Unzucht getrieben,\nberuht unter anderem auf der Aussage dieser kindlichen\nZeugin. Diese war nach § 52 Abs.1 Nr.3 StPO berechtigt,\nihr Zeugnis zu verweigern. Darüber ist sie, wie die Niederschrift beweist (§ 274 Satz 1 StPO), nicht belehrt worden,\n\nDas rügt die Revision mit Recht. Es liegt nahe, daß’\nIngrid FG eine ihrem Verständnis angepaßte\nBelehrung begriffen hätte. Dann -hätte sie vielleicht die\nAussage verweigert. Diese Möglichkeit kann der Senat nicht\nausschließen.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, wie der\nGeneralbundesanwalt beantragt hat.\n\nDer Fall nötigt nicht dazu, die Frage zu erörtern,\nwie der Tatrichter zu verfahren hat, wenn es ihm nicht\ngelingt, einem kindlichen Zeugen sein Recht zur Zeugnisverweigerung klargumachen. . Das Reichsgericht (RGSt 4,\n398; 12,403) hielt die Vernehmung dann gleichwohl für\nzulässig. Ihm ist der überwiegende Teil des Schrifttums\ngefolgt. Gegen diese Auffassung hat sich neuerdings der\nGroße Senat für Strafsachen unter Nr.IV der Gründe seines\nBeschlusses vom 8.Dezember 1958 (NJW 1959,445,446) geäußert.\nEr hatte jedoch nicht über diese, sondern nur über die entsprechende Frage bei körperlichen Untersuchungen nach\n§ 8lc StPO zu entscheiden, Für diesen Fall verweist er\n\n- 3.\n\nden Tatrichter an den’ gesetzlichen Vertreter des Kindes.\nDer erkennende ‘Senat hat. in seinem unveröffentlichten -\n\nUrteil vom 30.November 1954 - 5 StR 394/ 54 - indem :..:.\n\nStrafsache ‘gegen IH. (2 Ks 2/54 StA Hamburg) aus--\ngesprochen, bei der Vernehmung eiries \"Kindes ‘könne das.\nZeugnisverweigerungsrecht nicht durch einen: gesetzlichen.\nVertreter ausgeübt werden. Öb dieser. Standpunkt, ger\n\nin dem ‚genäfinten Urteil. ausführlich. begründet worden ist,\netwa ‚mit Rücksicht äuf: die Bemerkung, des Großen Senate für\nStrafsachen ‚aufzugeben wäre, ‚braucht nicht entschieden ae\nzu nn. non ad\n\n: Da anzunehmen iet, daß das Landgericht die Zeugin“\nErtmimal oberackretärin > Ar die Sachverständige Bu\nDr,andrea ‚von ı 1 wieder zur ‘Hauptverhandlung laden\n1äBt Fr wird vorsorglich auf .die ‚Eabaghel Jungen 1 BGHSt 2, m;\n2, 110 und 11,97 bingewiesen.\n\nSärstedt Dr.Koffke BR ‚Sehnitdt\n\nu.\n\nSchmitt Dr.Börker\n\nDe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-1-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-03/5-str-1-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.403371+00:00"}}