{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-24_5_StR_668_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"5 StR 668/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2 068\n\nAmtliche Sammlungs ja\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 3\n\nEin Schlüssel, den der bisherige Mieter bei seinem\nAuszug ohne Wissen des Vermieters behält, ist vom\nAugenblick des Auszuges des Mieters an nicht mehr\nzur ordnungsmäßigen Eröffnung des vorher von ihm\nbewohnten Raumes bestimmt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 192\n2 068\n\nAmtliche Sammlungs ja\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 3\n\nEin Schlüssel, den der bisherige Mieter bei seinem\nAuszug ohne Wissen des Vermieters behält, ist vom\nAugenblick des Auszuges des Mieters an nicht mehr\nzur ordnungsmäßigen Eröffnung des vorher von ihm\nbewohnten Raumes bestimmt.\n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 1959 - 5 StR 668/58\nLG Lübeck\n\n5_ StR 668/58\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Heinz D EB zus . GE\n\nKreis ONE (EEE ,\ngeboren am 1925 in IC Kreis Tue\n\nEB (Ostpreußgen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Februar 1959, an der teilgenommen habensı\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nDie Revision des Angeklagten DEEP gegen das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 5.August 1958\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie nach dem 5.August 1958 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeygp\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall (Nachschlüsseldiebstahl) zu zwei\nJahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nverurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hatte bis Oktober 1957 in einer Kate\ndes Bauern JEm gewohnt. Nach dem Auszug des Angeklagten\nbenutzte JB jie Kate als Getreidespeicher und verschloß sie. Anfang Januar 1958 entwendete der Angeklagte\naus der verschlossenen Kate Getreide. Er öffnete die Kate\nmit einem Dietrich oder mit einem Schlüssel, den er bei\nseinem Auszug nicht zurückgegeben hatte, und von dessen\nExistenz ICE nichts wußte.\n\nIT.\nDie Einwendungen der Revision dringen nicht durch.\n\nEs trifft zu, daß ein Schlüssel, den Jim den\nAngeklagten für die Dauer des Mietverhältnisses überlassen\nhatte, zur ordnungsmäßigen Eröfinung der Kate bestimmt war,\nsolange der Angeklagte dort wohnte.\n\nDie Strafkammer führt aber mit Recht aus, daß der\nSchlüssel diese Eigenschaft verlor, als der Angeklagte ihn\nbei seinem Auszug ohne Wissen des JB behielt. Es kam\nhierfür zwar, wie die Revision darlegt, darauf an, ob\nJürgens den Schlüssel durch ein äußerlich erkennbar hierauf\ngerichtetes Verhalten entwidmet hatte (RGSt 52,84), Das\nReichsgericht hat aber (RGSt 53, 101) zutreffend ausgeführt,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndaß ein Vermieter durch die Vermietung und Übergabe einer\nWohnung die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt\n\ndem Mieter übertrage und dieser durch Übernahme der Mietsräume und der zu ihnen gehörenden Schlüssel seinen Willen\n\nklar zum Ausdruck bringe, daß während seines Mietbesitzes\ndiese Schlüssel allein zur ordnungsmäßigen Eröffnung der Miets.\nräume bestimmt sein sollen,\n\nEntsprechendes gilt bei Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter, der den Mieter aus dem Mietverhältnis entläßt und die Räume wieder selbst übernimmt, bringt\ndadurch zum Ausdruck, daß Schlüssel, die etwa ohne sein\nWissen noch im Besitz des Mieters verblieben sein sollten,\nnicht mehr zur ordnungsmäßigen Eröffnung der Räume bestimmt\nsind.\n\nIII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat auch sonst keine Rechtsfehler\nergeben.\n\nSeine Revision war daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/5-str-668-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/5-str-668-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.251642+00:00"}}