{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-24_5_StR_649_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"5 StR 649/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 649/58 2192 069\n\nl.\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Fritz G aus Dein,\ndort geboren am 1912,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Steuerberater und vereidigten Buchprüfer\n\nEdmund KB aus B\ndort geboren am EEE 1904,\n\n- Sachbezeichnung: de MB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Februar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten GEB uni Kin\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n29.Oktober 1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten Ge wird die in dieser Sache\nnach dem 29.Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründezj\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten G@B unter Frei-\n‚sprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges .in.\n‚zwei Fällen (Fälle S@WEB und ı ) zu einer Gesamt-.\nstrafe von zwei Jahren Gefängnis und den Angeklagten Kg»\nwegen ‚gemeinschaftlichen Betruges (Fall a) zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat sie die.\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\n‚Die Revisionen der Angeklagten rügen: Verletzung‘ dcs\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben\n‚keinen Erfolg.\n\nhe Revision des Angeklagten co.\n\n1, Das: Urteil, kann auf der gerügten Verletzung. des.\n% 275: StPO. nicht. beruhen. Die Frist des 8 275 Abs.l StPO\nist im’ vorliegenden Fall auch nicht in einen solchen Maße\nüberschritten worden, daß an der Beurkundungswirkung der\n'Urteilsgründe Zweifel bestehen können (vel. ‚BGH NJW ‚1951,\n9705 BGH-MDR 1953,309)., 0 2\n\nu 2» Die \"weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verstöße\ngegen die §§ 261, 264 StPO geltend. gemacht werden; - greifen\nweder als verfahrene- noch als Sachrügen durch.\n\n‚Die ‚Rüge einer Verletzung der §§ 261,, 264 StPO kann\n‚nicht. darauf gestützt werden, daß.der..Zeuge. cc in der\n. Hauptverhandlung vor der Strafkamer. Aussagen. zum Fall\nEn gemacht‘ habe, die im Urteil nicht oder nicht\nrichtig. wiedergegeben seien. Das Revisionsgericht kann und\ndarf, :nicht. prüfen, was ein Zeuge in der Hayptverhänälung\n„ausgesagt. hat. Es ist'an das gebunden, was das „Urteil über\n.die: Aussage mitteilt. \" “\n\n| ' Es bedeutet auch keine Gesetzesverletzung,. insbesondere\n“keinen Verstoß gegen § 261 StPO, daß die Strafkammer. die\nAussage des Zeugen GB teilweise als unglaubhaft. angesehen\n\n- 3.\n\nhat, obwohl sie den Zeugen vereidigt hat und obwohl, wie\n‚die Revision behauptet, der Zeuge keinen unglaubwürdigeren\nEindruck gemacht habe als ein anderer Zeuge, dem die Strafkammer geglaubt hat. Die Entscheidung, die die Strafkammer\ninsoweit getroffen hat, hält sich im Rahmen der gemäß.\n\n§ 361 StpO dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.. Das\ngilt auch für die Schlüsse, die die Strafkamer aus der\nEinlassung des Mitangeklagten ‚SC und aus ‚gem Fall\n\nPO. 2ezogen hat.\n\nZu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß\ndie zum Fall Stamm auf., „grund der Aussage. des Zeugen Si»\ngetroffene. Feststellung, daß nicht nur über Geschäfte mit\n..der Israel-Mission, sondern auch über Geschäfte mit Oststaaten gesprochen worden sei, \"der protokollierten ‚Aussage\nliegenden I Fall nicht grundeätzlich zu entscheiden, ‘ob in\neinem Fall wie dem vorliegenden, in’ dem ein Zeuge nicht\n\nin der Hauptverhandlung, sondern durch einen beauftragten\n\n| Richter ' vernommen worden ist, die Rüge einer Verletzung\nder §§ 361, 264 StPO auf die Behauptung gestützt werden\nkann, das Urteil verwerte eine Aussage des Zeugen, die.\n\"er nach der Niederschrift über ‚seine kommissarische\n\n\" Vernehmung nicht oder jedenfalls nicht. so gemacht. habe,\nwie’ sie im Urteil wiedergegeben ist. SEE hat ausweis-\n‘lich der Niederschrift über: :seine Vernehmung nicht ‚nur\n\n\" bekundet, daß GW und Kim von Geschäften mit der\n\n. 'Israel-Mission gesprochen haben,. sondern, weiterhin. aus-\n\" \"gesagt, Sinn .der, ganzen Verhandlungen. sei. gewesen, ‚daß\ndie Firma Sch@ib als Käufer u.a. auch Geschäfte in Stahl\n\n„.„.und Eisen abschließen solle, die als Dreiecksgeschäfte\n\nüber. die. Firma ff 7) abgewickelt würden. Daß die Straf-\n‚kammer hieraus geschlossen hat, es. seien auch Geschäfte\nmit Oststaaten gemeint gewesen, kann aus Rechtsgründen\n\n-4-\n\n-_A-\n\nnicht beanstand et werden.\n\n‚Ob der Angeklagte GW SEWEW gegenüber erklärt hat,\ndas Geschäft SED &: Halb werde \"in Kürze\" abgewickelt,\noder ob er gesagt hat, es werde \"noch\" abgewickelt, ist\nrechtlich unerheblich. Die Strafkammer hat den Betrug zum\nNachteile des SW darin geschen, daß GB und Kain\nSED vorspiegelten, die Firmen Sch und In Könnten\nGeschäfte in Stahl und Eisen mit der Israel-Mission und\nOststaaten durchführen, an ‚denen er sich beteiligen könne,\nund daß sie Sm hierdurch zur Hingabe von Geld veranlaßten.\n\"Das Urteil ergibt klar, daß hiermit nicht das Geschäft\nSim & Ze. sondern andere Geschäfte gemeint waren.\n\nES. bedeutet auch keine Gesetzesverletzung, insbesondere\nkeinen Verstoß gegen $. 261 StPO, daß die Strafkammer zu der\nÜberzeugung gelangt ist, die Bestimmung des Israel-Vertrages\nüber den Ausschluß von Zwischenhändlern sei Gi bekannt,\nse» dagegen nicht bekannt gewesen. Was die. Revision hierzu\n‚vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die -tatrichterliche Beweiswürdigung. Sp@@ war zwar bei der Sch@@@ auch\nnoch nach dem Inkrafttreten des. Israel-Vertrages als Sachbearbeiter. für die Israelgeschäfte tätig. Das Urteil stellt\n.aber ausdrücklich fest, daß er von der Israel-Mission nur\n\"unverblünte\" Absagen erhielt und daß .er nur noch Aufträge\naus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Israel-Vertrages\nabwickelte.. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang\netwa geltend machen will, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht, (§ 244 Abs.2 StPO) verletzt, ist die Rüge\nnicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an einer\"\nhinreichend bestimmten Angabe der Beweismittel, deren sich\ndie Strafkammer nach Auffassung der Revision. zur weiteren\nAufklärung des Sachverhalts hätte bedienen. müssen (BGHSt 2,\n168).\n\n- 5.\n\n3. Die Revision meint, der Annahme eines Betruges\nstehe in beiden Fällen entgegen, daß im Urteil gesagt\nwerde,' der Angeklagte habe gehofft, daß die Firmen Sch»\nund TB saniert würden, und im Fall Se außerdem,\ndaß der Angeklagte die Gelder, die er von Stamm erhielt,\n\"zum Erwerb: von Anteilen der Firmen verwenden sollte und\nwollte. Der Einwand greift nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat im Fall ME den Betrug\ndarin gesehen, daß GEB ind der Mitangeklagte Sci\n'vorspiegelten, die Firma Sch@e könne der durch co\ni vertretenen Firma ME iilegale Ost-West-Geschäfte\nvermitteln, für deren Vorbereitung sie’Geld benötige, '\n\n“ und’daß’sie hierdurch Gö@B veranlaßten, Geldmittel:zur\n\n- Verfügung. zu stellen. Im Fall. SB hat die Strafkamner\n\n“ den- Betrug darin gefunden, daß GEB und KB vorspiegelten, SW könne mit GEW ürer die Firmen Schgib und\nICE Geschäfte in Stahl und Eisen mit der Israel-Mission und: Oststaaten machen,.;und ihn hierdurch veranlaßten, an GEB 7000 DM zum gemeinschaftlichen Erwerb\ndes Geschäftsamteils KW an. der. Firma JE und\nweitere 20.000 DM (7000 DM und 13.000.DM) als Darlehen\nzum Erwerb eines Geschäftsamteils an der Firma Schein\nzu zahlen. Beide Betrugstaten waren mit der Hingabe der\nGelder vollendet. Die Hoffnung des. Angeklagten auf eine\nSanierung der Firmen schließt weder: den Täuschungs- noch\nden Schädigungsvorsatz aus. Sie läßt allenfalls den...\nWillen des Angeklagten erkennen, die. Schäden, die er durch\ndie 'Betrugstaten herbeiführte, nachträglich wiedergutzumachen, falls die Sanierung gelingen sollte. -.. rm\n\nDer Annahme des Betruges im Fall SW steht auch\nnicht eritgegen, daß der Angeklagte die Gelder 'zum: Erwerb\nvon Geschäftsamteilen der Firmen verwenden sollte 'undwollte. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der '\nAngeklagte bei seiner Hoffnung auf Sanierung der Firmen\n\n6.\n\n-6—-\n\nan andere Geschäfte dachte als an die Auslandsgeschäfte\nin Stahl und Eisen, an denen SW interessiert war.\n\n4. Was die Revision zur Rechtfertigung der Verfahrensund Sachrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n5. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten GB betrifft, in vollem\nUmfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.\n\nB. Revision des Angeklagten Kg.\n\nl. Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs.2\nStPO), mit denen geltend gemacht wird, die Strafkammer\nhätte über näher bezeichnete Tatsachen durch Befragung\nder Angeklagten und von Zeugen, die vernommen worden sind,\nweiteren Beweis erheben müssen, greifen nicht durch. Eine.\nAufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt.\nwerden, daß der Tatrichter es unterlassen hat, an einen\nAngeklagten oder an einen Zeugen, den er gehört hat,\nbestimmte Fragen zu stellen. Das Revisionsgericht kann\nnicht prüfen, welche Fragen gestellt worden sind.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen sind in Wahrheit Sachrügen. | | u\n2. Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an einem\nursächlichen Zusammenhang zwischen der Behauptung der |\nAngeklagten, daß über die Firmen ICE rd Schw _ .\nGeschäfte mit der Israel-Mission und Oststaaten getätigt .\nwerden könnten, und der Zahlung der 27.000.DM durch SB\nen GB. Es ist zwar richtig, daß GEB bei dem ersten . u\nGespräch mit SB erklärt hat, das Geschäft mit SB ..\n& Hm könne durchgeführt werden, und. daß er dabei.\nSC um einen Provisionsvorschuß für dieseg Geschäft\ngebeten hat. Es ist ferner auch richtig, daß im weiteren\n\n- 1-\n\n- T-\n\nVerlauf der Verhandlungen für Stamm die Hoffnung auf\n\ndas Zustandekommen des Geschäfts Sp : ri v\nBedeutung war. Stamm hat aber keinen’ Vorschuß auf dieses\nGeschäft gezahlt. Nach den Feststellungen des Urteils\nhaben GEB und KB Stamm bei den späteren Verhandlungen\nvorgespiegelt, daß über die Firmen JB uni Scregm\nGeschäfte mit der Israel-Mission und Oststaaten getätigt\nwerden könnten, an denen er sich beteiligen könne, und ihn\nhierdurch veranlaßt, an CB zunächst 7000 DM zum gemein-\n\"schaftlichen Erwerb des Geschäftsamteils X _) an der.\nFirma IB uni alsiann weitere 20.000 DM (7000 DM und\n13.000 DM) -äls.Darlehen :zu’zahlen, das. GB zun Erwerb\n\ndes Geschäftsamteils KB an der Firma Sch verwenden\nsollte. Nur hierin hat die Strafkammer den Betrug geschen,\n\n3.. Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, eB fehle\nam ursächlichen Zusammenhang zwischen 'siner Täuschungshandlung und: der Eihwilligung' des’ S@WWW in die Einlösung\ndes Schecks über 13.000 Di. Nach den Feststellungen des\nUrteils hatte Siiibien Scheck GEB zunächst mit dem Vorbehalt übergeben, daß er erst eingelöst werden dürfe, wenn\ndie Abschlüßunterlagen für- das Geschäft SB & |)\nvorlägen. Es ist:richtig, daß'die' Strafkammer nicht hat\nfeststellen.können, welche ‘Versprechungen des Mitangeklagten Sc, der CB auf Zahlung drängte, SM alsdann\ndazu bestimmt haben, auf den Vorbehalt zu verzichten und\nin ‘die sofortige Einlösung 'des Schecks einzuwilligen.\nHierauf Kommt es aber nicht an. Gee und |] hatten _\nbereits durch unwahre Erklärungen SB in den irrigen\nGlauben versetät, Bs könnten unter seiner Beteiligung. über\ndie Firmen MD) und Schn Geschäfte mit der Israel-Mission und Oststaaten getätigt werden. Die Feststellungen\ndes Urteils ergeben klar, \"daß seimb sich in diesem Irrtum\nnicht nur bei der Hingabe des Schecks an. Sc, sondern --\nauch noch in dem Zeitpunkt befand, als er ‚sich mit der\n\n-B.\n\n8.\n\nsofortigen Einlösung des Schecks einverstanden erklärte.\n\nOb Scp zusätzlich getäuscht hat, ist unerheblich. Selbst\nwenn das nicht geschehen sein sollte, ändert dies nichts\n\nan der Tatsache, daß die Täuschungshandlung der Angeklagten\njedenfalls einer der Umstände war, die S@@Mb veranlaßten,\nder Einlösung des Schecks zuzustimmen.\n\n4. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung der\nStrafkammer, daß SW einen Vermögensschaden in Höhe von\ninsgesamt 27.000 DM.erlitten hat. 0.\n\nDie Zahlung von 7000 DM'an Guse zum Zwecke des gemein-.\nschaftlichen Erwerbs des Geschäftsamteils Kg an der:\nFirm: Jim bedeutete für Sb eine Vermögensminderung.\nSie wurde nicht dadurch ausgeglichen, daß SiMzugleich\neinen Anspruch auf Übertragung des Geschäftsänteils erwarb.\nDieser Anspruch war schon deshalb keine gleichwertige -\nGegenleistung, weil nach den Feststellungen des. Urteils\ndie Firma ICE eine \"Briefkastenfirma\" war, die nur.\nzu sogenannten Dreiecksgeschäften benutzt werden sollte.\nSie hätte weder Büroräume noch sonstige Anlagen und war\nohne jedes Kapital.: Es. war zur ‚Tatzeit noch kein einziges\nGeschäft über sie. durchgeführt worden.\n\nDie darlehensweise Zahlung von insgesamt 20.000 IM\n(7000 DM und 13.000 DM) an Ge» bedeutete für sn\ngleichfalls eine Vermögensminderung. Der Anspruch auf Rück-\n“- zahlung des .Darlehens war kein gleichwertiger Vermögens-.\nzuwachs.. Bargeld ist grundsätzlich mehr wert. als ein\n'bloßer Zahlungsanspruch. Das gilt hier um Te) mehr, als\nGEB das Geld zum Erwerb eines Geschäftsamteils an der 5\nFirma Sch verwenden sollte und auch verwandte, ‘von\nder das Urteil feststellt, daß sie sich in erlisblichen\nSchwierigkeiten befand. An dieser rechtlichen’ \"Beurteilung\nändert auch nichts, daß zur Sicherung der Darlehensforderung ein Wechsel. über 20.000 DM gegeben wurde.,, den: der\n\n-9-\n\n- 9 -\n\nMitangeklagte SciB ausstellte und GE akzeptierte.\nAuch die Wechselforderung. war kein gleichwertiger\nVermögenszuwachs. Das beweist der Umstand, daß der Wechsel\nmehrfach prolongiert und gestückelt werden mußte und auf\n\ndie Wechsel- und Darlehensforderung von 20.000 DM insgesamt\n\nnur 11.500 DM gezahlt worden sind.\n\n5. Zu Unrecht: meint die Revision weiterhin, daß bei\nder Berechnung des Vermögensschadens, der I ) durch den\nBetrug entstanden ist, der Betrag von 11.500 .DM abgesetzt\nwerden müsse. Der Betrug war spätestens in dem Zeitpunkt\nvollendet, in dem der Scheck über 13.000 DM eingelöst\nwurde. Die spätere Rückzahlung von 11.500 DM war nur\neine Wiedergutmachung des Vernögensschadens, den die\nAngeklagten durch Täuschung herbeigeführt hatten.\n\n6. Ob die Feststellungen des Urteils die Auffassung _\nrechtfertigen, der Angeklagte Kb have sich selbst einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil. verschaffen wollen, braucht\nnicht geprüft. zu werden.. Die Feststellungen des Urteils\nergeben jedenfalls, daß der Angeklagte in der Absicht\ngehandelt hat, einem anderen, nämlich Ggp, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. . |\n\n7»: Daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten\nGEB als teilweise glaubhaft, teilweise unglaubhaft angesehen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n'8. Die Feststellungen über die Ausstellung des Schreibens vom 28:0ktober 1953 durch KB schlie Ben nicht aus,\ndaß ud den’ 'Inhalt des Schreibens. SP vorgetragen hat..\n\n‚9. Das weitere Revisionsvorbringen ist offensicht- a\nlich ‚unbegründet. Don\n\n10%. ‚Auf ‚die allgemeine Sachrüge hin hat der ‚Senat\ndas Urteil, soweit .es den Angeklagten ı ) betrifft, \"\nin vollem Umfange. geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nsachlichrechtlicher Art ergeben, durch den der Angeklagte\nbeschwert ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/5-str-649-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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