{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-24_5_StR_648_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"5 StR 648/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 648/58 2192 070\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Werner J EB zus Heil;\ngeboren am EB 1952 in ze,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Februar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr is\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ie»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Jim segen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n25.September 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 25.September 1958 erlittene\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„2\n\nnn 2 . gründe:\n\ni Das Landgericht hat den Angeklagten TWWw unter -\nFreisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in drei\n‚Fällen, Raubes, Verabredung zum Raub, schweren Diebstahls\nim Rückfall in drei Fällen, Diebstahls im Rückfall in\nsechs Fällen unter Einbeziehung einer früher verhängten\nZuchthausstrafe von drei J ahren zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte für fünf Jahre: aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\n\nDie Revision des Verteidigers des Angeklagteii mm\nund die von ihm selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle: -\nbegründete Revision rügen allgemein die. Verletzung des\nsachlichen 'Strafxechts, die Revision des Angeklagten in.\neinem Falle'(Nr.15 der Urteilsgründe)- auch die Verletzung\ndes’§ 244 Abs.2. StPO. Diese .Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Das 'gilt: auch, mit Ausnahme der vom\nVerteidiger des Beschwerdeführers mit .Einzelausführungen\nangegriffenen Fälle 7 und’ 9’ der Urteilsgründe, von den .\nübrigen Einwendungen des.Beschwerdeführers. Insoweit hat\nauch die auf die allgemeine .Sachrüge. vorgenommene Prüfung\n‘des Urteils: keine -‚Rechtsfehler.. zutage gefördert. Auch. in\nden Fällen 7 und 9 ist das Rechtsmittel, und zwar aus. .\nfolgenden Gründen, unbegründet:\n\n1. Fall 7 (VA S.20/21)s: Am 25:Mai 1957 wurden einem\n‚Manne namens Es in der Gaststätte \"ze He\" >0 DM\nentwendet. Nach dem Geständnis des Angeklagten J aenicke\n.hat dessen frühere Verlobte,. mit. der ‚er sich jetzt überworfen hat, die 30 DM mit seinem Einverständnis gestohlen\nund ihm zerknüllt zugeworfen. ID ) will sodann die\n'30.DM eingesteckt und später. mit der u geteilt haben.\nDie. O@BB hat den Diebstahl bestritten und ist ‚freigesprochen\nworden, weil sie nach ‚Ansicht der, Strafkammer allein auf\n\n3.\n\n-3-.\n\nGrund der Einlassung JMWms nicht überführt war.\n\nJCEm hingegen - so fährt die Strafkamer fort -\n\nmußte \"für seine Handlung wegen Diebstahls, $. 242 StGB;.\nbestraft:werden,..denn er hat, wie sich aus seiner eigenen:\nSachdarsteilung ergibt, mit der- oder demjenigen bewußt...\n\nund gewollt zusammengewirkt, der unmittelbar. dem Erdmenger.\ndie Geldscheine .aus der Westentasche gezogen. und sie ihm\nzugeworfen hat, mag das nun die Mitangeklagte OB oder -\nirgend jemand anders gewesen sein\". u u\n\nDer Verteidiger des Beschwerdeführers meint, die\nStrafkemmer habe ihre Feststellungen auf Grund eines\nGeständnisses des Beschwerdeführers getroffen, das sie.\nihm nicht glaubt. Das wäre allerdings rechtsfehlerhaft.\n\nDer- Verteidigung kann jedoch nicht. darin gefolgt\nwerden, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer nur dann\nbestrafeäi konnte, ' wenn sie ihm seine Einlassung in ihrer\nGesamtheit glaubte. Es ist sehr wohl möglich, daß die '\nStrafkamner dem Angeklagten nur die Ausführungen nicht\nabnahm, die sich auf ‘die OWMB bezogen... ‘Sie war hierdurch\nnicht gehindert, {Km den weiteren Inhalt. seines Geständnisses, so'wie sie' es \"getan hat, zu glauben. Auch waren\ndie Feststellungen’ der Strafkammer, selbst wenn hiernach\ndie Person des Mittäters nicht namentlich feststand, noch \\\nhinreichend. Bestimmt, um die Bestrafung des Beschwerde\nführers wegen geheinschaftlichen Diebstahls. zu tragen.\n\n2. Fell 9 (UA S. 21/23), .\n\nDas \"Ländgericht hat den. Angeklagten’ auf Grund’ tolgen-. war\nden Sachverhalts wegen Verabredung zum schweren Raube” | 2:\nverurteilts Der. ‚Angeklagte. ICH, der ‘frühere Wtangeklag-. =\nte En und ° ‘die nicht ermittelte Uschi’ iO) waren, .\nübereingekommen, einem anscheinend vermögenden Griechen | Ba\ngewaltsam sein ‚Geld abzunehmen. Die ft )% sollte \"sich, \"als\nLockvogel\" nit ‚ihm verabreden und ihm Schlaftabletten, die ,\nschon besorgt waren, in. ein Glas tun. Wehn' \"der Grieche\neingeschlafen war, sollte sie die beiden anderen einlassen.\n\nun\n\n-4-\n\nSie wollten ihm dann das Geld abnehmen und dieses durch\ndrei teilen. Der Grieche kam nicht zu der mit der Reg»\ngetroffenen Verabredung. Daraufhin suchten alle drei eine\nTelefonzelle auf, und die RW rief in der Wohnung des\nGriechen an. Dort meldete sich aber niemand. Man beschloß,\ndie Aktion auf den nächsten Tag zu verschieben. Sie ist\ndann aber unterblieben:\n\n‘ Mit Recht geht das Landgericht unter Berufung auf\nBGHSt 1,145 davon aus, daß sich die Täter zu einem Raube\nverabredet haben (§§ 249, 49a, 43 StGB). In der angeführten\nEntscheidung, der der Senat beitritt, ist ausgeführt, daß\nes für die natürliche Betrachtung gleichbleibt, ob sich\nder Täter zur körperlichen Überwältigung nur seiner Muskelkraft oder auch anderer Naturkräfte bedient, etwa solcher\nphysikalischer, chemischer oder anderer Art (S.147/148 aa0).\nHierzu sind mit der Strafkammer auch Schlaftabletten, so\nwie sie hier dem Griechen beigebracht werden sollten, zu\nrechnen.\n\nDie Revision macht nun geltend, der Angeklagte hätte\nnicht bestraft werden können, weil er aus freien Stücken\nvon der Begehung der Tat Abstand genommen und den Erfolg\nverhindert, nämlich die schon besorgten Schlaftabletten\nfortgeworfen habe. Dieses Vorbringen, durch das die Voraussetzungen für eine Straffreiheit nach § 49a Abs.3 Nr.2 StGB\ndargetan wären, ist neu und kann vom Revisionsgericht nicht\nverwertet werden. Die Revision will aber weiter dartun,\ndie Strafkammer habe die Anwendbarkeit des § 49a Abs.3 Nr.2\nStGB nicht mit einer einwandfreien Begründung ausgeschlossen. Das ist jedoch nicht richtig. Die Strafkammer stellt\nfür alle drei an der Verabredung Beteiligten fest: \"Eine\nStraffreiheit der Angeklagten aus den Absätzen 3 oder 4 des\n§ 49a StGB kommt nicht in Betracht, denn sie haben nicht\naus freien Stücken von der Begehung Abstand genommen und\ndie Tat verhindert; es kam vielmehr aus Gründen, die ihrer\n\n= 5.\n\n-5-\n\nEinflußsphäre und ihrem Willen entzogen waren, nicht zu der\ngeplanten Handlung, nämlich deswegen nicht, weil sie den\nGriechen nicht erreichen konnten.\" Hiermit ist für den\nvorliegenden Fall ausreichend dargetan, daß die Voraussetzungen für eine Straffreiheit nach § 49a Abs.3 und 4\nStGB nicht vorlagen.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher im vollen\nUmfange entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts\nzu verwerfen.\n\nSarstedt . Dr.Koffka ' Siemer\nSchmitt . . . . Börker u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/5-str-648-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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