{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-24_5_StR_631_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"5 StR 631/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 631/58 2192 071\n\n(altı 5 StR 471/57)\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberzollinspektor Franz R WB aus Hei,\n\ndort geboren an EEE 1595,\n\nwegen einfacher passiver Bestechung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24.Februar 1959, an der teilgenommen haben\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof dm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Juni\n1958 samt den Feststellungen in vollem Umfange und\nauf die Revision des Angeklagten insoweit aufgehoben,\nals der Wert eines Ofens und eines Elektroboilers\nfür verfallen erklärt worden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.-\n\nGründej3\n\nIm Eröffnungsbeschluß ist dem Angeklagten zur Last\ngelegt worden, sich durch zweiunddreißig selbständige\nHandlungen eines Vergehens gegen § 331 StGB schuldig\ngemacht zu haben, indem er für in sein Amt als Oberzollinspektor einschlagende Handlungen Geldbeträge und Sachzuwendungen entgegengenommen hat. Das Landgericht hat\nden Angeklagten am 26.April 1957 von dieser Anklage freigesprochen. Der Senat hat das ländgerichtliche Urteil am\n10.Januar 1958 auf. die Revision der \"Staatsanwaltschaft\n‚insoweit aufgehoben, .als der Angeklagte zehn Einzelbeträge\nin Höhe von 200 bis 300 DM.in der Zeit von Januar 1951\n\"bis 'zum Frühjahr. 1953 entgegengenommen und den Gegenwert\neines Kachelofens und eines Elektroböilers im September\n.1951 und’ Herbst 1953 angenommen hat. Das Landgericht hat\nden Angeklagten nunmehr in diesen Fällen der Bestechung\nnach § 331 StGB für schuldig befunden. Es hat die Entgegennahme der Gelder als eine fortgesetzte Handlung gewertet\n'und.somit insgesamt drei Fälle als erwiesen angesehen, in\ndenen sich der Angeklagte hat bestechen lassen. Die Strafkammer hat das Verfahren nunmehr nach. § 2.StFG 1954 eingestellt, weil \"für jeden der drei Bestechungsfälle,: und\nzwar auch für den fortgesetzten Fall der zehnmaligen Geld-Hingabe, nur eine Geldstrafe für den Angeklagten als .....\nSühne in Betracht käme\", Außerdem sind in Urteil.als Wert\ndes Empfangenen nach § 335 StGB 2.994,40-DM für dem Staate\nverfallen erklärt worden:\n\n. - Die. Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nan, soweit das Landgericht das. Verfahren eingestellt hat,\n‚die Revision des Angeklagten wendet. sich gegen den Umfang\n‚der Verfallserklärung. Beide Rechtsmittel \"beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung: des sachlichen Strafrechts.\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nI.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\nAuf die in ihr enthaltene Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO braucht nicht eingegangen zu\nwerden, weil das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden\nmuß.\n\n1. Das Landgericht sieht die zehnmalige Geldentgegennahme als eine fortgesetzte Handlung an. Es hat seine\nAnsicht nicht begründet. Das wäre erforderlich gewesen,\num dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob \\\ndie Strafkammer von einem rechtlich zutreffenden Begriff\ndes Fortsetzungszusammenhanges ausgegangen ist, wie ihn\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs entwickelt hat (vgl. BGHSt 1,313,315). Das ergibt sich\nauch nicht ohne weiteres aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil insoweit aufgehoben\nwerden, als die Strafkammer den Angeklagten wegen der zehnmaligen Geldannahme der fortgesetzten Bestechung für schuldig befunden hat.\n\n2. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft\nzu Recht die Anwendung der 88 2 Abs.2, 11 Abs.1 StFG 1954\nin Verbindung mit §§ 29 StGB in allen drei Fällen. Das\nLandgericht hat eingehend dargetan, warum gegen den\nAngeklagten in jedem der Fälle nur auf eine Geldstrafe und\nnicht auf Gefängnis zu erkennen gewesen wäre. Das reicht .\njedoch nicht aus, um § 2 StFG 1954 anzuwenden. Denn nach -\n§ 2 in Verbindung mit § 11 StFG 1954 ist als. Maßstab dafür,\nob für mehrere Taten Straffreiheit zu gewähren ist, die\nSumme der Ersatzfreiheitsstrafen (vgl. BGHSt.10,316,320).\nmaßgebend. Hierüber ist im Urteil nichts enthalten. Das\nverwehrt dem Senat die Prüfung, ob die Strafkammer das\nStraffreiheitsgesetz 1954 richtig angewendet hat.\n\n-4-\n\nP\n\n-4-\n\n3. Die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet.\nDie bisherigen Feststellungen schließen insbesondere die\nAnnahme aus, daß der Angeklagte aus Gewinnsucht (§ 9 Abs.2\nStFG 1954) gehandelt habe.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet. Sie richtet\nsich, wie der Verteidiger vor dem Revisionsgericht erklärt\nhat, gegen die Verfallserklärung nur insoweit, als diese\nden Wert des Ofens und des Elektroboilers betrifft. Auf\nihre Einzelangriffe braucht nicht eingegangen zu werden,\nweil in diesem Umfange die Revision aus den folgenden\nGründen zur Aufhebung der Verfallserklärung führt.\n\nDie Strafkammer hat der Wertberechnung den Einkaufswert der Sachzuwendungen zugrunde gelegt. Er war jedoch auf\nden Wert zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung\nabzustellen (vgl. BGH JZ 1951,376; BGHSt 5,156,161 unten).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/5-str-631-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/5-str-631-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.187072+00:00"}}