{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-24_5_StR_618_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-24","aktenzeichen":"5 StR 618/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Amtliche Sammlung ja\n\nStGB § 263\n\nÜber den Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der\n\nVermögensverfügung beim Betruge.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung ja\n\nStGB § 263\n\nÜber den Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der\n\nVermögensverfügung beim Betruge.\n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 1959 - 5 StR 618/58\n\nLG Hannover\n\n5 StR 618/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Referendar ven > uHHEEEERER\n\naus FESSEREER\ngeboren am l1.August 1925 in HER (Ostpr.),\n\nwegen Betruges use\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerich tshofs in der Sitzung\nvom 24.Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Gawens\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n1l.Juni 1958 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als der Angeklagte im Falle Nr.5\nder Urteilsgründe (Ackmann I) freigesprochen\nund eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten\nund wegen versuchten Betruges in insgesamt 20 Fällen und\nwegen einer Urkundenfälschung verurteilt, Von den Betrugsfällen stehen einige in Tateinheit mit Vergehen nach\n§ 132a StGB oder nach dem Gesetz über die Führung akademischer Grade. In mehreren weiteren Fällen hat das Tandgericht den Angeklagten freigesprochen. |\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, greift die Freisprechung im folgenden Falle mit der Sachrüge erfolgreich an,\n\nIm März 1956 erzählte der Angeklagte als Referendar\nim Dienstzimmer eines Richters dem Großkaufmann Aus,\ner brauche dringenä 2000 DM für eine Wohnung. Am 15.Juni\n1956 werde er einen namhaften Betrag aus Kuxen eines Bergwerkes erhalten. Außerden bekomme er Gelä von seinen sehr\nreichen Vater. Ein Darlehen von 2000 DM könne und werde\ner. bereits am 30.Juni 1956 zurückzahlen. \"Alma vertraute\ndiesen Angaben und erklärte sich bereit, dem Angeklagten\ndie 2000 DM zur verfügung zu stellen.\" Das geschah gleich\ndarauf in den Geschäftsr äumen AUHEEEEEER.\n\nDie Strafkammer verneint den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensverfügung mit\nfolgenden Ausführungen; \"Der Angeklagte gibt zu, daß er\nkeine Einkünfte aus Kuxen zu erwarten gehabt habe. Diese\nunrichtigen Angaben und auch die weiter unrichtigen\nAngaben des Angeklagten, sein Vater sei sehr reich und\n. er bekäme von diesem Geld, sind nach den Angaben des Zeugen\nABER jeäcch nicht bestimmend für seinen Entschluß, dem\nAngeklagten die 2000 DM zu leihen, gewesen. Für ihn hätte\nallein die Tatsache genügt, daß der Angeklagte auf einem\nRichterstuhl gesessen hätte, selbst wenn er kein Richter,\nsondezä ı nur Referendar gewesen wäre, diesen aus einer\n\n- 3.\n\n- 3.\n\naugenblicklichen Geldverlegenheit zu helfen\" (UA 8.15).\n\n\"Es kommt jedoch nicht darauf an, ob für Age schon\ndieser Grund allein ausgereicht \"hätte\", dem Angeklagten\n\"das 'Geld zu leihen. Tatsächlich gab er es, wie die Feststellungen des Urteils erkennen oder sich mindestens deuten lassen, deshalb, weil er den falschen Angaben des\nAngeklagten \"vertraute\", Wenn Gies für ihn wenigstens\nmitbestimmend war, büßt ein solcher Bewsggrund seine\nrechtliche Bedeutung nichy deshalb ein, weil daneben ein\nanderer bestand, der von dem Irrtum nicht. berührt wurde\nund für sich allein zu demselben Entschlyß geführt hätte.\nDer tatsächliche Verlauf der Willensbildung verliert sein\nDasein und seine rechtliche Bedeutung nicht dadurch, daß,\nan seine Stelle ein anderer getreten wäre, aber nicht\n‚getreten ist. Er bleibt dennoch die wirkliche Grundlage\nder Vermögensverfügung. Die innere Verknüpfung zwischen\ndem Irrtum und der von ihm veranlaßten oder mitveranlaßten\nVernögensverfüsung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der\nGetäuschte sonst andere Erwägungen angestellt hätte, die\ner in Wirklichkeit nicht angestellt hat. Die abweichende\nAuffassung (vgl. Rast 76, 82, 86/87; Maurach, .‚Strafrecht Besond.Teil 2.Aufl1.1956 5,277) dt Gmmndostes,\n\"nach denen Ursachenzusammenhärge :in der äußeren Natur\nbeurteilt zu werden pflegen, zu Unrecht auf geistige\nVorgänge im Innern des Menschen. Dies alles hat der Senat\nschon in seinem Urteil vom 8.0ktober 1957 -.5 StR 366/57 - |\nausgesprochen, über das Dallinger MDR 1958, 139/140°\nberichtet. ze\n\nNach den Urteilsgründen vermochte nicht festgestellt\nZU werden, ob der Angeklagte nicht lediglich aus großsprecherischen Gründen seine Angaben nachte und dann selbst\nüber die Wirkung dieser Angaben, die einen ‘ihm völlig .\nfreuden Menschen veranlaßten, ihn 200 oo DM zu überlassen,\nüberrascht war\" (DAS £.,15). Eine Rechtspflicht des Angeklagten,\n\n4 -\n\n-4-\n\nAEER aufzuklären, glaubt die Strafkammer nicht annehmen zu können.\n\nHierzu sagt der Generalbundesanwalt; \"Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat der Angeklagte die täuschende\nWirkung seiner unwahren Angaben jedenfalls erkannt. In\ndieser Erkenntnis hat er den Kaufmann Aa in seine\nGeschäftsräume begleitet und dort den Scheck über 2000 IM\nentgegengenommen. Darin lag ein nunmehr auf Täuschung\nberechnetes Gesamtverhalten des Angeklagten, durch das\ner den in dem Zeugen erregten Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bewußt unterhielt. Für die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Betruges würde es\ngenügen, daß zu dieser Zeit seine nicht von vornherein\nnachgewiesene Absicht hinzutrat, sich die 2000 IM zum\nSchaden des Zeugen als rechtswidrigen Vermögensvorteil\nzu verschaffen.\"\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen braucht der Senat\nnichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/5-str-618-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-24/5-str-618-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:23.168382+00:00"}}