{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-17_5_StR_587_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-17","aktenzeichen":"5 StR 587/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 587/58 2192 073\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Fabrikanten und jetzigen kaufmännischen\n\nAngestellten Gerhard M Up zu: Heim,\ngeboren am MM 1920 in saHEEEEEEm «rei: SUB,\n\nwegen Betruges u.ä.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Februar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (BEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte zn\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Gerhard Meyer\ngegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n18.März 1958 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe3z\n\nDer Angeklagte- Gerhard M «um» ist wegen Meineides,\nwegen 'Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges\nzu einer ‚Gesamtstrafe von einem Jahr und. drei ‚Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von .drei. Jahren aberkannt und auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt,. als u\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die: ‚Revision des\nAngeklagten Gerhard. A) mit sachlichrechtlichen ‚Beschwer- “\nden. Das Rechtemittel. hat keinen Erfolg.\n\n, Ze\n\" Verurteilungen wegen versuchten Betruges :\n\nund wegen Betrugsg\" in zwei Fällens\n\nl. it Unrecht wirft: der Beschwerdeführer dem Landgericht\nvor, 'e8B habe die Verträge über die hydraulische Schneil- .\npresse unrichtig ausgelegt, . dabei insbesondere Fragen des\nEig entungre chts verkannt.\n\na) Soweit sich die Revision in diesen Zus ammenhange =\n\n\"= :unter Angabe von Seitenzahlen -- ‚auf den Urteilsinhalt\n\nberuft, ‚bedarf ihr Vorbringen keiner näheren \"Behandlung, ::\nweil: sie ‚gen Fehler begeht, Teile..des Urteils ohne Rücksicht\nauf. den Zusammenhang‘ zu‘ erörtern oder. sogar = 'in mitunter\nbedenklicher Weise - ‘Sätze: unvollständig wiederzugeben:\nDas gilt auch ‚für aie ' Behauptung des ‚Begchnetdofuhrere,; sie\n\nAuffassung, er habe früher. unbeschränkt es Bigentun darän:\n\n:i: gehabt.. ‚Die Revision’ beruft. sich: hierfür. auf Seite: \"43: der\n\nUrteilsabschrift. \"An dieser Stelle teilt, das \"Landgericht:\neber mit, daß und 'weshalb NP. dem für eine 'Herausgabeklage gegen den Angeklagten‘ das- ‚Armenrecht bereits > bewilligt\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nworden war, auf seine Rechte verzichtet und einer Verwertung der Schnellpresse durch den Konkursverwalter ausdrücklich zugestimmt hatte (vgl.hierzu auch UA S.44).\n\nb) Im Zusammenhange betrachtet ergeben die Feststellungen des Urteils auch sonst keinen Anhalt dafür, daß die\nStrafkammer über eine Frage des bürgerlichen Rechts geirrt\nhaben könnte.\n\nDas Landgericht stellt ausdrücklich fest, nach Aufhebung des Darlehensvertrages vom 7.Oktober 1953 seien zwei\nneue Vereinbarungen getroffen worden. Der Vertrag vom\n8.Oktober 1953 habe die Rechte der Beteiligten Karl We,\nGerhard MB una Vom im Innenverhältnis klären, der\nVertrag vom 12.0ktober 1953 nach außenhin (insbesondere\ngegenüber der Firma HER & KEEP) die Rechte und Pflichten\ndes Angeklagten Karl MB regeln sollen. Daß durch den\n. letzten Vertrag die Vereinbarung vom 8.0ktober 1953 nicht\naufgehoben werden sollte, wird an mehreren Stellen des\nUrteils festgestellt. Auf Seite 16 UA heißt esı \"Die\nRegelung wurde in zwei verschiedenen Verträgen schriftlich\nniedergelegt.\"\n\n.Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung der Vertragsbeziehungen durch das Landgericht mit Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Das Revisionsgericht ist - wie der Beschwerdeführer verkennt -— nicht nur an die Feststellungen des,\nTatrichters über Wortlaut und Inhalt der Vertragsvereinbarungen. gebunden,. sondern auch an diejenigen, die sich\nmit der tatsächlichen ‚Auslegung der Willenserklärungen\nbefassen. Im Revisionsrechtszuge könnte lediglich von\nBedeutung sein, ob. der Tatrichter bei seiner Auslegung gegen\nallgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen oder sich mit dem\n(im Urteil mitgeteilten) Wortlaut oder dem wirtschaftlichen\nZweck der Verträge in unlösbaren Widerspruch gesetzt 'hat.\nFür das Vorliegen solcher Mängel besteht hier aber kein\n\n-4-\n\nAnhalt.\n\nDie getroffene Regelung war auch rechtlich zulässig.\nEs durfte - wie keiner näheren Darlegung bedarf. -\nzwischen den Parteien vereinbart werden, daß Karl Me»\nunter Übernahme der Pflichten und Rechte des Mb nach\naußenhin das Anwartschaftsrecht auf Übertragung unbeschränkten Eigentums von der Firma IB & KEB erwarb, im Verhältnis zu MM aber nur die Rechtsstellung eines.\nSicherungseigentümers haben sollte. “\n\n2. Das Landgericht stellt weiterhin bindend fest, daß\nzwischen Gerhard MB. NEM und Km an 4. Februar\n1954 ein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden ist. Die\n“ (eingehenden) Angriffe der Revision hiergegen sind unzulässig. Sie richten sich nämlich in Wahrheit nur gegen die\nBeweiswürdigung als solche oder gehen von anderen als den\nFeststellungen des Urteils aus.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird auch\n...Kein rechtlicher Mangel des Urteils dädurch offenbar, -daß\nüber das Vermögen von ein und KEEB ein Konkurs\n\nnicht eröffnet worden ist. Dieser Umstand ist deshalb nicht\nvon wesentlicher Bedeutung, weil Inhaber der vom Konkurse betroffenen, nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft nur\n\ndie beiden Angeklagten und KB waren; nur diese hatten\nübrigens auch das’ Vergleichsverfahren, das zum Anschlußkonkurse führte, beantragt.\n\n'3, Ebenfalls fehl gehen: die. Angriffe, die sich nur\ngegen die Verurteilung wegen. versuchten Betruges zum\nNachteil Le > und des: Bundes richten.\n\ne) Das Urteil stellt nicht‘ - wie der Beschwerdeführer\nmeint. - . fest, Les habe keinerlei Kenntnis 'von\nden früheren Zahlungen des Mm (14 000’kis 15 000 DM):\nfür die Schneilpresse gehabt. Die Strafkammer'hebt vielmehr\n- in dem vom Beschwerdeführer selbst angeführten Urteils-\n\n-5.-\n\n-5-\n\nteil (UA S.52) - nur hervor, der Geschädigte sei darüber\n-getäuscht worden, daß in Bezug auf diese Aufwendungen noch\n\nkeine Ausgleichsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen\nworden war.\n\nb) Keiner näheren Behandlung bedarf das offensichtlich\nunbegründete Vorbringen der Revision, der Beschwerdeführer\nkönne \"aus Rechtsgründen nicht betrogen\" haben, weil er an\ndem \"Verfahren\" zur Bewilligung des Lastenausgleichsdarlehens\nnicht \"beteiligt\"! gewesen sei.\n\nc) Die Entscheidungsgründe enthalten auch keinen Widerspruch, soweit sie darlegen, was Time von den Ansprüchen des Me wuste. Daß CE schon vor dem\n14.Juli 1954 damit gerechnet hatte, MB werde \"Schwierigkeiten machen\" (UA S.71), besagt nämlich noch nichts über\nseine Kenntnisse von Berechtigung und Umfang. dieser Ansprüche.\nNach den Feststellungen ist er vom Angeklagten insoweit\n\"nicht vollständig und wahrheitsgemäß aufgeklärt\" worden\n(UA S.129) und hat solange an dessen unvollständige und\nirreführende Erklärungen geglaubt, bis er durch das -prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers am 9.September 1954 in\n\"seinem Vertrauen erschüttert\" wurde (UA S.81).\n\nEs mag sein, daß in diesem Zusammenhange die Folgerungen der Strafkammer nicht in allen Punkten zwingend sind.\nJedenfalls sind sie aber denkgesetzlich möglich und deshalb\nim Revisionsrechtszuge unangreifbar.\n\nd) Der 'Tatriichter stellt mehrfach (vgl.z.B. UA 5.95,\n97) fest, daß Meiiiilm auf die Preßformen der Firma\nCEED & T@EEM bereits \"erhebliche Beträge\" bezahlt hatte\n‚(es handelt sich insoweit nicht - wie die Revision meint -\n- um bloße \"Vermutungen\"). Das Landgericht. ist zu dieser\nÜberzeugung gekommen, indem es die durch den Angeklagten\nbezahlten Akzeptschulden von 5500 DM vom Verkaufswert\n(13 600 DM) abgezogen hat.\n\n-6-\n\na\n\n-6-\n\ne) Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß das von\nLackenmacher einzubringende Aufbaudarlehen (35 000 DM)\ngesichert werden sollte- Im Urteil wird hierzu folgendes\nausgeführt;\n\n\"Selbst wenn die Bestellung der Sicherheiten wegen\ndes formellen Eigentuns der Angeklagten an der\nBetriebseinrichtung als wirksam zu erachten wäre,\nso boten sie bei der zulässigen 80 %.Beleihung\njedenfalls keine ausreichende Sicherheit für das\nDarlehen, wenn das Unternehmen, wie bei den\nunklaren Beteiligungsverhältnissen vorauszusehen,\nselbst notleidend wurde, wie die spätere\nEntwicklung gezeigt hat; die hydraulische\nSchnellpresse, der wertvollste Teil der\nBetriebseinrichtung und die wichtigste Sicherheit, konnte nur für 14 200 DM (noch nicht\n\ndie Hälfte des Neuwerts von 29 203,75 DM und\nwenig mehr als die Hälfte des von dem Sachverständigen Ingenieur VDI DB angenommenen\nZeitwerts von 27 000 DM) verwertet werden\"\n\n(UA S.140/141).\n\n£f) Der von der Revision behauptete Widerspruch ergibt\n\nsich aus den Darlegungen auf UA Seite 133/134 nicht. Denn\naus eigener Erfahrung wußte IcEms 1sdigslich, \"daß ein\ngenügender Absatz an Kunstharzwaren der fraglichen Art zu\nerzielen sein werde\", auf Grund der unwahren Angaben des\nBeschwerdeführers vertraute er aber darauf, daß \"die Erfolgsaussichten des neuen Unternehmens sehr günstig\" sein\nwürden. Diese übertriebene Ertragsaussicht ist nach den\n\nFeststellungen mitursächlich dafür gewesen, daß Timm»\nGm sich für die Teilhaberschaft interessiert und das\nDarlehen beantragt hat.\n\ng) Unzulässig oder abwegig - und deshalb nicht näher\n\n- 7 -\n\n- 7-\n\nzu erörtern -— sind die Darlegungen der Revision zur\nFrage der Täuschung über die Eigentumsverhältnisse en .\ndem Personenkraftwagen.\n\nh) Die übrigen Einzelangriffe der Revision gegen\ndie Verurteilung wegen versuchten Betruges sind entweder\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\n4. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nhat in :Bezug auf die Betrugsverurteilungen keine Rechtsmängel ergeben.\n\n: m.\n\nDie. Einzelangriffe ‘der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Meineides sind unzulässig, weil sie sich nur gegen\ndie Beweiswürdigung als solche richten oder neue ‚Tat |\nsachen vorbringen. a\n\nDa auch hier ‚die Nachprüfung auf die BERN Sachrüge der Revision nicht zum Erfolge verhilft, war sie entsprechend dem äAntrage‘ des Generalbundesanwalts in vollem\nUmfange zu verwerfen. \\ nn\n\nSarstedt _ Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/5-str-587-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/5-str-587-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.955135+00:00"}}