{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-17_5_StR_48_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-17","aktenzeichen":"5 StR 48/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 48/59\n\n2192 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Waldemar G HEEEmn\naus In (WB,\ngeboren am Em 1927 in uw (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17.Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . Ems\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n4.November 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt Verletzung der\nAufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Sachrüge dringt durch:\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschuldigte im Herbst 1957 und Pfingsten 1958 in insgesamt\ndrei Fällen mit dem am EEE 1945 geborenen Heim\ngegenseitige Onanie getrieben, in zwei Fällen auch den\nAfterverkehr bis zum Samenerguß durchgeführt.\n\nDer Beschuldigte befindet sich in einem schizophrenen\nDefektzustand, der sich in Denk- und Affektstörungen\näußert und auch in Zukunft nicht mehr ändert. Dieser Zustand hindert ihn zwar nicht, das Strafbare seiner Handlungen einzusehen, wohl aber, nach dieser Einsicht zu\nhandeln, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB.\nbei ihm zur Zeit der Taten vorgelegen haben.\n\n. Der. Beschuldigte ist einmal im Jahre 1954 nach\n§ 175: StGB bestraft worden,. außerdem im Jahre 1957 wegen\nBetruges.\n\nDie Strafkammer hat seine Unterbringung angeordnet,\nSie führt aus, es sei mit Wahrscheinlichkeit damit zu\nrechnen, daß der Beschuldigte bei neu sich bietender\nGelegenheit wiederum - rückfällig werde. Der: Beschuldigte\nsei bereits wegen gemeinschaftlicher Unzucht vorbestraft\nund habe eine Neigung zur -Gleichgeschlechtlichkeit. Die\nGefahr weiterer strafbarer Handlungen könne nicht auf.\nandere Weise als dureh Unterbringung beseitigt werden.\n\nDiese knappen Ausführungen reichen bei der Sachlage\nnicht aus, um festzustellen, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert. Die\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nöffentliche Sicherheit erfordert dies nur dann, wenn\neine nahe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der\nTäter sonst nicht unerhebliche Straftaten begehen\nwerde.\n\nDie jetzt zur Unterbringung führenden Taten hat\nder Beschuldigte an demselben Jungen begangen. Die\nStrafkammer hat nicht feststellen können, daß der Beschuldigte Holm verführt habe, da Hackmann in\ngeschlechtlichen Dingen bereits verhältnismäßig aufgeklärt gewesen sei.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer schließen die\nMöglichkeit mindestens nicht aus, daß Heim durch\nsein Verhalten dem Beschuldigten seine Bereitschaft\nzum gleichgeschlechtlichen Verkehr schon vor der Aufforderung seitens des Beschuldigten in irgendeiner i\nForm zu erkennen gegeben hat. Die Strafkamnmer führt\nnur aus, es bestehe die Gefahr, daß der Beschuldigte\nbei sich bietender Gelegenheit wieder Straftaten\nähnlicher Art ausführen werde. Ob eine nahe Wahrscheinlichkeit für die Ausführung solcher Straftaten besteht,\nhängt also davon ab, ob sich derartige Gelegenheiten\nfür den Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit wieder\nbieten werden. Dafür ergeben die Feststellungen\nnichts. Der Beschuldigte wohnt in I, also in -\neinem kleinen Ort. Es liegt nahe, daß seine geistige\nErkrankung dort bekannt ist, ‘daß sich also die Bevölkerung darauf einstellt und. auch ihre Kinder entsprechend 'wärnt. Die frühere Verurteilung des Beschuldigten wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht\nliegt drei Jahre zurück. Das spricht dafür, daß der\nBeschuldigte nicht besonders triebstark ist.\n\n-4-\n\nBei dieser Sachlage hätte es eingehender Begründung\nbedurft, daß der Beschuldigte eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit bildet.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-17/5-str-48-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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