{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-12_5_StR_365_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-12","aktenzeichen":"5 StR 365/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_365/59\n\n2195 074\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Erwin M (EEE\naus BE,\ngeboren am EEE 1302 in vu:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.0ktober 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 12.Februar 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n%\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde gemäß § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt.\n\nSeine auf Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts gestützte Revision hat keinen\nErfolg.\n\nI.\n\nGegen den Angeklagten war wegen der hier abzuurteilenden\nTat im Jahre 1957 bereits ein Strafverfahren vor dem Stadtbezirksgericht Pankow anhängig, das wegen der Flucht des\nAngeklagten nach Westberlin nicht zum Abschluß gekommen\nist. In diesem Verfahren hat das Institut für Psychologie\nan der Humboldt-Universität in Berlin dem Stadtbezirksgericht Pankow auf Anforderung am 13. August 1957 ein\n\"Persönlichkeitsgutachten\" über die damals 18 Jahre alte\nZeugin Sigrid Churheber, die Verletzte, erstattet. Dieses\nGutachten bejaht die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Eine beglaubigte Abschrift dieses Gutachtens ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkarmer verlesen worden und bei\nder Beurteilung der Glaubwürdigkeit des inzwischen.\n19/2 Jahre alt gewordenen Mädchens verwertet worden.\n\nDie Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit des\nVerfahrens greifen nicht durch.\n\n1. Das Gutachten des Instituts für Psychologie an der\nHumboldt-Universität ist das Gutachten einer Behörde und\nwar als solches nach § 256 StPO grundsätzlich verlesbar\n(so für das Gutachten einer chemischen Untersuchungsanstalt\nüber den Blutalkoholgehalt BGH NJW 1953,1801; für das Gutachten eines Universitätsinstituts für gerichtliche Medizin\nüber den Blutalkoholgehalt BGH VRS Bd.11,449). Daß es sich\nhier um das Gutachten einer Behörde im Sowjetsektor handelt,\nsteht seiner Verlesbarkeit nicht entgegen; der Bundesgerichtshof hat bereits anerkannt, daß unter den Voraus-\n\n- 3-\n\n-53-\n\nsetzungen des § 251 StPO auch richterliche Vernehmungsniederschriften von Gerichten im sowjetisch besetzten\nGebiet verlesbar sind (BGHSt 2,300,303). Für die Gutachten des § 256 StPO kann nichts anderes gelten.\n\nDas Gutachten des Instituts für Psychologie über\ndie Glaubwürdigkeit der Sigrid CE ist auch kein\n\"Leumundszeugnis\", dessen Verlesung nach § 256 StPO unzulässig ist. Beim Leumundszeugnis sind die zu beweisenden Tatsachen nicht die Glaubwürdigkeit oder\ninnere Eigenschaften eines Menschen, sondern die äußeren\nVorgänge, aus denen sich das Gericht ein Urteil über\nGlaubwürdigkeit oder innere Eigenschaften bildet (RG\nRecht 1924 Nr.884); das vom Gericht angeforderte\npsychologische Gutachten über die Glaubwürdigkeit eines\nZeugen hingegen hat unmittelbar diese Glaubwürdigkeit\nzum Gegenstand.\n\n2. Auch die Aufklärungspflicht des Gerichts erforderte es nicht, wie die Revision meint, den Gutachter\npersönlich zu hören. Es ist Frage des Einzelfalls, ob\ndie Verlesung eines schriftlichen Gutachtens genügt oder\nob es erforderlich erscheint, daß der Sachverständige\nden zu begutachtenden Zeugen auch noch in der Hauptverhandlung beobachtet. Im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision liegen keine Gründe vor, die es dem Landgericht\naufdrängen mußten, die Verfasser des Gutachtens zu vernehmen.\n\n. a) Alles was die Revision daraus herleiten will,\ndaß nach den Urteilsfeststellungen Sigrid im März 1953,\nalso, als sie 13 Jahre alt war, mit ihrem Verlobten\nDEE über üen Vorfall gesprochen habe, erledigt sich\ndadurch, daß die Jahreszahl 19553 auf Seite 3 des Urteils\nein offensichtlicher Schreibfehler ist; nach dem Urteilszusammenhang muß es \"1957\" heißen.\n\nb) Der Inhalt des Gutachtens, das mehrfach auf\nSigrids christlich-ethische Grundhaltung hinweist und gerade\n\n-4-\n\n-4-\n\nhieraus auf ihre Glaubwürdigkeit schließt, läßt es ausgeschlossen erscheinen, daß, wie die Revision meint, \"nur\nmedizinische oder gesellschaftskritische Erwägungen das\nGutachten bedingt haben mögen\".\n\nc) Es kommt hinzu, daß Sigrid bei ihrer gerichtlichen\nVernehmung bereits 19/2 Jahre alt war, zu diesem Zeitpunkt\nalso besondere Schwierigkeiten für die Beurteilung ihrer\nGlaubwürdigkeit wegen ihres Alters nicht bestanden. Mit\nRecht hat die Strafkammer deshalb schon in dem Beschluß,\ndurch den sie einen Beweisamtrag des Angeklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens abgelehnt hat, zum Ausdruck gebracht, daß sie für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Sigrid an sich eines Sachverständigen entraten\nkönne, und daß sie das bei den Akten befindliche Gutachten\nnur deshalb verlesen habe, weil dies ohne Zeitverlust\nmöglich gewesen sei.\n\nIl.\n\nAus den zu I erwähnten Gründen gebot es auch die\nAufklärungspflicht dem Gericht nicht, Sigrid noch durch\neinen psychiatrischen Sachverständigen untersuchen zu\nlassen.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte hatte in einem Hilfsbeweisamtrag behauptet, Sigrid habe bei ihrer Vernehmung vor dem Stadtbezirksgericht Pankow im Jahre 1957 als Zeitpunkt der\nUnzuchtshandlungen das Jahr 1950 angegeben, während sie\nin der Hauptverhandlung vor der Strafkamner das Jahr 1951\nals Tatzeit bezeichnet hat. Hierzu führt die Strafkammer\nauss\n\n\"Derartige zeitliche Differenzen bei Zeugenaussagen über lange zurückliegende Ereignisse\nsind durchaus verständlich und deuten keineswegs darauf hin, daß der Zeuge nicht die Wahrheit über die von ihm geschilderten Handlungen\n\n- 5 -\n\n-5-\n\nselhst gesagt hat. Der Hilfsbeweisamtrag des\nAngeklagten war daher abzulehnen, da die von\nihm unter Beweis gestellte Tatsache für die\nEntscheidung ohne Bedeutung ist. Die Kammer\nist im übrigen überzeugt, daß die Zeitangabe, die die Zeugin Sigrid in der\njetzigen Hauptverhandlung gemacht hat, der\nWahrheit entspricht. Denn die Zeugin hat.\nbekundet, sie wisse noch genau, daß die geschilderten Vorfälle nach dem im Januar 1951\neingetretenen Tod ihres Großvaters gewesen:\nseien.\" i\n\nDie Revision meint, diese Ablehnung des Beweisamtrages sei in sich nicht folgerichtig. Die Kammer\nsetze sich mit dem Antrag zunächst so auseinander, als\nob sie dessen Inhalt als watr unterstellen wolle, und\nführe dann aus, der Inhalt sei für die Entscheidung\nohne Bedeutung.\n\nDie Rüge ist unbegründet, weil der Angeklagte durch\ndiese Behandlung des Beweisamtrages nicht beschwert\nsein kann.\n\nIV.\n\nDie Revision trägt nicht vor, aus welchem sonstigen\nGrunde sich dem Gericht die Herbei ziehung der Vorgänge\ndes Bezirksgerichts Pankow aufdrängen sollte. Die\ninsoweit erhobene ‚Aufklärungsrüge ist also ebenfalls\nunbegründet.\n\n-6-\n\nV.\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSeibert Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-12/5-str-365-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-12/5-str-365-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.757073+00:00"}}