{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-10_5_StR_642_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-10","aktenzeichen":"5 StR 642/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_642/58 2192 075\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Import-Kaufmann Ernst B EB zus Heim:\ngeboren am EEEEEEES :915 :r veuummn- m,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.0ktober 1958\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2 _\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in zwei Fällen zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n:1. Die Verfahrensbeschwerde.\n\nDer Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag den Hilfsamtrag gestellt, ein psychologisches Gutachten über die\n3laubwürdigkeit der acht- und neunjährigen Zeuginnen Se\nund KB einzuholen. Die Jugendschutzkammer hat diesen\nAntrag in den Urteilsgründen unter Berufung auf § 244 abs.4\n3jatz 1 StPO abgelehnt. Sie hat ausgeführt, als ständige\nTugendschutzkammer und Jugendkammer habe sie selbst eine\nsroße Erfahrung in der Beurteilung von Kinderaussagen.. Der\n?fall liege auch nicht besonders schwierig. ‘Die Zeuginnen\nständen noch nicht in der Pubertät, Anzeichen für eine Besinflussung lägen nicht vor, Widersprüche gegenüber den Ausagen vor der Polizei ebenfalls nicht. Die Kammer sei, auch\naicht darauf angewiesen gewesen, allein auf Grund der .Kinderaussagen den Angeklagten zu verurteilen. Dessen Vernehmung\nıabe ebenfalls viele Anhaltspunkte für die Schuld des Anzeklagten- erbracht. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.\n\n\"Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen\nıls Gehilfen des Gerichts heranziehen will, hat er selöst\nıach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs.4\njatz 1 StPO). Im Revisionsrechtszuge kann deshalb nur\nıntersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem\nirmessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat.\n\nDiese Frage läßt sich nicht nach allgemeinen Regeln,\nsondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beur-\n‚eilen. Das hat der Bundesgerichtshof auch dann stets\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nanerkannt, wenn bei Kinderaussagen die Berufung auf die\neigene Sachkunde als rechtsfehlerhaft angesehen worden ist,\nSo z.B. hat der erkennende Senat in dem von der Revision\nangeführten Urteile, abgedruckt in BGHSt 7, 82,85, hervorgehoben: \"Bei einer Kindervernehmung muß nicht immer ein\nSachverständiger. zugezogen werden. Es wird häufig so sein,\ndaß nach der Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung\nstehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die\nKinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung |\nbildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet.\" Der 1. Senat hat bei einer ebenfalls aufhebenden Entscheidung ausgeführt, es ‚liege nicht im Sinne\n\ndes Gesetzes, auf den Gebieten, auf derien nur die Lebdens-\n\nerfahrung und die Menschenkenrtnis des Richters’ schließ-\"\nlich allein die Wahrheit. finden können, das Vertrauen des\n\nRichters auf sein eigenes, selbständiges Urteil und seinen\n\nMut zur Verantwortung einzuengen, weil ohne’ sie die’ Erfüllung des Richteramtes und. eine, sachgenäße Rechtspflege -\n\nnicht möglich seien. Nur. ‚wegen des Zusaninentreffens mehre-\n\nrer besonderer Umstände hat der 1. Senat dann die ‚eigene‘\n\nSachkunde des Gerichts für ‚nicht ausreichend erklärt,’ aa\n\nbei jedoch hervorgehoben, er hätte beispielsweise dann\nanders entschieden, wenn sich der Angeklagte im ersten”\nRechtszuge in wenig glaubwürdiger Weise verteldigt hätte’\n\n(BGHSt 3,27). So lag es aber hier. Eitgegen der Auffassung\n\nder Revision. bilden daher die Kinderaussagen nicht die\n\nalleinige Grundlage der Verurteilung des Angeklagten. Die...\n\nStrafkammer hat vielmehr gerade dem eigenen Verhalten des\nAngeklagten im Vorverfahren und in'der Hauptverhandlung -\n\nentscheidendes Gewicht beigelegt. Das bietet dem Tatrichter .\nin aller Regel eine bessere Erkenntnismöglichkeit, als sie ..\n\nihm ein Sachverstähdiger‘ vermitteln kann. Im übrigen hat\ndie Strafkammer zu’den Aussagen der kindlichen: Zeugen noch\ndie Kriminalpolizeibeantin' ‘vernommen, welche .dte. Kinder\nals erste im Vorverfahren. vernommen hat und (s.5.8 UA) eine\nlangjährige Erfahrung bei der Vernehmung von Kindern in\n\nı-\n\n-A-\n\nSittläichkeitsverfähren besitzt. Die- so von der Jugendschutzkammer gewonnene Überzeugung, die Kinder seien\nglaubwürdig, ist selbst dann ohne Rechtsfehler zustande\ngekommen, wenn ‘die Kinder entgegen der Auffassung des\nLandgerichts sich schon in der Vorpubertät befunden haben\nsollten.‘\n\n2, Die Sachrüge.\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach auf die zutreffende Anwendung des\nsachlichen Strafrechts geprüft. Hierbei sind. keine Rechts- ..\nfehler zutage. getreten: Auch das Einzelvorbringen der\nRevision vermag hieran nichts zu ändern. Sie meint, der\nAngeklagte hätte nicht wegen zweier selbständiger \"Handlungen verurteilt werden dürfen; es liege nur. eine natürliche Hapd}ungssinhest vor.: Dem kann nicht beigetreten:\nwerden,\n\nDas Landgericht hat zwar nicht feststellen können, in\nwelcher Reihenfolge der Angeklagte. gie beiden Kinder unsittlich berührt hat, jedenfalls - so stellt die Strafkammer ausdrücklich fest‘-.. tat. er, es nicht‘ in einem und\ndemselben Augenblick.\n\nEin Fall, wie ihn der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem in BGHSt 1,20 abgedruckten Urteil vom\n5.Januar 1951 entschieden hat, liegt somit nicht vor. Hier\nhatte der- Täter durch eine auf ‚einer Willensbetätigung beruhenden Handlung zwei Mädchen: aufgefordert, ihm ihre,\nHosen zu zeigen, worauf sie nicht eingegangen waren. So\nliegt es hier nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist, nicht.\nAuch handelt es sich nicht um einen Fall, wie ihn der\nBundesgerichtshof in BGHSt 6,81 zu entscheiden hatte, in\ndem mehrere fortgesetzte Handlungen in nur einem Einzelakt zusammentrafen, der auf einer Willensbetätigung beruhte, Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint\n\n-5-\n\n5 -\n\njedoch, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze\nmüßten auch- dann angewendet werden, wenn die mehrfache:\nVerletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter auf Grund. eines\neinzigen Willensentschlusses zu mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden körperlichen Betätigungen. führe.\n\nHierzu hat der 2.Strafsönat des Bundesgerichtshofs in\nseinem unveröffentlichten Urteil vom 3.0ktober 1958\n(2 StR 214/58) ausgeführt, der einheitliche. Plan des Täters,\nder Wille, durch eine Mehrheit von Betätigungen. einen bestimmten Gesamterfolg herbeizuführen, gestatte für sich\neine Zusammenfassung unter dem Begriff der natürlichen\nHandlungseinheit nicht. Wenn allerdings zu diesem einheitlichen Willen eine enge zeitliche und örtliche Verbindung\nder einzelnen Betätigungsakte hinzutrete, so könne sich _\nhieraus eine natürliche Handlungseinheit ergeben. Das sei\naber eine Frage der Bewertung bei den verschiedenen Tat-.\nbeständen, die beispielsweise im Bereich der Vermögensdelikte eine Zusammenfassung angemessen erscheinen lasse,\nsie dagegen bei Verbrechen gegen das Leben Schlechthin\nverbiete. Hier widerstreite die Zusammenfassung der mehreren Handlüngen zu’ einer \"rechtlichen\" Einheit gerade der ..\nnatürlichen wertbezogenen Betrachtungsweise. nn\n\nDiese Ansicht trifft auch für Verbrechen zu, nie sie\nhier vorliegen. Das Tun des Angeklagten stellt sich,‘ selbst\nwenn man annähme, daß es entgegen den allerdings erst bei\nder rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen des\n\nAngeklagten beruhte, bei natürlicher Betrachtuhgsweise\nnicht als ı nur eine ‚Handlung dar. i Bu\n\n4\n\nLandgerichts‘ auf einem und nicht auf zwei Entschlüssen des ie\n\n-6-\n\nDie Revision des Angeklagten war daher entsprechend\ndem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-10/5-str-642-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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