{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-10_5_StR_641_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-10","aktenzeichen":"5 StR 641/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 076\n5 StR 641/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hugo B HEN zu: He\ndort geboren am EB 1929,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. iz»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 3.0Oktober 1958 im\nSchuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\nwegen Diebstahls im Rückfalle und - unter wahlweiser\nSchuläfeststellung - wegen Diebstahls im Rückfalle\noder wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden\nist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die nach dem 3.0ktober 1958 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Diebstahls im Rückfall und\nHehlerei in zwei Fällen\" zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine - auf sachlichrechtliche Beschwerden gestützte -\nRevision führt zur Berichtigung des Schuldspruchs, greift\naber im übrigen nicht durch.\n\n1; Verurteilung wegen Hehlerei an einem Motorradı\n\na) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand des\nBeschwerdeführers, es fehle an genügenden Feststellungen\ndarüber, daß das Motorrad dem Eigentümer gestohlen worden\nsei. Das gilt - mit einer Ausnahme - auch für die übrigen\nEinzelangriffe der Revision. nn\n\nb) Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, dem\nUrteil könne nicht entnommen werden, \"welche Art von\nVorsatz das Gericht als bewiesen ansieht\". In diesem\nZusammenhang ist folgendes von Bedeutung:\n\naa) Trotz \"erheblichen\" und \"verstärkten\" Verdachts\nhat die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen, daß der\nAngeklagte das Motorrad gestohlen hat. Auch von der Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, ein Dritter habe ihm\ndas Fahrzeug zur uneingeschränkten Benutzung und Aufbewahrung übergeben, ist der Tatrichter nicht überzeugt.\nHierzu heißt es im Urteil dann noch: \"Was der Angeklagte\nwiderstrebend eingeräumt hat, ist auf jeden Fall das\n. Mindestmaß’ deasen, was er gegen sich gelten lassen muß.\"\n\n. Die Strafkamner konnte also auch den Hehlereitatbestand\nnicht eindeutig feststellen. Sie hat daher - unbewußt -\neine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen. Eine solche Wahlfeststellung ist zulässig, wenn\nbei Ausschöpfung aller Erkenntnismittel eine eindeutige\nFeststellung nicht möglich ist (so war es hier), und wenn\ndas Gericht die feste Überzeugung gewonnen hat, der An-\n\n-4-\n\n-4-\n\ngeklagte müsse entweder das eine oder das andere Delikt\nbegangen haben (BGHSt 1,302,304; 1,327 ff; 4,128 ff).\nDiese Überzeugung ergibt sich deutlich aus dem Urteilszusammenhang in Verbindung mit der oben mitgeteilten\nAuffassung des Landgerichts, die widerstrebenden\nZugeständnisse des Angeklagten hätten \"auf jeden Fall\ndas Mindestmaß\" seiner Schuld umfaßt.\n\nbb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird\nauch der Vorsatz in Bezug auf die wahldeutig festgestellte Hehlerei im Ergebnis bedenkenfrei. dargelegt.\n\nAllerdings ist die Fassung des Urteils in diesem\nPunkte :undeutlich. Auf Seite 8 UA heißt es hierzu:\n\n\"Nach seiner eigenen Darstellung und den aus\nihr zu ziehenden Schlüssen hat er seines\nVorteils wegen Sachen, von denen er wußte\noder jedenfalls den Umständen nach annehmen\nmußte, daß sie mittels einer strafbaren\nHandlung erlangt waren, an sich gebracht. ...\"\n\nDie Besorgnis, der Tatrichter habe hiermit nebeneinander\nVorsatz feststellen und die Beweisregel anwenden wollen,\nist jedoch unbegründet. Das ergibt sich zunächst schon\naus der Wahl des Wortes \"jedenfalls\". Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck 'kommen, daß sich die Strafkammer\nmit der Beweisregel begnügen und keine endgültige Überzeugung darüber gewinnen wollte, ob der Angeklagte mit\ndirektem oder bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Diese‘\n\nAuslegung wird durch die Darlegungen zur Beweiswürdi gung\n\nbestätigt. Soweit es die Hehlerei angeht, sind dort\nsolche Beweisanzeichen in größerer Anzahl aufgeführt,\ndie als äußere Umstände geeignet sind, vor allem die\nBeweisregel zu stützen.\n\nDie erwähnte Unklarheit der Urteilsfassung kann\ndaher nicht auf Rechtsirrtum beruhen.\n\nf\n\n-5-\n\nc) Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen,\ndaß der Urteilsspruch trotz wahldeutiger Feststellung nur\neine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei erkennen läßt.\nHierdurch kann der Angeklagte später unter Umständen\nungerechtfertigt benachteiligt werden (Rückfall - § 261 StGB -,\nberufsrechtliche Folgen usw.). Der Senat hat daher von sich\naus den Urteilsspruch berichtigt.\n\n2. Verurteilung wegen Hehlerei an einer Jackes\n\nDie Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung sind überwiegend unzulässig, weil sie sich nur gegen\ndie Beweiswürdigung als solche richten.\n\nIm übrigen hat das Landgericht auch hier - unbewußt -\neine zulässige Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und\nHehlerei getroffen und dabei rechtsirrtumsfrei die Beweisregel angewendet, ohne abschließend zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer mit bedingtem oder gar direktem Vorsatz\ngehandelt hat.\n\nDer Schuldspruch mußte in diesem Falle ebenfalls berichtigt werden.\n\n3. Erfolglos bleiben schließlich auch die Rügen in\nBezug auf die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im\nRückfali.\n\nBei der Wahl zwischen schwerem und einfachem Diebstahl\nhat sich die Strafkammer für den leichteren Schuldvorwurf\nentschieden und keinen Zweifel darüber gelassen, daß nur\ndiese beiden Ausführungsarten in Betracht kommen. Was die\nRevision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind ebenfalls einwandfrei festgestellt. Sie ergeben sich bereits aus den Verurteilungen vom 22.August 1944 und vom 22.August 1950.\n\nDie Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe sind\nabwegig. Der Beschwerdeführer übersieht, daß nicht alle\ndenkbaren Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die\n\n-6-\n\n-6-\n\nZumessung der Strafe bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen aufgeführt werden müssen (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO).\n\nMit Ausnahme der Berichtigungen konnte die Revision\ndaher keinen Erfolg haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-10/5-str-641-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-10/5-str-641-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.648418+00:00"}}