{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-10_5_StR_636_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-10","aktenzeichen":"5 StR 636/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 636/58\n\n2192 077\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz BD EEE zus Tem;\ngeboren am EEE 1931 in rein “reis ScHiiEENEm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Februar 1959, en der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.September 1958\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 26.September 1958 erlittene\nUntersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründejzg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstakls\nim Rückfalle zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und die\nUntersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\ninsbesondere des § 51 Abs.1 StGB. Sie hat keinen Erfolg.\n\nZur Frage der Zurechnungsfähigkeit sagt das Landgericht\nwiederholt, der Angeklagte sei trotz Alkoholgenusses imstande\n\"gewesen, \"einsichtig zu handeln\", aber nur in einem erheblich verminderten Maße (UA 5.8, 10). Diese Worte entsprechen\n_ zwar nicht der Fassung des § 51 StGB, der die Fähigkeit,\n\"das Unrecht der Tat einzusehen\", von dem Vermögen unterscheidet, \"nach dieser Einsicht zu handeln\". Beides meint\naber die Strafkammer .nit ihrem zusammenfassenden Ausdruck.\n“An der 'Stelle,. an der sie ihn zum ersten Male gebraucht,\nerläutert sie ihn durch den Zusatzs \"yernunftserwägungen\n\"seinen Diebstahlegedanken entgegenzusetzen\" (UA 5.8): Das\n\"soll bedeuten, der Angeklagte habe das Unrecht des Diebstahls mittels seiner Vernunft ‚erkennen und entsprechende\nHemmungen aufbringen. können.\n\nWas die Revision, die . die nitgeteilte Formulierung‘\nnicht beanstandet, im einzelnen vorträgt, geht fehl. =\n\nEs trifft zwar zu, daß die Inhaberin der Gastwirtschaft,\nin der sich der Angeklagte bis etwa 1 Uhr ‚nachts aufgehalten hatte, glaubte, ihm \"wegen seines angetrunkenen Zustandes zuletzt keine alkoholischen Getränke mehr ausschenken\nzu dürfen\" ‘(UA 8. 10). Das nötigte aber die Strafkamner, die\ndies berücksichtigt hat, nicht zu der Folgerung, ‚der\nAngeklagte sei wegen Trunkenheit völlig zurechnungsunfähig\ngewesen. Das brauchte sie auch nicht, wie die Revision\n\nmeint, daraus zu schließen, welche Sachen der Angeklagte\n\nbei dem Diebstahl mitnahm und welche er zurückließ. Das\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nLandgericht, das übrigens einen ärztlichen Sachverständigen\ngehört hat, hatte schließlich keinen Anlaß, sich im Urteil\nausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die\nLungentuberkulose des Angeklagten die Wirkung des Alkohols\nerhöhte. Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, trifft\ndas Landgericht keine genaueren Feststellungen darüber,\nwieviel Schnaps und Bier der Angeklagte bis zur Tat getrunken\nhatte, obwohl dafür ein Anhalt darin hätte gefunden werden\nkönnen, daß die Zeche ungefähr 15 DM betrug und der Angekla;-\nte danach noch mehrere Glas Bier zu sich nahm. Gleichwohl\n\nist die Begründung, mit der der Tatrichter keinen Ausschluß,\nsondern nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit annimmt (UA 5.10), angesichts der Art der Straftat und\nihrer Ausführung rechtlich nicht zu beanstanden. Ob bei einem\nAlkoholrausch die Zurechnungsfähigkeit, insbesondere das\nHemmungsvermögen völlig beseitigt war, ist grundsätzlich\nnach einem strengen Maßstabe zu beurteilen, weil “im Rausch\nein höherer Grad von Selbstbeherrschung möglich ist und gefordert werden kann, als bei Bewußtseinsstörungen organischer\nArt, und vielfach 'gerade persönlichkeitseigene, im Wesen des\nTäters begründete, durch den Alkoholgenuß nur geförderte\nRegungen wirksam werden\" (RGSt 67,149,150). In diesem |\nZusammenhange ist es bedeutsam, daß der Angeklagte schon\n\noft wegen Diebstahls. bestraft worden ist.\n\nSoweit der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorträgt\nund sich dadurch von den Feststellungen des Urteils entfernt, können ‘seine Ausführungen im Revisionsrechtszuge nicht\nbeachtet werden .(§ 337 StPO).\n\nDie allgemeine ‚rechtliche Prüfung. des Urteils deckt\nkeinen Fehler auf.\n\n- 4-\n\n-4-\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nDem Senat erscheint es angemessen, die nach dem\n26.September 1958 erlittene Untersuchungshaft voll auf\ndie Strafe anzurechnen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-10/5-str-636-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-10/5-str-636-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.630025+00:00"}}