{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-10_5_StR_628_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-10","aktenzeichen":"5 StR 628/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 628/58\n\n(alt: 5 StR 78/57) 2192 078\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Fleischermeister und Kaufmann Georg N im\n\naus IC> (GER ,\ngeboren am EEE 1911 in CEB-Tegw Kreis Dem,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10.Februar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 7.Mai 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 17.Oktober 1956 wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 abs.1 Nr.1 StGB zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm\nauf die Dauer von drei Jahren untersagt, weibliche Lehrlinge in seinem Betrieb zu beschäftigen. Der Senat hat\ndieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben,\nweil die Strafkammer in der Person des Vorsitzenden, Land-\n\"gerichtsdirektors PO, nicht ordnungsgemäß besetzt war.\nDie Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm\nerneut auf die Dauer von drei Jahren untersagt, weibliche\nLehrlinge in seinem Betrieb zu beschäftigen.\n\n‘Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Verfahrensrügen.\n\n‚1. Die Revision meint, die Strafkammer (Jugendkanner)\nsei in der Hauptverhandlung, die am 29. April 1958 begonnen\nhat, in der Person des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektors\nPam, und der Schöffin-(Hilfsschöffin) Charlotte VoiEB\nnicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. \"Das trifft nicht zu.\n\n. a) ‚Landgerichtsäirektor raaiium ist durch den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1958 zum Vorsitzenden\nder Jugendkammer bestimmt worden. Richtig ist, daß er zugleich zum Vorsitzenden der Zivilkammer III und der Entschädigungskammer bestimmt wurde. Dies ergibt aber im Gegensatz\nzur Auffassung der Revision nicht ohne weiteres eine Überlastung der Art, daß er auf die Rechtsprechung der Jugendkammer keinen richtungsgebenden Einfluß auszuüben vermocht\nhätte. Durch die dienstliche Äußerung des Landgerichts.\n\n- 3 -\n\n+3.\n\ndirektors reg von 6.0ktober 1958 ist zur Überzeugung\ndes Senats erwiesen, daß eine solche Überlastung nicht vorgelegen hat. Landgerichtsdirektor PD hat - von den\nZeiten seines Urlaubes abgesehen. - Gen Vorsitz in den\nSitzungen der Jugendkammer ausnahmslos selbst geführt und\ndie übrigen ihm als Vorsitzendem der drei Kammern ohliegenden Geschäfte ausnahmslos selbst wahrgenommen.\n\n.b) Richtig ist, daß als Schöffin für die Hauptverhandlung, die am 29.April 1958 beginnen sollte und auch begonnen hat, zunächst die lendwirtschaftliche Berufsschul-\n.lehrerin Elisabeth Mies vorgesehen war. O!: sie an der Ausübung des Schöffenantes verhindert war, hatte der Vorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung läßt einen Ermessensmißbrauch nicht erkennen.\nFrau FB hatte mit Schreiben vom 2.Februar 1958 gebeten,\nsie \"bis april 1958\" vom Schöffendienst zu entbinden.. Daß\nsie aus dienstlichen Gründen verhindert sei, wird in dem\nSchreiben zwar ausdrücklich nur für den 4,Februar 1958 gesagt. Das Schreiben kann aber zwanglos so verstanden werden, daß dienstliche Verhinderung auch als Grund für die\n„Bitte geltend gemacht werde, sie \"bis April 1958\" vom\nSchöffendienst zu befreien. Dabei bedeuten die Worte \"bis\n\nApril. 1958\" nach allgemeinen Sprächgebrauch \"bis einschließlich April 1958\". Hieran ändert nichts, daß der\n6.April.1958 ‚Ostersonntag war und nach diesen: Zeitpunkt\nein neues Schuljahr begann. Es kommt nicht selten vor, daß\nein Lehrer mit Böginn eines.neuen Schuljahrs vor Aufgaben\n„gestelit wird, die für ihn neu. sind und die ihn vorüber-\n\n\"gehend in außergewöhnlichem Umfange in ‚Anspruch nehmen.\n\nDer Vorsitzende konnte .das Schreiben vom 2.Februar 1958\ndaher sehr wohl: so. verstehen, daß: Frau FB bis Ende April\n\n1958 Aus dienstlichen Gründen verhindert sei.. Daß er es in\ndiesem Sinne verstanden hat, kann.aus Rechtsgründen nicht\n\n” beanstandet werden..\n\n-4-\n\n2. Die Strafkammer hat zu der Frage, ob die Zeuginnen\nErika H@® und Lilo Kae, Gie Verletzten, glaubwürdig.\nseien, einen Sachverständigen gehört. Sie hat die Bekundungen beider Zeuginnen als glaubhaft angesehen, die Bekundung\nder Zeugin HB in Übereinstimmung mit dem Gutachten des\nSachverständigen, die Bekündung der Zeugin KW in Gegensatz zu dem Gutachten. j |\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe das Gesetz\nverletzt, weil das Urteil nicht mitteile, wie der Sachverständige sein Gutachten hinsichtlich der Zeugin Km\nbegründet habe, und dieser Mangel die Besorgnis begründe,\ndaß die Strafkammer eine Frage, zu deren Beantwortung es\nder Sachkunde eines Sachverständigen bedürfe, ohne die erforderliche Sachkunde entschieden habe, Sie meint weiterhin,\ndie Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2\nStPO) verletzt, weil sie es-unterlassen habe, über die\nGlaubwürdigkeit beider Zeuginnen einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die Rügen .sind unbegründet.\n\nDie Zeugin Lilo Kb war zur Zeit ihrer Vernehmung\nvor der Strafkammer nahezu 19 Jahre, zur Tatzeit 16 Jahre\nalt. Das Urteil teilt die Zweifel mit; die der Sachverständige geäußert hat, Er hat die Auffassung: vertreten, daß an\nder Exaktheit und Objektivität der Aussagen Zweifel berechtigt seien, weil die Zeugin ihre Erlebnisse. mit dem Angeklagten möglicherweise übersteigert habe. Das Urteil teilt\nauch die Erwägungen mit, die die Strafkammer. bestimmt haben,\ndie Bekundungen. der Zeugin trotz der vom Sachverständigen\ngeäußerten Zweifel als glaubhaft anzusehen. Die Strafkammer\nhat ihre Überzeugung hiervon aus dem Eindruck geschöpft, .den\nsie in der Hauptverhandlung von der Person der Zeugin und\nihrer Einstellung zum Angeklagten gewonnen hat, sowie aus\nder Art und Weise, in der die Zeugin ihre Bekundungen gemacht und auf Vsrhalte und Fragen geantwortet hat. Die Strafkammer, die eine Jugendkamner ist, konnte diese Entscheidung\nauf Grund eigener Sachkunde treffen. Daß sie die hierfür\nerforderliche Sachkunde besitzt, beweisen zur. Überzeugung\n\n-5-\n\n-5.\n\ndes Senats die eingehenden Urteilsausführungen zu der Entscheidung über das Beweisergebnis. Sie zeigen, daß die\n\n. Strafkammer die Fehlerquellen, die bei Aussagen jugendlicher Zeugen über geschlechtliche Erlebnisse möglich sind,\nsehr wohl kennt und zu würdigen versteht. .Es brauchte sich\nihr daher auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen\nweiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der\nZeugin Lilo KM zu vernehmen. Inwiefern sie Anlaß gehabt hätte, einen weiteren Sachverständigen über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Erika Hg zu hören, ist weder\naus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.\n\n3. Der Einwand, die Strafkammer hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen, daß die Zeugin Lilo\nKim nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß\n\n§ 55 abs.2 StPO belehrt worden sei, ist ein bloßer Angritt\ngegen die nach § 261 StPO allein.dem Tatrichter zustehend.\nEntscheidung über das Beweisergebnis. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt\nwerden (§ 337 St?o).\n\n4. Die unter I 4 bis 6 der Revisionsbegründung erhobe-\n‚nen Aufklärungsrügen (§ 244 abs.2 StPO) sind unbegründet.\n\nAuf Art und Höhe der Strafe, die gegen Lilo Ki\nverhängt worden ist, kommt es nicht an. Das gleiche’ gilt\nfür die Beweistatsachen, die unter I 6 der Revisionsbegründung behauptet werden. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Mädchen, das’ 'geschlechtliche Er-\n'lebnisse mit einem Manne gehabt hat, von diesen Erlebnissen\n‚spricht, wenn ein anderes Mädchen andeutet, daß es geschlechtliche Erlebnisse mit demselben Manne gehabt habe.\n: Es brauchte sich der Strafkanner auch nicht aufzudrängen,\nvon Amts wegen Maria Km, die Mutter der Lilo Kein,\n\n‘als Zeugin zu den Beweistatsachen unter I 5-der Revisions-\n\nbegründung zu hören. Anhaltspunkte dafür, daß Maria Kin\nhätte .bekunden können, Erika H@e sei - vor ihrer polizeilichen Vernehmung - von Lilo KEMB oder Dritten über\n\n-6 -\n\ndie Vernehmung der Iilo KW unterrichtet worden, sind\nweder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.\nDie durch § 244 abs.2 StPO begründete Pflicht des Tatrichters,.über eine Tatsache, die für die Entscheidung von\nBedeutung ist, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, setzt\naber voraus, daß - dem Tatrichter erkennbar - Umstände\nvorliegen, die die Möglichkeit nahelegen, der Zeuge könne\n‘die Tatsache bekunden. Die bloße: - im ersten Revisionsverfahren vorgetragene - Behauptung, die Zeugin könne\n\ndie Beweistatsache bekunden, ist kein solcher Umstand. Sie\nverpflichtete die Strafkammer nicht, von Amts wegen die\nZeugin zu vernehmen. |\n\n‘5. Die unter I 7 und 8 der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch. Der\nTatrichter ist nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, in,\nden Urteilsgründen mitzuteilen, was die von ihm vernommenen Zeugen ausgesagt haben und wie. er diese Aussagen gewürdigt hat. Der Umstand, daß er dies unterlassen. hat, beweist\nnicht, daß er die Zeugenaussagen. nicht gewürdigt hätte. Die\nStrafkamner hat auch nicht gegen \"den Rechtsgrundsatz verstoßen, daß der Angeklagte nur verurteilt werden darf, wenn\nihm die Tat nachgewiesen ist. Richtig ist, daß es im Urteil\nheißt: \"So ist er (der angeklagte) für seine Behauptung,\ndie Zeugin (Erika HB) habe während ihrer Lehrzeit in\nseinem Geschäft ganze Nächte auf der Gesellenstube verbracht, den Beweis schuldig geblieben.\" Dies bedeutet jedoch\nnicht, daß die Strafkammer irrigerweise angenommen hätte,\nder Angeklagte. müsse seine Unschuld beweisen. Es besagt nur,\ndaß kein Zeuge bekundet hat, Erika Hg habe ganze Nächte\nin der Gesellenstube verbracht. Dies läßt einen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\n6. Die §§ 267, 268 StPO sind ebenfalls nicht verletzt.\nDer von der Revision gerügte Widerspruch zwischen schriftlicher Urteilsformel und schriftlichen Urteilsgründen ist\nnur ein scheinbarer Widerspruch. Die schriftliche Urteilsformel besagt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von\n\n- 17 -\n\n- 7 -\n\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt wird. Die Sitzungsniederschrift beweist, daß die Urteilsformel mit diesem Inhalt\nmündlich verkündet worden ist. Daß in den schriftlichen\n„‚Urteilsgründen im Gegensatz hierzu von einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis die Rede ist, beruht auf einen\noffensichtlichen Versehen. Dies beweist zur Überzeugung des\nSenats. der Beschluß der Strafkammer von 11.August 1958, in\ndem es heißt, “aß es sich bei der Angabe in den schriftlichen Urteilsgründen um einen Diktatfehler handelt, der\ndurch die Erinnerung an das frühere, auf ein Jahr Gefängnis\nlautende Urteil veranlaßt worden ist (vgl.BGH JZ 1952,282).\nDie von der Revision angeführte Entscheidung RGSt 46,326\nbetrifft einen Fall, in dem, im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall, unklar war, an welcher Stelle ein Fehler vor-\n\nliege.\n\"II. Sachrügen.\n\n'1. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß\ndie Taten dem Angeklagten nach seiner ganzen Persönlichkeit\n“nicht wesensfremd sind. Das ist eine Feststellung und kein\nVerdacht. Daß die Strafkammer bei der Beweiswürdigung aus\n. dieser von ihr festgestellten Tatsache Schlüsse zum Nachteil’ des Angeklagten gezogen hat, ist aus | Rechtsgründen..\nnicht zu beanstanden. j\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\n\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung hat\nkeinen Mangel sachlichrechtlicher art ‚ergeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-10/5-str-628-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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