{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-03_5_StR_638_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-03","aktenzeichen":"5 StR 638/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 638/58 2192 079\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hausierer Martin B@EWWw, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1904 in New Kreis Dim,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n‘wegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\n\n‚hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Februar 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller\nvom 24.0Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründej\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nUnzucht mit einem Manne unter 21 Jahren nach § 175a Nr.3\nStGB zu einem Jahre Gefängnis verurteilt und angeordnet,\ndaß er in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen\nist.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\nZum Merkmale des Verführens im Sinne des § 175a Nr.3\nStGB gehört, daß der Jugendliche die Unzucht \"an sich nicht\nwill\" (RGSt 70,199; 71,111; RG DR 1939,363°). Hierüber trifft\ndas Landgericht keine Feststellung. Diese läßt sich auch\nnicht dem Zusammenhange der Urteilsgründe entnehmen. Denn\nder vierzehnjährige Manfred Hg hatte \"vor wenigen Monaten\nin Hamburg einige Erlebnisse gleichgeschlechtlicher Art\ngehabt und wußte deswegen, was der Angeklagte machte\"\n(UA S.5). Außerdem verhielt er sich unmittelbar vor und\nbei der Tat recht ungewöhnlich. Er geriet, als er den steifen Geschlechtsteil des Angeklagten sah, alsbald in geschlechtliche Erregung, setzte sich zum Angeklagten und rieb ebenfalls\nan seinem Gliede. Es kam dann, soviel das Urteil erkennen\nläßt, ohne weiteres zur gegenseitigen Berührung der Geschlechtsteile, und \"zuletzt befriedigte sich der Junge selbst bis\nzum Samenerguß\".\n\nBei dieser Sachlage schließt der Inhalt des Urteils\nnicht die Möglichkeit aus, daß Manfred Hge schon nach dem\nersten auffälligen Verhalten des Angeklagten am Morgen in\nder Herberge eine gleichgeschlechtliche Annäherung erwartet\nhatte, mit ihr von vornherein einverstanden war und deshalb\nmitging. Dann läge kein vollendetes Verbrechen der Verführung nach § 175a Nr.3 StGB vor. Ob sich der Angeklagte eines\nVersuchs schuldig gemacht hat, hinge davon ab, von welcher\n\n- 3.\n\n.5\\[\n\ninneren Einstellung des Jungen er ausging.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des *#eneral-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt u Dr.Kkoffa Sienmer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/5-str-638-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/5-str-638-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.423420+00:00"}}