{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-02-03_5_StR_625_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-02-03","aktenzeichen":"5 StR 625/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2192 0820\n\n5 StR 625/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Konditor und Koch Rudolf H Em aus em.\n\ngeboren am EEE 1909 in vg.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3.Februar 1959, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 4.,September 1958\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldbetruges in Tateinheit mit Arrestbruch zu einem Jahr\nZuchthaus und zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt.\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts und beanstandet das Verfahren.\n\nDie Rüge, daß die Strafkammer dem Angeklagten nicht\nvon Amts wegen einen Verteidiger bestellt habe, führt\nzur Aufhebung des Urteils. Die Mitwirkung eines Verteidigers war wegen der Schwierigkeit der Sach- und\nRechtslage geboten.\n\nAnklage war u.a. wegen Siegelbruchs (§ 136 StGB)\nerhoben worden. In der Hauptverhandlung war dieses\nVergehen nicht zu erweisen. Der Angeklagte mußte sich\nnunmehr gegen den Vorwurf des Arrestbruchs (§ 137 StGB)\nverteidigen. Beide Vorschriften sind rechtlich nicht\neinfach. Durch den unvorbereiteten Übergang von der\neinen zur anderen kam der Angeklagte als Mann von\neinfachem Bildungsgrad in eine Lage, in der er sich\nselbst nicht mit Sicherheit zweckentsprechend verteidigen konnte.\n\nFerner hat die Strafkammer Gründe gehabt, einen\nSachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zu vernehmen. Ein Angeklagter ist aber\nin aller Regel nicht imstande, sachdienliche Fragen\nüber seinen eigenen Geisteszustand an einen solchen\nSachverständigen zu richten. Auch dazu bedurfte es hier\neines Verteidigers.\n\n-3 -\n\nOb nicht auch wegen der Schwere der Tat ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen, braucht der\nSenat nicht zu prüfen.\n\nGemäß §§ 140 Abs.2, 338 Nr.5 StPO war das Urteil\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts auf-\n‚zuheben. i\n\nSarstedt Dr.Koffka . Siemer .\nSchmitt . ‚ Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/5-str-625-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-03/5-str-625-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:22.405728+00:00"}}